Abschnitt
Hamburg. 16. Rückversicherung. - bedeutung der Policenklausel: " im Schadensfalle bedarf es zur Einklassirung der Rückentschädigung nur der Quittung über den geleisteten Ersatz." - Ist das dem Versicherer im § 134 der Versicherungsbedingungen gegebene Recht, den Verkauf der Güter im Rothhafen zu verlangen, falls die Weiterbeförderung der Güter unverhältnißmäßige Kosten verursacht, auf alle Fälle der Art. 832 des H.G.B. auszudehnen? - Voraussetzungen eines Abandons.
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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Hamburgische Handelsgerichts-Zeitung ; 12.1879
- Erschienen
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1879
- Letzte Aktualisierung
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09.04.2025, 13:24 MESZ
Datenpartner
Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1879