Sachakte

5/19 [Nr. 74]: Confutation- u. Conclusionschrift der Universität gegen Niklas u. Joh. Enzlin in Sachen asserti mandati de relaxando sine clausula

Enthält: Die schriftliche Erklärung der Kläger vom 13.10. ist eine hochverbote Schmähschrift gegen die Universität; sie verdienen Strafe ex officio, denn sie behaupten, die Universität habe die relaxation mandatswidrig verzögert, dann ihren Schirm entzogen und ihre Mutter dem Geheimrat Kielmann und dem Obervogt übergeben; doch die Freilassung erfolgte am 26.1.1613 d.h. am 14. Tag nach insinuiertem Mandat, also unklagbar; auch mussten die Inhaftierten vorher vernommen und es musste über die Kaution beraten werden; Sabina Enzlin war im eigenen Haus und durfte die Kirche besuchen, Matthäus jr. in einer bequemen Stube des Universitätshauses; die Kläger und ihre Mutter haben dem Herzog eine schmähhafte Supplikation vorgelegt die die herzoglichen Räte beschuldigt, sie hätten aus Neid ihren Vater in ewige Haft gebracht; da Fluchtgefahr bestand, mussten beide bis zur Vernehmung inhaftiert werden; Sabina Enzlin verweigerte die Aussage; darauf wurden ihr wegen Ungehorsam die privilegia universitatis entzogen, denn sie war zur Antwort verpflichtet; dass man ihr den Entzug androhte war keine Gewalt; das Verhör geschah pro administanda iustitia und nicht um den Verfolgern zu gratifizieren; Schirm in Händeln gegen den Landesherrn war schon bei Sabinas Aufnahme ins ius civitatis ausgeschlossen worden; Joh. Kielmann war herzoglicher Spezialkommissar und nie Mitrichter in der Sache, vor der Verhaftung des Matth. Enzlin sr. stand er mit diesem in gutem Vertrauen; wer auf herzoglichen Befehl ihren Vater verhören musste, ist ihr Feind; dass Sabina Enzlin sofort nach Aufhebung des Arrests vom Obervogt von Tübingen auf Befehl Joh. Kielmanns gefangen gesetzt wurde (er legte 4 Bürger ins Nebenhaus), betrfft die Universität nicht; das Verhör des Matthäus Enzlin jr. war bei Eintreffen des kaiserl. Mandats noch nicht beendet; das ihm bei der Entlassung abgeforderte Gelöbnis, sich auf Anfordern zu stellen, widerspricht dem Mandat nicht, sondern war nötig zum Austrag seiner sittlichen Untaten, die den Arrest nicht berührten; daher Antrag, das Mandat propter sub. et obreptionem zu kassieren oder wenigstens die Declaration der Kläger kostenpflichtig abzuweisen; Entwurf, sparsam korrig. v. anderer Hd.

title of record
Dr. Matthäus Enzlin und seine Familie: Ensslin, D., Kaiserl. Mandatssache
Extent
Bl. 122-161v

Context
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 8. Familie Enzlin (1612-1629) >> Dr. Matthäus Enzlin und seine Familie: Ensslin, D., Kaiserl. Mandatssache
Holding
UAT 5/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)

Date of creation
(9.5.1614)

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Last update
22.05.2024, 2:03 PM CEST

Data provider

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Object type

  • Sachakte

Time of origin

  • (9.5.1614)

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