Urkunden
Henßlin und Veit Jäger gen. Meßner aus Tuttlingen, daselbst gef., weil sie vor Jahren bei Nacht über die Mauern aus der Stadt Tuttlingen hinausgestiegen waren und deshalb als Strafe einen großen Frevel verdient gehabt hätten, jedoch auf vielfältiges Fürbitten freigel., schwören U.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 5708
- Extent
-
1 U
- Further information
-
Siegler: Daniel Martin, Schultheiß zu Tuttlingen
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 1 Pap. S.
- Context
-
Urfehden >> 10. Band 10: Sulz - Tuttlingen, Stadt/ Amt / Vogtei/ Forst, auch außeramtliche Orte >> 10.3 Tuttlingen >> 10.3.1 Tuttlingen, Stadt
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
- Indexentry person
-
Jäger, Henßlin gen. Meßner
Jäger, Veit gen. Meßner
Martin, Daniel
Meßner s. auch Jäger
- Date of creation
-
1518 Juni 26 (Johannes und Paul)
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:48 PM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1518 Juni 26 (Johannes und Paul)
Other Objects (12)

Bastian Müller aus Neuhausen ob Eck, zu Tuttlingen gef., weil er einige Verbote mißachtet hatte, jedoch auf Bitten geistlicher und weltlicher Personen freigel., gelobt eidlich, sich auf Mahnung den Amtleuten in Tuttlingen zu stellen, falls diese die Strafe als nicht ausreichend ansehen sollten, außerdem seine Schulden in Neuhausen zu bezahlen, und schwört U.

Bonifazius Isenhardt aus Neuhausen ob Eck, wegen Verletzung der vom Landgericht Stockach verhängten Acht, mit der ihm der Flecken Neuhausen verboten worden war, zu Tuttlingen gef., jedoch auf Bitten ehrbarer Leute begnadigt und entlassen, gelobt eidlich, den gen. Flecken zu meiden, bis er aus der Acht gelöst worden sei, sich mit denjenigen, die ihn in die Acht gebracht haben, zu vertragen, sowie vor keinen fremden Gerichten Klage zu erheben, und schwört U.
