Einblattdruck
Ein Erb: Cammerer vnd Rath diser des Heyl:Reichs Freyen Statt Regenspurg, gebietten vnd wollen, daß die hernach bestimbte Ordnung vnd Satzung, bey Vermeydung harter Starff, von Menniglich allhier, gehalten vnd vollzogen werde : Decretum in Senatu den 2. April Anno 1658.
- Alternative title
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Ein Erb: Cammerer und Rath diser des Heyl:Reichs Freyen Statt Regenspurg, gebietten und wollen, daß die hernach bestimbte Ordnung und Satzung, bey Vermeydung harter Starff, von Menniglich allhier, gehalten vnd vollzogen werde
Erbkämmerer Rat Heiligen freien Stadt Regensburg besimmte Vermeidung Strafe
- Location
-
Regensburg, Staatliche Bibliothek -- 999/2Rat.civ.187#51
- Extent
-
[1] Bl.
- Language
-
Deutsch
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
[S.l.]
- (when)
-
1658
- Contributor
-
Regensburg
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11156215-5
- Last update
-
16.04.2025, 8:42 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Einblattdruck
Associated
- Regensburg
Time of origin
- 1658
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Obwoln ein Erb:Cammerer vnd Rath diser des Heyl: Röm: Reichs Freyen Statt Regenspurg, Jhre vntergebene Burgerschafft vnd Jnwohner jederzeit Obrigkeitlichen erinnern lassen, ... Burger vnd Jnwohner, dero Kinder vnd Gesind, ein zeit hero, sich sich vnterstanden haben, die alhieige Geistlichkeit, sonderlich Jesuiter, mit allerhand spött:vnd hönischen Worten vnd Namen anzugreiffen, ... : Decretum in Senatu den 23. Julij 1655.

Obwoln Ein Erb:Cammerer vnd Rath, dieser deß Heyl:Römischen Reichs Freyen Statt Regenspurg, dero Burgern vnd Jnnwohnern vnderschiedliche Decreta vnd ernstliche Erinnerungen, sich des Zeitungtragens, vngeziemen den disputirens vnd redens zuenthalten, publiciren lassen, ... : Decretum in Senatu, den 7/17 Januarij Anno 1643.

Welchergestalt ein Erb:Cammerer vnd Rath allen Burgern, Innwohnern vnd dem ihrer Statt angehörigen, im October Anno 1631. So dann 16. Martij 7. Maij, vnd 31 Ocrobr. deß 1632 Jahrs, durch ernstliche Mandata vnd Decreta, gebieten vnnd befehlen lassen, bey vermeydung offenen Spotts, Schimpffs vnd anderer exemplarischen Straffen, ... : Decretum in Senatu, den 17. Aprilis Anno 1633.

Es haben Ein Erb:Cammerer vnd Rath des Heyl.Röm:Reichs Freyen Statt Regenspurg, dero wolverfasten, vnd verschinen 1652. Jahr revidirten WachtgedingsOrdnung wegen der Ehehalten, etlichen sonderbare nothwendige Oberherrliche Erinnerungen, Gebott vnd Vebott, zu erhaltung gueter Policey inserirn vnd einrucken lassen, ... : Decretum in Senatu, den 21. Januarij Anno 1656.

Obwoln Ein Edler Ersamer Cammerer vnd Rath diser des deß Heyl. Römischen Reichs Freyen Statt Regenspurg, Jhre angehörige Burgerschafft vnd Jnwohner durch offentliche Mandata ... erinnern lassen, ... daß dessen allen vngeachtet, sich theils Burger ... gantz sträfflicher weiß vnterstehen, in denen Wirths: Wein: Meth: Pier: vnd Brandweinhäusern täglich einzusinden, ... : Decretum in Senatu den 4. Decembris 1655.

WIewol jederzeit ware Gottes forcht vnd ein bueßfertig leben, Gottes grimmigen Zorn vnd Straff vber vnser Sünde abzuwenden, erfordert wirdet, so will doch solches zu disen lesten zeiten vnnd grundtsupp der Welt Darinn sich alle Sünde, Schand vnd Laster heuffen, die zeit vnd leuff sich so geschwindt vnd sorgklich in alle wege erzaigen vnd eraygnen, fürnemlich von nöten sein ... : In einen Erbarn Rath Decretirt vnd beschlossen den 9. Nouemb. Anno 1585.

Wiewol ein Erb:Cammerer vnd Rath, sowol als dero geehrte Vorfahren, nicht allein durch publicirte offentliche Mandata, sondern auch auff den Cantzeln vnd in den Predigten ... Erinnerungen thun vnd ernstlich gebieten lassen, von vnchristlichem Gottslästern, schweren fluchen, ... so dann der schändlichen Hoffarth, Ehebruch, Hurerey, Vnzucht vnd andern hochsträfflichen Lastern abzusehn, ... : Decretum in Senatu, den 14. Octob:1634.

Demnach ein Erb:Cammerer vnd Rath dieser des Heil:Reichs Freyen Statt Regenspurg, mir höchstem Mißfallen, vnd nicht ohne sonderbares bekümmern vernehmen müssen, daß bey diesen ohne das schwären Zeiten, vnd da der allerhöchste, Vns, wegen vbermachten Sünden, mit dem schwären Last des Krieges vnnd allerhand Aufflagen, ... etliche geltsüchtige vnd aigennutzige Finantzer, ... : Decretum in Senatu, den 28. Decembris 1644.

Wiewol Ein Erb: Cammerer vnd Rath alhier, zu vnterschiedlichen mahlen durch offentliche Mandata verbieten, auch solches Jährlich in dem Wachtgeding ablesen lasse, daß niemands jhrer angehörigen von der alhiesigen Clerisey vnd Clöstern, Crafft gemeiner Statt habenden Kays: vnd Königl. freyheiten vnd Verträgen, einig Pier nicht kauffen oder abholen sollen, ... : Decretum in Senatu, den 20. Februarij Anno 1655.

Wiewol ein Erb:Cammerer vnd Rath allhie, in ansehung Ihrer publicierten offentlichen Mandaten, auch den Cantzeln vnd den Predigten, bißhero geschehenen Christlichen vnd eyferigen erinnerungen, ... es werde sich ein jeder Christ, Burger, ... eines eingezogenen bußfertigen Lebens befleissen, ... die Wirth, Gastgeben, ... von dem vbermessigen Thrunck, vollsauffen, ... abmahnen ... : Decretum in Senatu den 23. Iunij Anno 1631.

Obwol Ein Erb:Cammerer vnd Rath alhie, jhre liebe Burgerschafft, Jnnwohner vnnd alle Angehörige, jährlichen durch vnterschiedliche Decreta vnd Gebott, , zu allem gottseeligen Wandel vnnd Leben, ... vnsers Haupts entsetzet, Newlich 10/20. Martij, den Allerdurchleuchtigsten, ... Fürsten vnd Herrn, Herrn Matthiam, Erwöhlten Römischen Keyser, ... löblichen andenckens, durch den zeitlichen Todt abgefordert hat, ... : Decretum in Senatu, 2. Aprilis Anno 1619.
