Abschnitt

Titulus VI. Wie deren von der Ritterschafft Töchter, wie auch die Söhn (wan deren mehr als einer im Leben) ihre Elteren und sich undereinander erben.

Titulus VI. Wie deren von der Ritterschafft Töchter, wie auch die Söhn (wan deren mehr als einer im Leben) ihre Elteren und sich undereinander erben.

Digitalisierung: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Germany

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Ertz-Stiffts Cöllnische Rechts-Ordnung Deß Hochwürdigst- und Durchleuchtigsten Fürsten und Herren/ Herrn Maximilian Henrichen Ertz-Bischoffen zu Cöllen/ des Heiligen Römischen Reichs/ durch Italien Ertz-Cantzlern und Churfürsten/ Bischoffen zu Hildeßheimb und Lüttig/ Administratoren der Stiffter Berchteßgaden und Stablo/ ...

Erschienen
1730

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:12 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1730

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