Archivbestand

AOK Kreis Steinfurt (Bestand)

Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: 1. Herkunft, Geschichte und Bearbeitung des Bestandes1.1. Ausgangslage bei der archivischen Sicherung von Akten bei den AOK-Regionaldirektionen in Westfalen-LippeIm Zuge einer umfassenden Änderung von Organisations- und Selbstverwaltungsstrukturen der Allgemeinen Ortskrankenkassen Mitte der 1990er-Jahre hat sich in der archivischen Fachdiskussion herauskristallisiert, dass die AOK-Quellen auf regionaler Ebene ein wichtiges und zeitlich umfassendes Abbild wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Strukturen darstellen. Die regionale Relevanz der Überlieferung leitet sich dabei aus der historischen Entwicklung der Allgemeinen Ortskrankenkassen ab: Ende des 19. Jahrhunderts wurden die Kassen auf der lokalen Ebene der Gemeinden gegründet und passten sich im Laufe der Zeit durch Kassenzusammenlegungen dem Verwaltungszuschnitt der Kreise bzw. kreisfreien Städte an. Insofern ist eine Überlieferungsbildung durch Kommunalarchive im Rahmen ihrer Verantwor-tung für die Dokumentation lokaler/regionaler Lebenswelten eine naheliegende Folgerung. Dieser Ansatz ist vom LWL-Archivamt für Westfalen aufgegriffen worden, das bei der Umsetzung der archivischen Sicherung der in den AOK-Regionaldirektionen befindlichen histori-schen Überlieferung eine Vermittlerrolle zwischen den westfälischen Kommunalarchiven und der AOK Westfalen-Lippe einnahm. In deren Folge wurden die Verhandlungen wegen einer Archivierung von regionalen AOK-Quellen zwischen der Zentraldirektion der AOK Westfalen-Lippe in Dortmund für die der Zentraldirektion unterstellten AOK-Regionaldirektionen und dem LWL-Archivamt für Westfalen in Münster für die beteiligten Kommunalarchive geführt.1.2. Kooperation zwischen der AOK Westfalen-Lippe, dem LWL-Archiv-amt und den Kommunalarchiven zur Archivierung von AOK-AktenNachdem die ersten Gespräche zur Archivierung von AOK-Akten im Jahre 2002 stattfanden, dauerte es letztlich bis April 2008, ehe eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem LWL-Archivamt für Westfalen und der AOK Westfalen-Lippe über die „Archivische Erschließung der in den Regionaldirektionen der AOK Westfalen-Lippe befindlichen Kernüberlieferungen bis zum Stichjahr 1994“ abgeschlossen werden konnte.Diese Vereinbarung regelt grundsätzlich die Sicherung der historischen Kernüberlieferung der bis zum Stichjahr 1994 selbständigen Allgemeinen Ortskrankenkassen in Westfalen-Lippe und ihrer Vorgängereinrichtungen. Sie umfasst die Bewertung, Übernahme und Erschließung des relevanten Quellenmaterials durch das LWL-Archivamt für Westfalen und die sich nach den archivischen Bearbeitungsprozessen anschließende dezentrale Aufbewahrung und Nutzbarmachung in den regional zuständigen Kommunalarchiven. Die Zuordnung der einzelnen AOK-Bestände an die Kommunalarchive orientiert sich an der Organisations-struktur der Allgemeinen Ortskrankenkassen vor der grundlegenden Neustrukturierung durch die Fusion zur AOK Westfalen-Lippe im Jahre 1994. Demzufolge fungieren 27 Kommunalarchive als Zielarchiv für diejenigen 27 selbstständigen Allgemeinen Ortskrankenkassen in Westfalen-Lippe, die bis Anfang 1994 bestanden.1.3. Inhaltliche Schwerpunkte bei der Überlieferung von Schriftgut der Allgemeinen Ortskrankenkassen.Die AOK Westfalen-Lippe ist im Jahr 2009 mit mehr als 2,1 Millionen Versicherten die größte Krankenversicherung in Westfalen-Lippe und beschäftigt in 180 Geschäftsstellen rund 5.