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Urfehde Nr. 58

Regest: Gregorius Krantz, Bürger zu Rewtlingen, bekennt, dass er vor etlichen Tagen in das Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Stadt Rewtlingen gekommen ist. Erstens: nachdem er hievor wegen lügenhafter Reden auch ins Gefängnis gekommen und bei der Lediglassung vor den Rat beschieden und darum mit Worten günstlich (= wohlwollend) bestraft worden war, hat er damals in gesessenem Rat öffentlich gesagt, man habe ihm Gewalt und Unrecht getan. Zum andern: als der Rat die ganze Gemeinde versammelte und mitteilte, dass der Rat sich entschlossen habe, die Räte des Bundes, auch Dietrich Spet und andere herein zu lassen, und verkündete, wer dem Ratsbeschluss folgen wolle, der möge an einen Ort stehen, desgleichen wer das nicht wolle, der möge auch an einen Ort stehen, da schrie Krantz vor jedermann, er wolle weder den Bund noch die Bauern hereinlassen, und wer ein Biedermann sei, der solle mit ihm an einen Ort treten. Mit solchen Worten hat er sich vor allen andern Bürgern beweglich gemacht (= Unruhe gestiftet). Das stand ihm als einem erst hergekommenen Bürger nicht zu, sondern er hätte das öffentliche Schreien unterlassen und jedermann nach seinem Gemüt handeln lassen sollen. Zum dritten: wegen dieser und anderer unnützer und aufrühriger Reden, auch weil er gesagt hatte, der Bund kriege (= kämpfe) unredlich, wurde er an offenem Markt von dem geschworenen Büttel auf Befehl des Rats festgenommen. Bei dieser Festnahme schrie er öffentlich, er verlange Rechts (= Verfahren) vor der ganzen Gemeinde, er hoffe, sie werde ihn nicht lang im Gefängnis liegen lassen, und gebrauchte viel ungeschickte (= ungehörige) Reden. Weil er Rechts vor der Gemeinde begehrte, hat er der Obrigkeit ihre Gewalt entziehen wollen. Aus seinem Schreien konnten Auflauf und Parteien entstanden sein. In solchem allem hat er sich merklich übersehen (= vergessen) und wäre darum nach Recht an seinem Leib und Leben gestraft worden, wie auch die Herren von Rewtlingen ihm Recht ergehen lassen wollten. Das hat er aber verkiest (= abgelehnt) und vorgebracht, er habe solches unbetracht (= unüberlegt) und aus Unwissenheit getan. Auf seine und anderer Bitten ist er aus dem Gefängnis gnädig entlassen worden. Er hat einen Eid geschworen, wegen der ganzen Sache gegen jedermann Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er ist mild damit gestraft worden, dass er künftig zu keiner Versammlung der Gemeinde und zu keinem Gebot in der Zunft (= Aufgebot zu einer Zunftversammlung), da es gemeine Stadt zu handeln berührt (= wenn über eine Angelegenheit gemeiner Stadt verhandelt wird) berufen wird noch von sich aus kommen darf, sondern sein Leben lang dessen entäussert ist. Würde er Eid und Urfehde nicht halten, so soll er heissen und sein ein treuloser, brüchiger (= wortbrüchiger), meineidiger und schädlicher Mann, den die Herren von Rewtlingen oder andere in ihrem Namen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7134
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Johannes Nippenburger genannt Stunder und Bernhart Bernsenfeld, Bürger zu Rewtlingen

Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1525 Juni 25, Sonntag nach Johannis Baptistae

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1525 Juni 25, Sonntag nach Johannis Baptistae

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