Archivale

Gültbrief

Regest: "Auberli Sailer, Tochtermann des Bosch, selig, Bürger zu Rütlingen, vergicht (= erklärt), daß er und alle seine Erben und Nachkommen Bethe der Böschin genannt Sailerin +), seiner Geschwyen, einer Sammlungschwester in der von Rast Sammlung zu Rütlingen, für ihren Teil väterlichen und mütterlichen Erbes zu dem, was ihr vormals auch in die genannte Sammlung geworden ist, 5 Pfund guter, genehmer Heller stätes jährliches Gelds jährlich geben sollen zur Hälfte je auf St. Martins Tag und St. Gerien Tag (= Georgii) unverscheidenlich aus seinem Hause, das seinem Schwäher Heinz Bosch, selig gehörte. Es ist gelegen zu Rütlingen in der Cromergasse zwischen Dieterli Spenglers und Auberli Biderbs des Sattlers Häusern. Aus dem Hause gehen vorher nur 3 Pfund weniger 5 Schilling Heller Gelds. Es ist vormals sonst niemand haft. Auberli Sailer, seine Erben und Nachkommen haben das Recht, Bethe der Sailerin genannt Böschin +) die 5 Pfund ganz oder zum Teil, soviel sie wollen, zu widerlegen in andere Güter in dem Zehenten zu Rütlingen, da (= wo) es 2 Männern des Rats. zu Rütlingen gewiß (= sicher) genug dünkt. Sie haben auch das Recht, die 5 Pfund jederzeit auszulösen zumal miteinander oder je 1 Pfund oder mehr sunderbar (= gesondert), also daß jegliches Pfund komme um 14 rhein. Gulden. Das Geld, womit ausgelöst wird, soll jedesmal bei einem biderben Mann des Rats zu Rütlingen hinterlegt werden, bis es wieder angelegt werden kann. Bethe Sailerin genannt Böschin kann von dem Geld, soviel sie zu ihres Leibes Notdurft bedarf, angreifen und verkaufen. Was sie aber von den 5 Pfund zu Lebzeiten nicht braucht, ersparen kann und nach ihrem Tod hinterläßt, das soll dann gänzlich fallen an ihre Schwester Barbra Sailerin genannt Böschin, die Ehefrau des Auberli Sailer, und an alle ihre Kinder, die sie jetzt hat oder künftig bekommt. Gingen aber Barbra Böschin, seine Hausfrau, und ihre Kinder vor Schwester Bethe der Sailerin genannt Böschin mit Tod ab, so kann Bethe Sailerin genannt Böschin mit diesem ihrem jährlichen Gelde ganz nach ihrem Willen verfahren.- Schwester Bethe die Sailerin genannt Böschin erklärt, daß sie das, was sie von den 5 Pfund Heller-Geldes zu Lebzeiten ersparen kann, vor dem Rat zu Rütlingen verschrieben und vermacht hat nach ihrem Tode ihrer Schwester Barbra und allen ihren Kindern, welche das erleben, doch unbeschadet der Rechte der Stadt Rütlingen an Steuern, Anzahl und allen andern Diensten.

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1751
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Siegel (Erhaltung): Zwei kleine Bruchstücke des Siegels vorhanden

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Zeugen: Claus Ungelter, Bürgermeister und Richter, Erhart Tüfel, auch Richter, und der Rat gemeinlich zu Rütlingen
Insigel der Stadt Rütlingen

Genetisches Stadium: Or.

Bemerkungen: +) Merkwürdig, daß sie am Anfang Böschin genannt Sailerin, im folgenden Text aber wiederholt nur Sailerin genannt Böschin heißt

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 4 Armenpflege: Zinsbriefe, Kaufbriefe u.ä.
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1431 August 5, St. Oswalds Tag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1431 August 5, St. Oswalds Tag

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