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Damit ist die AOK zwangsläufig ein Produzent von Massenschriftgut, das insbesondere im Leistungsbereich, d.h. im täglichen Umgang mit den Versicherten, entsteht und in der Regel keinen dauerhaften Wert für die historische Forschung besitzt. Archivwürdiges Schriftgut, das die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die Wandlungen der sozialen Sicherungssysteme und die Differenzierung des Gesundheitswesens dokumentiert, fällt vorrangig im Bereich des zentralen Verwaltungsschriftgutes an. Insofern wurde versucht, aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen die entsprechenden Akten flächendeckend zu archivieren:- Protokollbücher der Gremien (Vorstand, Ausschüsse, General- bzw. Vertreterversammlung, Beirat),- Sozialwahlen,- Satzungsangelegenheiten,- Finanzunterlagen (Haushaltspläne, Jahresrechnungen etc.),- Verwaltungsberichte.Der Wert dieser Kernüberlieferung ist in den einzelnen Regionaldirektionen offensichtlich ebenfalls hoch geschätzt worden, denn oftmals lagen die entsprechenden Unterlagen im Gegensatz zum sonstigen Verwaltungsschriftgut noch vor. Neben dieser Kernüberlieferung sind ebenfalls noch vorhandene adäquate Unterlagen der durch die AOK übernommenen Betriebskrankenkassen archiviert worden. In Einzelfällen befanden sich in den Altregistratu-ren rudimentär auch noch Akten aus der Verwaltungsregistratur vor 1994. Außer Bauakten, die vor Ort noch benötigt werden und dementsprechend nicht ausgesondert wurden, sind diese Akten einzeln bewertet und gegebenenfalls in den Archivbestand übernommen worden. Nicht zuletzt sind Akten zu regionalen Arbeitsgemeinschaften der AOK bzw. zu kassenübergreifenden Arbeitsgemeinschaften archiviert worden.Der Gesamtbestand der im Rahmen der Kooperationsvereinbarung erschlossenen Unterlagen umfasst insgesamt ca. 7.000 Akteneinheiten. Die Systematik der einzelnen Bestände orientiert sich an den Eckpunkten der oben beschriebenen Kernüberlieferung.1.4. Übernahme und Erschließung der archivwürdigen Kernüberlieferung der AOK Steinfurt und ihrer VorgängereinrichtungenDie Aussonderung der archivwürdigen Akten der AOK Steinfurt und ihrer Vorgängerein-richtungen erfolgte beim Sitz der Regionaldirektion Steinfurt/Borken in Steinfurt am 12. De-zember 2008.Die Protokolle der Selbstverwaltungsgremien der AOK Steinfurt sind ab 1913 vollständig überliefert, bei den Vorgängereinrichtungen Emsdetten und Tecklenburg beginnt die Überlieferung im Jahr 1884. Satzungen der AOK Steinfurt sind ab 1903 im Bestand vorhanden und setzen damit relativ früh ein. Eine eigenständige Reihe von Geschäftsberichten beginnt 1933 und reicht mit Ausnahme weniger Fehlstücke bis 1992. Auch die Haushaltsunterlagen liegen seit den 1930er-Jahren vor.Neben dem AOK-Schriftgut enthält der Bestand in geringem Umfang auch Unterlagen zu Betriebskrankenkassen sowie zu lokal/regional verfassten Krankenkassenverbänden.Der Bestand umfasst 216 Titelaufnahmen. Diese befinden sich in 40 Archivkartons (Umfang: 4 lfdm.). Die Laufzeit reicht von 1884 bis 1994.1.5. Besondere Benutzungsmodalitäten (Sperrfristen)Die Benutzung der Archivalien erfolgt im Rahmen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 und der Benutzungsordnung des den Archivbestand aufnehmenden Kommunalarchivs in der jeweils gültigen Fassung.Unbenommen davon dürfen die Protokollbücher der Selbstverwaltungsorgane sowie die Unterlagen zu den Sozialversicherungswahlen erst 60 Jahre nach Aktenschluss unter Berücksichtigung der Verkürzungsmöglichkeit nach § 7 (4) Archivgesetz NW genutzt werden. Die Möglichkeit der Sperrfristenverkürzung bleibt ausschließlich dem Vorstand der AOK Westfalen-Lippe vorbehalten. Ein entsprechender Antrag ist über das Kommunalarchiv dorthin zu richten.2. Geschichte der Allgemeinen Ortskrankenkassen in Westfalen-Lippe2.1. AusgangssituationDie Geschichte der Allgemeinen Ortskrankenkassen in Westfalen-Lippe beginnt mit der Bismarckschen Sozialgesetzgebung, die unter anderem erstmals die Einrichtung einer gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter vorsah. Das „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ war am 15. Juni 1883 vom Reichstag beschlossen worden und trat am 1. Dezember 1884 in Kraft.In der Zeit vor Bismarcks Sozialgesetzgebung gab es kein Gesetz, dass die Versorgung kranker Arbeiter flächendeckend und berufsübergreifend regelte. Es existierten eine Vielzahl von Kranken-, Hilfs- und Unterstützungskassen verschiedener Träger. