Gliederung

11.5. 12. Renteioberaufsicht Aachen

Die in der Verordnung vom 11. März 1814 angekündigten gesonderten Bestimmungen über die Finanzverwaltung (Journal I, Nr. 2, Abs. 8 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1578) erließ Sack am 26. und 28. März 1814. Die Verordnung vom 26. März (Journal I, Nr. 9 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3502, S. 1602-1605) betraf die Domänen- und Einregistrierungsverwaltung, die Verordnung vom 28. März 1814 die Verwaltung der direkten Steuern (Journal I, Nr. 10 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3504, S. 1606). Nach der Verordnung vom 26. März 1814 sollten alle Verrichtungen und Erhebungen, die der ehemaligen französischen Domänen- und Einregistrierungsverwaltung anvertraut waren, fortgesetzt werden. Unter Domänen waren zu verstehen a) alle Güter, Renten und Kapitalien, die sich bei der Wiedereroberung des Landes noch in den Händen der französischen Regierung befanden, b) alle Güter, Renten und Kapitalien, die von der französischen Regierung an die Amortisationskasse abgetreten worden waren, c) alle Häuser und Gebäude, die zum französischen öffentlichen Dienst bestimmt waren, der jetzt aufgehört hatte, d) die Wälle, Gräben und Mauern der Städte, sofern sie nicht deren Eigentum waren, e) die Güter und Einkünfte, die von dem französischen Kaiser den Domänen entzogen und mit denen dotiert worden waren die Mitglieder der kaiserlichen Familie, die verschiedenen Senatoren, die Ehrenlegion, die französischen Prinzen, der Fürst von Wagram, die französischen Marschälle, Minister, Generäle, der Graf von Lobau und andere Zivil- oder Militärbeamte, die sich jetzt in Frankreich aufhielten oder in dortigen Diensten standen, f) alle Rückstände, sei es an Einkünften oder Kaufgeldern, g) alle Mobilien, Effekten und Güter, die verlassen und ohne Eigentümer waren, h) alle Güter, die dem Sequester unterworfen waren, nämlich die Güter der geflohenen Veteranen und die Güter und Einkünfte der geflohenen französischen Beamten. Die Einkünfte und Rückstände von Domänen- oder veräußerten Dotationsgütern sowie alle laufenden und rückständigen Hebungen und Kaufgelder sollten wie zuvor beigetrieben werden, ausgenommen die Einregistrierungsgebühren bei Erbfällen in direkter Linie, die für die verflossene Zeit und für die Zukunft aufgehoben wurden. Der Zentralpunkt der Verwaltung der genannten Güter sollte in Aachen als dem Sitz des Gouvernements unter der Leitung eines Generalfmanzdirektors bestehen, dem zwei Inspektoren beigeordnet werden sollten, der eine für die direkten Abgaben, der andere für die Domänen, die Einregistrierung und alle indirekten Abgaben. Diese Generalfinanzdirektion ist jedoch, allem Anschein nach, nie geschaffen worden, und so blieb der Generalgouverneur die oberste Instanz. In jedem Departement sollte für die Domänen und die Einregistrierung ein Renteioberaufseher ernannt werden, der die Verrichtungen des ehemaligen Domänendirektors zu versehen hatte. Unter ihnen sollten Renteiaufseher stehen, die mit den Verrichtungen der ehemaligen Inspektoren und Verifikatoren beauftragt wurden. Die Renteioberaufseher standen zu den Gouvernementskommissaren in demselben Verhältnis wie die Domänendirektoren zu den Präfekten. Die Domänenbüros blieben, vorbehaltlich von den Umständen nach zu bestimmenden Veränderungen, an denselben Orten. Die Domänenempfänger sollten künftig Rentmeister genannt werden. Die Gouvernementskommissare hatten dem Generalgouverneur unverzüglich Vorschläge zur Wiederbesetzung aller von ihren Inhabern verlassenen Stellen zu machen und besonders diejenigen Personen zu berücksichtigen, die Erfahrung in der Verwaltung hatten. Die Renteioberaufsicht Aachen war zuständig für das Roerdepartement. Wie in französischer Zeit bestanden in ihrem Zuständigkeitsbereich zunächst folgende Einregistrierungs- und Domänenbüros: Aachen (ein Einregistrierungs- und Hypothekenbüro, ein Domänenbüro, ein Empfangsbüro des außerordentlichen Stempels), Bergheim, Brühl, Dormagen, Düren, Erkelenz, Eschweiler, Geilenkirchen, Geldern, Goch, Heinsberg, Horst, Jülich, Kleve (ein Einregistrierungs- und Domänenbüro, ein Hypothekenbüro), Köln (ein Einregistrierungsund Hypothekenbüro, ein Domänenbüro), Krefeld, Moers, Monschau, Neuss, Viersen, Xanten, Zülpich. Durch die Ausgliederung der Kantone Heinsberg und Sittard und die Eingliederung der Kantone Gülpen und Herzogenrath mit Wirkung ab 15. September 1814 (Journal III Nr. 68 S. 319-323) ging das Einregistrierungs- und Domänenbüro Heinsberg in die Verwaltung des Renteioberaufsehers des neu gebildeten Maas- und Ourthedepartements über, während das Einregistrierungs- und Domänenbüro Vaals zum Bezirk des Renteioberaufsehers des Roerdepartements kam (vgl. die Aufstellung aller Domänenbeamten im Roerdepartement vom 29. Januar 1814 – richtig 1815 – in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 942). Die endgültige Vereinigung der Rheinlande mit Preußen und die damit verbundene am 12. Mai 1815 generell