Archivale

Verurteilung in Aberacht +)

Regest: Johann Ludwig Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rotweil, bekennt, daß der ehrbare Jacob Sprennger genannt Schwartz-Jacob, jetzt zu Rotwil, mit Urteil und rechtem Gericht den Hans Scherer genannt Schulther ++) von Reutlingen in die Aberacht des Hofes zu Rotwil erlangt und heut einschreiben lassen hat. Das sagt der Graf auf seinen Eid. Er kündet den genannten offen verschriebenen Aberächter aus dem Frieden in den Unfrieden, verbietet ihn seinen Freunden und erlaubt ihn und seine Güter dem genannten Kläger, auch seinen Feinden und allermänniglichem (= jedermann).

Archivaliensignatur
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7958
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts

Bemerkungen: +) Verblieb der Geächtete Jahr und Tag - die im Rechtsleben gebräuchliche Frist von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen- in der Acht, so verfiel er der unlösbaren Aberacht oder Oberacht. (Erich Bayer, Wörterbuch zur Geschichte S. 7)
++) Auf der Rückseite geschrieben "Schuldter"

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
Bestand
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Laufzeit
1538 März 4, Montag nach Estomihi

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1538 März 4, Montag nach Estomihi

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