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage variierten Organisation, Leistungen und Beiträge dieser Kassen im Vergleich erheblich.Eine umfassende Vereinheitlichung der Krankenversicherung und des Krankenkassenwesens erfolgte erst durch das Bismarcksche Krankenversicherungsgesetz.Hierbei lag der Schwerpunkt in der Einführung einer gesetzlichen Versicherungspflicht für die Arbeiter. Träger der neuen gesetzlichen Krankenversicherung waren neben den Gemeindeversicherungs-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sowie den Knappschafts- und Hilfskassen auch die Ortskrankenkassen.2.2. Gliederung der KassenbezirkeMit dem Bismarckschen Krankenversicherungsgesetz wurden die Gemeinden berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigten versicherungspflichtigen Personen eine Ortskrankenkasse zu errichten. Ebenso konnten Gemeinden auch auf Antrag zur Errichtung einer Ortskrankenkasse verpflichtet werden. So organisierten sich die Ortskrankenkassen auf der orts-gebundenen Ebene der Gemeinden und stellten durch ein lückenloses, räumlich abgegrenztes und überschneidungsfreies Netz das Vorhandensein einer Kasse sicher.Die Ortskrankenkassen wurden zunächst nur für ein bestimmtes Gewerbe oder eine bestimmte Betriebsart errichtet. Waren in einer Gewerbeart nicht ausreichend versicherungs-pflichtige Personen beschäftigt, konnten daneben aber auch „Gemeinsame Ortskrankenkassen“ errichtet werden, die dann mehrere oder sogar alle Gewerbe umfassten. So bestanden in den ersten Jahren der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Gemeinde oft mehrere Ortskrankenkassen nebeneinander.Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zur Krankenversicherung am 1. Januar 1914 wurde die Verknüpfung der Zuständigkeit der Ortskrankenkassen mit einem Gewerbezweig oder einer Betriebsart grundsätzlich aufgegeben. Es entstanden Allgemeine Ortskrankenkassen im heutigen Sinne, bei denen für die Regelung der Zuständigkeit einzig und allein die Abgrenzungen der Kassenbezirke und damit die Grenzen der Gemeinden entscheidend war.Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit lösten sich die Kassen in der folgenden Zeit vom Zuschnitt der einzelnen Gemeinden und glichen sich in ihrer Organisation durch Fusionen den Grenzen der Kreisen an. Im Jahr 1932 bestanden in Westfalen-Lippe 221 eigenständige Ortskrankenkassen, im Jahr 1954 waren es auf dem gleichen Gebiet nur noch 50 Kassen.Wurden vor allem im Laufe der 1970er Jahre aufgrund kommunaler Neugliederungen einzelne Kreise zusammengeschlossen oder Gemeinden einem anderen Kreis zugeordnet, fusionierten die Kassen anschließend oder änderten ihre Kassenbezirke entsprechend. Die Landesregierungen wurden 1972 per Gesetz dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Bezirke der Ortskrankenkassen den Grenzen der Gebietskörperschaften anzupassen.In den 1990er Jahren begannen sich die Allgemeinen Ortskrankenkassen in Deutschland auf der Ebene einzelner Länder oder Landesverbände zu organisieren. Auch die Allgemeinen Ortskrankenkassen in Westfalen und Lippe fusionierten zum 1. April 1994 zur AOK Westfalen-Lippe. Die bis dahin auf Kreisebene bestehenden 27 selbstständigen Allgemeinen Orts-krankenkassen wurden zu 13 Regionaldirektionen unter der Zentraldirektion in Dortmund zusammengefasst und verloren ihre Selbstständigkeit.2.3. SelbstverwaltungDie Ortskrankenkassen konstituierten sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihrer Organisation zugrunde lag das Selbstverwaltungsprinzip, nach