Archivale

Verurteilung in Aberacht

Regest: Wilhelm Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rotwil, entbietet Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen seinen Gruß und tut ihnen kund, daß Mosse, Jud von Hechingen zu Stetten, mit Urteil und Recht den Hans Gerber genannt Klob, Becken zu Reutlingen, in die Aberacht des Hofes zu Rotwil erlangt und schreiben lassen hat, ihm auch Verbietsbriefe erteilt sind. Darum gebietet der Graf Bürgermeister und Rat mit Ernst, dem genannten offen verschriebenen Ächter weder bei sich noch in ihrem Gebiet Aufenthalt zu gewähren, ihn nicht zu hausen, zu herbergen, ihm nicht Essen noch Trinken zu geben, auch sonst keine Gemeinschaft mit ihm zu haben. Täten sie das nicht, so würde darum über sie nach Recht gerichtet.

Archivaliensignatur
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7996
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
Bestand
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Laufzeit
1550 Dezember 15, Montag nach Lucie

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1550 Dezember 15, Montag nach Lucie

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