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Gesuch der Grempler an den Rat

Regest: Der Rat hat dem Gremplern in neulicher Zeit auferlegt, die gemeine Bürgerschaft gemäss altem Herkommen mit Lichtern zu versehen oder aber die Läden zu schliessen und auch des anderen stillzustehen +). Die Grempler wollen sich darein schicken, damit unter der Bürgerschaft keinerlei Mangel erscheinen soll. Aber sie bitten darum, sie bei altem Brauch und Herkommen zu schützen. Vor Jahren durften die Metzger nicht allweg (= immer) Lichter machen, und wenn es ihnen zu Zeiten erlaubt wurde, haben sie das Pfund 1 Pfenning näher (= billiger) geben müssen als die Grempler, dazu kein schwarz Unschlitt und das weisse getan, sondern jedes in seinem Wert (= Preis) bleiben lassen. Daneben (= Ausserdem) hat auch kein Bürger neben den Gremplern in seiner Behausung weder Schmalz noch Käs und anderes auswägen, ohne besondere Notdurft und Erlaubnis hingeben und verkaufen dürfen. Aber zu dieser Zeit befindet sich das Widerspiel (= geschieht es im Gegenteil), dass sie auf etlichen Zunftstuben nicht allein Käs in die Zech geben, darein die Grempler gar nicht tragen ++) wollen, sondern auch Käs beim Pfund und halben Pfund hingeben, desgleichen auch Schmalz in Häusern ausserhalb der gemeinen Wochenmärkte zu feilem Kauf hingeben. Das ist den Gremplern kein kleiner Abbruch. Denn sie müssen je (= immer) auf den gemeinen armen Mann warten, Lichter, Schmalz, auch Küchenspeis (= Lebensmittel für die Küche) und anderes beim Pfund, halben Pfund, Vierling und Pfenningwert hingeben, was sie auch gern tun wollen, sofern der Rat sie bei den alten Bräuchen bleiben lässt und die jetzt erzählten Missbräuche hinweg tut. Daneben (= Ausserdem) hat es sich auch bei den Becken eingerissen, dass sie nicht allein am Zinstag (= Dienstag) und Freitag an gewöhnlicher Malstatt (= Platz?) Küchenspeis, Musmehl, Haberkern und Erbis (= Erbsen) feilhaben, sondern solches in ihren Häusern hingeben, was ihnen bei den Alten mit nichten zugelassen wurde. Der Rat wird daher gebeten, die eingerissenen Missbräuche abzuschaffen.
Die Grempler zu Reutlingen.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite Vermerk: Ist alles bewilligt ausserhalb (= mit Ausnahme) der Metzger von wegen der Lichter.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3933
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Bemerkungen: +) = auch sonst nichts zu verkaufen
++) vielleicht = Eintrag tun, beanstanden
Handschrift des M. Benedikt Gretzinger, oft sehr undeutlich

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Kramer und Grempler
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1569 August 10

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1569 August 10

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