Monografie
Ohnerachtet Ein Hochlöblicher Rath dieser des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Nürnberg oft und zu wiederholtenmalen, die nachdrücklich- und treumeinende Warnung wegen Annahm der schon lange verbottenen alten Unconventionsmäßigen Münz-Sorten, besonders aber der schlechten und geringhaltigen Kreuzer, ergehen lassen: so hat jedoch die leidige Erfahrung bisher bezeuget, daß, deme ohngeachtet, weder von der Burgerschaft noch denen hiesigen Unterthanen und Angehörigen auf dem Land hierinnen einige Folge geleistet, sondern immerfort mit Annahm und Verausgabung dieser verbottenen Sorten, zum hieraus erwachsenen eigenen Schaden, fortgefahren worden ... : Decretum Senatu, den 26. Januar 1786. Renovatum den 9. Febr. 1788
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1786, 26. Januar; 1788, 9. Februar
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-92
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099362-8
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 15:05 MESZ
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Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath dieser des Heil. Römischen Reichs-Stadt Nürnberg abermal die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmäßige Kreuzer und Groschen .... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen, hierdurch ... die Annahm und Verausgabung der schlechten ... Sorten ... nachdrucksamst untersagen, und verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 10. Junii, 1772

Ob wohlen Ein Hochlöblicher Rath, dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Nürnberg, der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es werde, bey nunmehro eingeführten Conventions-Fuß, und genugsamen Surrogato an grob und kleinen Conventions-Münz-Sorten, jedermann von selbsten den Bedacht nehmen, über diese nüzliche und zu eigenen Besten gereichende Anstalten und Verordnungen auf das genaueste zu halten, und die Verausgab- und Einnehmung der unconventionsmäßigen und schlechten Münzen, zu unterlassen: so ist doch Demselben glaubwürdig hinterbracht worden ... daß nicht nur hier und dar, besonders auf dem Land die Verausgabung der geringhaltigen und gänzlich verrufenen Münzen, wiederum einreisen, sondern auch bey denen guten ... sich eine wucherliche Staigerung und höhere Ausbringung hervorthun wolle ... : Decretum in Senatu den 14. Januar. 1767. Renovatum den 21. Julii 1768

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath, dieser des Heil. Römischen Reichs- Stadt Nürnberg die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmässige Kruzer und Groschen ... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen ... somit jedermänniglich ... die Annahm und Verausgabung ... verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 13. Aug. 1770

Ob wohlen Ein Hochlöblicher Rath, dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Nürnberg, der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es werde, bey nunmehro eingeführten Conventions-Fuß, und genugsamen Surrogato an grob und kleinen Conventions-Münz-Sorten, jedermann von selbstn den Bdacht nehmen, über diese nüzliche und zu eigenen Besten gereichende Anstalten und Verordnungen auf das genaueste zu halten, und die Verausgab- und Einnehmung der unconventionsmäßigen und schlechten Münzen, zu unterlassen: so ist doch Demselben glaubwürdig hinterbracht worden .... daß nicht nur hier und dar, besonders auf dem Land die Verausgabung der geringhaltigen und gänzlich verruffenen Münzen, wiederum einreisen, sondern auch bey denen guten ... sich eine wucherliche Staigerung ...hervorthun wolle ... : Decretum in Senatu, den 14. Januar. 1767

ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715

ES hat Ein Hoch- Edler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Röm. Reichs Stadt Nürnberg, schon öffters, vermittels Dero in offenen Druck gegebener, und zu jedermanns Wissenschaft publicirten Münz-Edicten ... die in Abdruck hiebey gefügte, anderwertig ausgeprägte, und ... abweichende, zum theil ganz falsch nachgemünzte Sorten, gänzlichen verruffen und verbieten lassen, in der gefaßten Zuversicht, es würde ... gebührender massen nachgelebet, und dergleich ohntüchtige Münz-Sorten weiters nicht eingeschoben, noch ... eingeschleichet werden ... : Decretum in Senatu, den 16. Februarij, 1711

OBwoln Ein Hoch Edler Hochweiser Rath dieser des Heyl. Reichs Freyer Stadt Nürnberg, unsere Herren, mehrmaln, und noch unterm 25. Januarii dieses luaffenden Jahrs, eine gemessene Verordnung gethan, wie es mit verschiedenen ringhaltigen, ... Scheidmüntzen gehalten, und daß deren ... nur biß auff nun verwichnen Walburgis und zwar in verringertem Werth, andere damals benannte und in Abdruck gebrachte Sorten aber ... gar nicht mehr gelten ... sondern gänzlich verbotten und der confiscation unterworffen seyn solten: So haben doch Ihre HochAdel. Herrl. mit besonderem Mißfallen vernehmen müssen, daß auch solchem Verbott in keine weege nachgelebet worden, sondern die damals verruffene Sorten noch immer in Schwang gehen ... : Decretum in Senatu, den 17. Sept. A. 1707

Es hat Ein Hoch-Löbl. Raht dieser Stadt, unsere Herren, abermahlen, mit äusserstem Befrembden und Mißfallen, erfahren müssen, und lieget auch an sich selbst albereit genugsam am Tag: welchermassen von eigennützigen gewinnsichtigen Personen, sowohl Christen als Juden, die im Münz-Wesen vorlängst heilsamlich gemachte Reichs-Constitutiones, und vielfältig wiederhohlte Craiß-Münz-Schlüsse ... eine Zeithero fast völlig hintan gesetzet worden, und nun es gar dahin gerathen wollen ... daß mit Ein- und Aufwechseln gröber gerechter gold- und silberner Münz-Sorten ... wie auch hinwiederum mit Einführung und Verschleichung Scheid- und anderer schlechten, darzu moch meistentheils ganz ringhältiger, und ... verrufenen Münzen, fast täglich ein ordentlicher Handel und Gewerbe getrieben werde ... : Decretum in Senatu, den 1. Aprilis, An. 1733

IN der von Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creißes, wegen des allzusehr beträgten Münz-Weesens, unterm 11ten May dieses fortlauffenden 1736sten Jahrs hervor gegebenen Provisional-Verordnung, ist zwar albereit die Vorsehung und wohlmeinende Warnung geschehen, daß sich auch Männiglich bey denen verschiedenen neuerlich hervor kommenden Schied-Münzen ... für Schaden zu hüten, dann mit deren Ab- und Einnahm behutsam zu gehen haben werde, weilen bey denenselben der Verlust allzu groß und nahmhafft seye, in der Meinung und Hoffnung, es würde ... dergleichen Edict widrigen geringhaltigen Münzen zuruck gehalten, und wenigsten hiervon die Fränckische Creißes-Lande bereyet bleiben können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creiß-Versammlung den 9. Aug. 1736

Obschon Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, unsere Herren, in denen, seith wenigen Jahren, fast beständig aufeinander publicirten Mandaten, deroselben Burgere ... mehrmahlen ernstlich erinnert und verwarnet haben, die, sowohl in des Hoch-Löbl. Fränckischen Creyses gedruckten und promulgirten Münz-Patenten und Verordnungen, als vorermelten Mandaten, verrufene Sorten ... im Handel und Wandel, weiter nicht zu bringen, noch einzuschleichen; So haben jedoch hochermelt dieselbe, mit besondern Mißfallen abermahlen wahr- und vernehmen müssen, daß ... die schlechte und verrufene Sorten ... häufig einschleichen, und fast ungescheuet ausgegeben und eingenommen, zumahlen aber, unter die Handwercks-Leute verschoben werden wollen ... : Decretum in Senatu, den 6. Jun. An. 1727