dem die Versicherten die aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehenden Organe der Kasse selbst wählten und so unmittelbar an der Verwaltung beteiligt wurden. Die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenversicherung wurde durch das Aufsichtsrecht des Staates sichergestellt.Als erste Kassenorgane bildeten sich zunächst der Vorstand und die Generalversammlung.Der Generalversammlung oblag unter anderem die Änderungen der Kassenstatuten, dieFestsetzung des Voranschlags sowie die Abnahme der Jahresrechnung. Der Vorstand übernahmdie laufende Verwaltung der Kasse und vertrat diese sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.Mit der Reichsversicherungsordnung wurde die Stellung des Vorstandes dem Vereinsrechtangepasst. Der Vorstand vertrat die Kasse weiterhin gerichtlich und außergerichtlich, hatte jetzt aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. An die Stelle der Generalversammlung trat nun der Ausschuss.In der NS-Zeit wurde die Selbstverwaltung der Kassen aufgehoben. Gemäß des „Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung“ vom 5. Juli 1934 stand an der Spitze der Verwaltung der Leiter der Kasse. Dieser wurde vom Leiter der Landesversicherungsanstalt ernannt und vereinigte in sich alle Befugnisse der bis dahin bestehenden Organe. Dem Kassenleiter wurde als Beratungsorgan der Beirat zur Seite gestellt. Das Versicherungsamt war bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Krankenkassen nun an die Anordnungen des Leiters der Landesversicherungsanstalt gebunden.Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Selbstverwaltung der Krankenkassen durch das „Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung“ vom 22. Februar 1951 wiederhergestellt.Mit dem Vorstand und der Vertreterversammlung wurden nun zwei ehrenamtliche Organe eingerichtet. Beide waren paritätisch mit Versicherten- und Arbeitgebervertretern besetzt. Die Vertreterversammlung wurde in freien und geheimen Sozialwahlen gewählt. Dabei wählten die Versicherten und die Arbeitgeber getrennt in ihren Gruppen nach Vorschlagslisten. Die Sozialwahlen fanden in der Regel alle sechs Jahre, die erste im Jahr 1953, statt. Zuständig war die Vertreterversammlung unter anderem für die Festsetzung des Haushaltes,Satzungsänderungen, die Aufstellung von Krankenordnungen sowie den Abschluss von Vereinbarungenund Verträge mit anderen Krankenkassen. Zudem oblag der Vertreterversammlung die Wahl des Vorstandes nach entsprechenden Vorschlagslisten.Der Vorstand war unter anderem zuständig für Personalangelegenheiten, die Prüfung der Jahresrechnungen und die Verwaltung der Kasse, soweit nicht laufende Verwaltungsgeschäfte betroffen waren. Er stellte Richtlinien auf und konnte Organmitglieder entbinden oder entheben. Ferner oblag dem Vorstand die Wahl des Geschäftsführers.Der Geschäftsführer war das einzige hauptamtliche Organ der Kasse. Er gehörte dem Vorstand mit beratender Stimme an und führte die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung.Darüber hinaus konnten die Kassen in ihren Satzungen die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauensmännern für die Arbeitgeber vorsehen. Die Versichertenältesten stellten eine direkte Verbindung zu den Versicherten, die Vertrauensmänner eine direkte Verbindung zu den Arbeitgebern her. Beide beteiligten sich an der Beratung und Betreuung.2.4. Kassenleistungen und KassensatzungMit dem Bismarckschen Krankenversicherungsgesetz von 1884 waren auch die Mindestleistungen, die Krankenkassen zu erbringen hatten, gesetzlich festgelegt worden. Vorgeschrieben waren eine Krankenunterstützung, eine entsprechende Unterstützung für Wöchnerinnen sowie Sterbegeldleistungen. Darüber hinaus konnten die Kassen ihre eigenen Leistungen in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zusätzlich