Akte
Querulationis Auseinandersetzung um Gebührenzahlung
Kläger: (2) Vormünder der Kinder des verstorbenen Grafen von Bohlen, Regierungsrat in Pommern (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Hofgericht in Greifswald
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Peter Mathias Haselberg (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Bohlen ist im Jahre 1757 kurz vor der Okkupation Vorpommerns verstorben, nach dem Rückzug der Feinde haben die Kl. einige Immobilien des Verstorbenen verkauft, um die Schulden zu bezahlen die Güter Gnatzkow und Wiepenhagen, das Pfandrecht an Langenhanshagen und der Insel Öhe. Die Kl. machen dem Hofgericht die Verkaufsabsichten bekannt und erbitten dessen Zustimmung. Das Hofgericht verlangt die Vorlage aller Verträge, prüft diese und verlangt dafür wiederholt Gebühren, die es notfalls vollstrecken lassen will. Gegen die Bezahlung dieser Gebühren, zu der die in zwei Instanzen verurteilt werden, wenden sich die Kl., da der Verkauf von Erbhöfen eigentlich nicht durch das Hofgericht zustimmungs- und gebührenpflichtig sei und querulieren an das Tribunal. Am 03.11. nimmt das Greifswalder Hofgericht zu den Vorwürfen Stellung und erklärt, die Kl. hätten selbst um Bestätigung des Verkaufs gebeten, für die es üblich sei, Gebühren zu erheben. Am 25.01.1762 bitten die Parteien um Eröffnung der am 26.11.1761 eingegangenen Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 29.01. auf den 03.02. ansetzt. Am 26.04. erläßt das Tribunal ein Reskript an das Hofgericht, es möge beweisen, daß es in ähnlichen Fällen auch eine Gebühr von 1/2 % des Verkaufspreises erhoben habe. Am 17.05. führt das Hofgericht 15 Fälle zwischen 1696 und 1760 an, bei denen diese Gebühr erhoben worden ist und erbitten schnelles Urteil. Am 05.07. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 30.10.1762 setzt das Tribunal die Gebühr auf 1/4 fest und bestiommt, daß sie von Käufern und Verkäufern jeweils hälftig zu erlegen sei. Am 29.11. kündigt das Hofgericht Rechtsmittel dagegen an, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, die es am am 30.11. erhält. Am 28.12.1762 bittet das Hofgericht, es bei der Gebührenhöhe zu belassen, da diese durch langen Gebrauch eingeführt sei. Am 24.01.1763 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 27.01. zeigt das Hofgericht an, daß es sich mit den Kl.n wegen der Gebührenzahlung verglichen habe und es keines Urteils mehr bedürfe. Das Tribunal nimmt dies am 28.01.1763 zur Kenntnis.
Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1760-1761 2. Greifswalder Hofgericht 1761 3. Tribunal 1761
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile vom 07.06., 22.10., 18.11. und 16.12.1760, 14.02., 01. und 25.04. sowie 04.07.1761; Forderung der "Confirmations- und Adjudicationsgebühr" durch Hofgericht vom 25.05.1761; vom Greifswalder Notar J.A. Battus aufgenommene Appellation vom 05.07.1761; Prozeßvollmachtender Bekl. für Palthen vom 05.02.1762 und der Kl. für Dr. Ungnade vom 09.10.1762; Akten des Greifswalder Hofgerichts 1760-1761
- Archivaliensignatur
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(1) 0061
- Alt-/Vorsignatur
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290/23
- Kontext
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Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.02. 1. Kläger B
- Bestand
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LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
- Laufzeit
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(1760-1761) 27.07.1761-29.01.1763
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
29.10.2025, 11:26 MEZ
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Objekttyp
- Akten
Entstanden
- (1760-1761) 27.07.1761-29.01.1763