Mandat eins Erbern Raths der Stat Nürmberg, das Gotslestern und zutrinckens belangent
- Standort
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- Bavar. 5176 n
- VD16
-
VD16 N 1988
- Umfang
-
[8] Bl.
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
[Nürnberg]
- (wer)
-
[Gutknecht]
- (wann)
-
[1537]
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Nürnberg
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00038440-1
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:51 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Beteiligte
- Nürnberg
- [Gutknecht]
Entstanden
- [1537]
Ähnliche Objekte (12)
![Grundtliche vntterrichtung, eins erbern Rats der Statt Nürmberg, Welcher gestalt, jre Pfarrher vn[d] Prediger in den Stetten vn[d] auff dem Land, das volck, wider etliche verfürische lere der Widertauffer, in jren predigen auß heyliger Götlicher schrifft, zum getreulichste[n] ermanen vnnd vnterrichten sollen](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/0bc36d5e-1b78-470f-8486-78eb6970f9eb/full/!306,450/0/default.jpg)
Grundtliche vntterrichtung, eins erbern Rats der Statt Nürmberg, Welcher gestalt, jre Pfarrher vn[d] Prediger in den Stetten vn[d] auff dem Land, das volck, wider etliche verfürische lere der Widertauffer, in jren predigen auß heyliger Götlicher schrifft, zum getreulichste[n] ermanen vnnd vnterrichten sollen

Wir Burgermeister vnd Rath der Statt Nürmberg, thuen kundt hiemit männiglich, Demnach vns vielfaltig angelangt, welcher massen zu Hiesiger Statt allerhandt geringhältige vnd fast nichts würdige Müntz Sorten häuffig gebracht vnd eingeschoben werden, welches bey vnserer Burgerschafft vnd andern Personen so allhier zu Handtieren, mehrerley zweiffel in dem Nehmen vervrsachen vnd gebehren thut ... : Decretum in Senatu, 8. Martij, 1622.

Wir Burgermeister vnd Rath der Statt Nürmberg, thuen kundt hiemit männiglich, Demnach vns vielfaltig angelangt, welcher massen zu Hiesiger Statt allerhandt geringhältige vnd fast nichts würdige Müntz Sorten häuffig gebracht vnd eingeschoben werden, welches bey vnserer Burgerschafft vnd andern Personen so allhier zu Handtieren, mehrerley zweiffel in dem Nehmen vervrsachen vnd gebehren thut ... : Decretum in Senatu, 8. Martij, 1622.
