Archivale
Verurteilung in Aberacht
Regest: Wilhelm Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rotwil, entbietet Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen seinen Gruß und tut ihnen kund, daß Mosse, Jud von Hechingen zu Stetten, mit Urteil und Recht den Hans Gerber genannt Klob, Becken zu Reutlingen, in die Aberacht des Hofes zu Rotwil erlangt und schreiben lassen hat, ihm auch Verbietsbriefe erteilt sind. Darum gebietet der Graf Bürgermeister und Rat mit Ernst, dem genannten offen verschriebenen Ächter weder bei sich noch in ihrem Gebiet Aufenthalt zu gewähren, ihn nicht zu hausen, zu herbergen, ihm nicht Essen noch Trinken zu geben, auch sonst keine Gemeinschaft mit ihm zu haben. Täten sie das nicht, so würde darum über sie nach Recht gerichtet.
- Archivaliensignatur
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7996
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
- Bestand
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Laufzeit
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1550 Dezember 15, Montag nach Lucie
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1550 Dezember 15, Montag nach Lucie