Abschnitt

Hamburg. 16. Rückversicherung. - bedeutung der Policenklausel: " im Schadensfalle bedarf es zur Einklassirung der Rückentschädigung nur der Quittung über den geleisteten Ersatz." - Ist das dem Versicherer im § 134 der Versicherungsbedingungen gegebene Recht, den Verkauf der Güter im Rothhafen zu verlangen, falls die Weiterbeförderung der Güter unverhältnißmäßige Kosten verursacht, auf alle Fälle der Art. 832 des H.G.B. auszudehnen? - Voraussetzungen eines Abandons.

Hamburg. 16. Rückversicherung. - bedeutung der Policenklausel: " im Schadensfalle bedarf es zur Einklassirung der Rückentschädigung nur der Quittung über den geleisteten Ersatz." - Ist das dem Versicherer im § 134 der Versicherungsbedingungen gegebene Recht, den Verkauf der Güter im Rothhafen zu verlangen, falls die Weiterbeförderung der Güter unverhältnißmäßige Kosten verursacht, auf alle Fälle der Art. 832 des H.G.B. auszudehnen? - Voraussetzungen eines Abandons.

Digitalisierung: Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Hamburgische Handelsgerichts-Zeitung ; 12.1879

Erschienen
1879

Letzte Aktualisierung
09.04.2025, 13:24 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1879

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