Gliederung
12. 13. Steueroberaufsicht Aachen
Die in der Verordnung vom 11. März 1814 angekündigten gesonderten Bestimmungen über die Finanzverwaltung (Journal I, Nr. 2, Abs. 8; siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1578) erließ Sack am 26. und 28. März 1814. Die Verordnung vom 26. März (Journal I, Nr. 9; siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3502, S. 1602-1605) betraf die Domänen- und Einregistrierungsverwaltung, die Verordnung vom 28. März 1814 die Verwaltung der direkten Steuern (Journal I, Nr. 10; siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3504, S. 1606). Danach wurden die Verrichtungen des ehemaligen Directeur und Inspecteur des contributions directes für jedes Departement einem Steueroberaufseher anvertraut, der seinen Sitz im Hauptort des Departements hatte. Dieser Steueroberaufseher sollte – wie der Renteioberaufseher – unter der Leitung und den Befehlen des Generalfmanzdirektors und des für die direkten Steuern zuständigen Inspektors stehen. Zu dem Gouvernementskommissar sollte er in dem gleichen Verhältnis stehen wie in der französischen Zeit der Steuerdirektor zum Präfekten. Da die Generalfmanzdirektion allem Anschein nach jedoch nicht eingerichtet wurde, blieb der Generalgouverneur die oberste Instanz. Die Steuerkontrolleure wurden unter der Bezeichnung Steueraufseher in ihren bisherigen Dienstverhältnissen für die nämlichen Kantone beibehalten und erhielten auch dieselben Aufenthaltsorte angewiesen. Die Katastrierung der Grundstücke sollte abgebrochen und erst in ruhigeren Zeiten wieder fortgesetzt werden. Neben ihren bisherigen Aufgaben sollten die Steuerkontrolleure die besondere Aufsicht bei der Liquidation und Ausgleichung der außerordentlichen Kriegslasten und Lieferungen übernehmen und den Bürgermeistern dabei zur Hand gehen. Weiter sollten sie von Zeit zu Zeit unvermutete Revisionen der Steuerkassen in den ihnen zugewiesenen Kantonen vornehmen und in jedem einzelnen Fall die Revisionsprotokolle dem betreffenden Steueroberaufseher zur weiteren Veranlassung einreichen. Alle Steuerbeamten hatten mit dem l. April ihren Dienst wieder fortzusetzen, und die Gouvernementskommissare wurden aufgefordert, Beamte zur provisorischen Wiederbesetzung von erledigten Stellen ohne Verzug vorzuschlagen. Die Steueroberaufsicht Aachen war für die Verwaltung der direkten Steuern des Roerdepartements zuständig. Die Steuerkontrollbezirke der französischen Zeit wurden, nunmehr unter der Bezeichnung „Steueraufsichtsbezirke" oder „Steuerkreise" beibehalten, nur gelegentlich die Sitze der Steueraufseher verlegt. Durch die endgültige Besitznahme der Rheinlande durch Preußen kam der Steuerkreis Malmedy ab 17. Mai 1815 hinzu (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1180). Zum Steueroberaufseher wurde am 26. März 1814 der vormalige Ingenieur geometre des Katasters, Mathias Maubach, ernannt (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 594, 1423). Er versah sein Amt bis zur Auflösung der Behörde mit Bildung der Regierungen am 22. April 1816 (Journal VIII, Nr. 47, S. 385). Die Generaltilgungskommission übernahm die Abwicklung der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Kassen- und Rechnungssachen. Quellen und Literatur Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 32, 203, 573, 579f, 594, 634f., 889ff., 940, 1180, 1423, 1510, 1531, 2443, 2455ff., 2459f., 2462 I, 2515. – Journal I, Nr. 2, Abs. 8 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1578), Nr. 9 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3502, S. 1602-1605), Nr. 10 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3504, S. 1606), Journal VIII, Nr. 47, S. 385.-Vollheim, Provisorische Verwaltung S. 49f., 53-58. – Bär, Behördenverfassung, S. 78.
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Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
- Bestand
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AA 0635 Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
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24.06.2025, 13:17 MESZ
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