zu den Mindestleistungen noch erhöhen und erweitern.Jede Krankenkasse hatte ein Kassenstatut zu errichten, in dem der Umfang der jeweiligen Kassenleistungen festgeschrieben wurde. Ferner mussten im Kassenstatut unter anderem der Mitgliederkreis der Kasse, die Höhe der Beiträge sowie Bestimmungen über die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse der Kassenorgane festgelegt werden. Die Kassenstatuten bedurften von Anfang an der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.Ebenso wie die Kassenbezirke im Laufe der Zeit immer wieder Veränderungen erfuhren, erweiterten sich durch verschiedene Gesetze auch stetig die Zuständigkeitsbereiche der Allgemeinen Ortskrankenkassen.2.5. Verbände und ArbeitsgemeinschaftenDen Ortskrankenkassen wurde bereits mit dem Bismarckschen Krankenversicherungsgesetz ermöglicht, sich mit mehreren oder allen Ortskrankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde zu einem Verband zusammenschließen. Der Verband regelte die Angelegenheiten, zu denen die Krankenkassen nur in ihrer Gesamtheit in der Lage waren. So kümmerten sich die Verbände unter anderem um den Abschluss gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Auch die Anlage und der Betrieb von gemeinsamenHeil- und Pflegeanstalten konnten durch einen Kassenverband erfolgen.Daneben bildeten sich ebenfalls bezirkliche Zusammenschlüsse von Ortskrankenkassen bis zur Landesebene. Diese berieten Krankenkassen in Rechtsfragen und bei der Gestaltung der Verwaltung.Auf Reichsebene wurde 1894 in Frankfurt am Main der „Centralverband von Ortskrankenkassen im Deutschen Reich“ gegründet, der sich 1911 in „Hauptverband deutscher Ortskrankenkassen“ umbenannte und sich hauptsächlich mit sozialpolitischen Fragen befasste. Daneben entstand 1912 der „Gesamtverband deutscher Krankenkassen“, dem neben Ortskrankenkassen auch andere gesetzliche Krankenkassen angehörten. BeideSpitzenverbände vereinigten sich 1933 zum „Reichsverband deutscher Ortskrankenkassen“.Entsprechend des föderalen Systems der Bundesrepublik wurden mit dem „Gesetz über dieVerbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen“ vom 17. August 1955 Landes-und Bundesverbände der Krankenkassen eingeführt. Unterhalb des daraufhin neu errichteten Bundesverbandes der Ortskrankenkassen organisierte sich für die Ortskrankenkassen in Westfalen und Lippe der Landesverband der Ortskrankenkassen Westfalen-Lippe mit Sitz in Dortmund. Während die Landesverbände die Kassen in Fragen der Rechtsanwendung und der Verwaltung berieten und den Verbandsbezirk betreffende Aufgaben wahrnahmen,vertrat der Bundesverband die Ortskrankenkassen in Angelegenheiten des Gesamtsystems der Ortskrankenkassen nach außen.Unterhalb des Landesverbandes bildeten die Allgemeinen Ortskrankenkassen in Westfalen-Lippe überregionale Arbeitsgemeinschaften in Südwestfalen, im Ruhrgebiet, in Ostwestfalen-Lippe und im Münsterland für die Erörterung regional bedingter Themenschwerpunkte. Vor dem gleichem Hintergrund bildeten sich darüber hinaus auch Arbeitsgemeinschaften aller gesetzlicher Krankenkassen in den einzelnen Kreisen, durch die zusätzlich ein Austausch mit anderen gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht wurde.Edit 10.07.2023Der Bestand wurde im Sommer 2023 um 67 Verzeichnungseinheiten erweitert. Diese bestehen vorwiegend aus Hebelisten zu den Arbeitgebern und Angestellten im Altkreises Steinfurt aus den Jahren 1938 bis 1949. Dort können mitunter Zwangsarbeiter erhoben worden sein.Jannik Schröder

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Best. 402 NL AOK

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Kreisarchiv Steinfurt (Archivtektonik) >> Sammlungen und Nachlässe

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05.11.2025, 1:59 PM CET

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