vollzogene Abtretung von Grenzgebieten an das Königreich der Niederlande veränderte auch den Zuständigkeitsbereich der Renteioberaufsicht Aachen. Die Einregistrierungs- und Domänenbüros Horst und Vaals wurden an die Niederlande abgetreten (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1575, Bll. 3-11). Dagegen gingen durch die Eingliederung des Kreises Malmedy folgende Einregistrierungs- und Domänenbüros an das Roerdepartement über: Malmedy, Eupen, St. Vith, Schieiden und Heinsberg (Erlaß vom 17. Mai 1815, Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1180, Bl. 13 b bzw. Amts-Blatt des Roerdepartement 1815 Nr. 306, S. 239, Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1575, Bll. 12-20). Dem Bezirk des Einregistrierungs- und Domänenbüros Viersen wurde gleichzeitig der Kanton Niederkrüchten eingegliedert (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1575, Bll. 15 b, 22). Die Einregistrierungs- und Domänenbüros bzw. Renteien (letztere Bezeichnung findet allem Anschein erst nach der endgültigen Besitznahme durch Preußen Verwendung) blieben über die Aufhebung des Generalgouvernements, des Gouvernementskommissariats Aachen, der Kreisdirektionen und der Renteioberaufsicht Aachen zum 23. März bzw. 22. April 1816 hinaus bestehen. Erste Änderungen traten im Jahr 1817 ein, als die Renteibezirke den Regierungsbezirken angepaßt werden sollten. Zum Renteioberaufseher wurde am 26. März 1814 der bisherige Einregistrierungs- und Domänenempfänger sowie Hypothekenbewahrer von Krefeld Franz Heinrich Gossen ernannt (Generalgouvernement Nieder-und Mittelrhein Nrn. 940 (Bl. 7), 942, 1423). Die Verordnung vom 26. März 1814 hatte für das Roerdepartement zwei Renteiaufseher vorgesehen, die in sich die Funktionen der französischen Verifikatoren und Inspektoren vereinigten. Zum Renteiaufseher für die Bezirke (entspricht den Kreisen) Köln und Aachen wurde, ebenfalls am 26. März 1814 (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 940 (Bl. 7), 1423) – nach vorheriger provisorischer Anstellung durch den Gouvernementskommissar am 18. März 1814 (ebd. Nrn. 637, 942) – Reiner Joseph Classen, zum Renteiaufseher für die Bezirke Kleve und Krefeld am 17. Mai 1814 Bernhard Breitbach ernannt (Journal I, Nr. 50, Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1423), nachdem der ebenfalls am 18. März 1814 vom Gouvernementskommissar provisorisch dazu bestimmte Heinrich Gossen Renteioberaufseher geworden war (ebd. Nr. 637, 942). Zusätzlich wurde der ehemalige Einregistrierungs- und Hypothekenempfänger von Köln, Johann Baptist Hollinger, der am 15. Juni 1814 sein Amt an seinen Nachfolger übergeben hatte (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1567), als Verifikator beschäftigt (vgl. ebd. Nr. 1569). Sowohl der Renteioberaufseher Gossen als auch die beiden Renteiaufseher Classen und Breitbach blieben bis zur Auflösung der Behörde mit Bildung der Regierungen am 22. April 1816 (Journal VIII, Nr. 47, S. 385) im Amt. Die Generaltilgungskommission übernahm die Abwicklung der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Kassen- und Rechnungssachen. Angaben über das Schicksal der Akten der französischen Domänendirektion und der Renteioberaufsicht Aachen sowie des Renteiaufsehers (Inspektors, Verifikators) für den Bezirk Aachen/Köln mit Verzeichnissen finden sich in den Akten Regierung Aachen Nr. 2036 – 2038, die auch einzelne unerledigte Vorgänge aus französischer Zeit enthalten, sowie Regierung Köln Nrn. 28 a, 2642. Zur Ergänzung sind heranzuziehen die Domänenakten des Oberpräsidiums Köln (Kurzübersicht Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, 3. Aufl., 1994, S. 99), der vier Regierungen Aachen, Düsseldorf, Kleve und Köln (ebd. S. 105f., 117, 125, 130, 138f.) sowie die Akten der einzelnen Renteien im Regierungsbezirk Düsseldorf und in den Regierungsbezirken Köln und Aachen (ebd. S. 202f), die Vorakten aus der französischen Zeit und der Zeit des Generalgouvernements enthalten. Quellen und Literatur Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 32, 203, 277, 326, 574, 594, 634-637, 639, 677, 892f, 940, 942, 1180, 1423, 1564 -1569, 1575, 1582, 2205, 2459; Regierung Aachen Nr. 2036-2038; Regierung Köln Nr. 28 a, 2642; – Journal I, Nr. 2, Abs. 8 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1578), Nr. 9 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3502, S. 1602-1605); Journal I, Nr. 50; Journal III, Nr. 68, S. 319-323 (siehe Lottner, Sammlung, Bd. I, Nr. 118, S. 168); Journal VIII, Nr. 47, S. 385. – Amts-Blatt des Roer-Departements 1815, Nr. 306, S. 239. – Vollheim, Provisorische Verwaltung, S. 55f, 58-67. – Bär, Behördenverfassung, S. 78. – Kurzübersicht Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, 3. Aufl. 1994, S. 99, 105f, 117, 125, 130, 138f, 202f.

Context
Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635) >> 11. 11. Kreisdirektionen
Holding
AA 0635 Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)

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