Vonn Erbschafften der Erb vnd Lehengüter, wie die nach Sechssischen Landt, Weichbildt, vnd Lehen, auch gemeinen Keiser rechten, ane Testament vnd ab intestato vorerbt, vnd vorfellet werden. : Was doran kinder vnnd ander verwanten, auch Weiber, Erster vnnd ander Ehe, zufordern befugt oder nicht, kurtzer vnd gründtlicher bericht

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Vonn Erbschafften der Erb- und Lehengüter, wie die nach Sechssischen Landt-, Weichbildt-, und Lehen-, auch gemeinen Keiser rechten, ane Testament und ab intestato vorerbt, und vorfellet werden
Von Erbschaften der Erb- und Lehengüter, wie die nach sächsischen Land-, Weichbild- und Lehen-, auch gemeinen Kaiser-Rechten ohne Testament und ab intestato vererbt und verfällt werden
Standort
München, Bayerische Staatsbibliothek -- 2 J.pract. 87 a#Beibd.2
VD16
VD16 L 2687
Umfang
XXXIII Bl. - 2
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Beitr.: Dürfeld, Christoph
Bibliogr. Nachweis: VD 16 L 2687

Ereignis
Veröffentlichung
(wo)
Franckfurt [am Main]
(wer)
Zöpfel
(wann)
1556
Urheber

URN
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10145108-7
Letzte Aktualisierung
16.04.2025, 08:39 MESZ

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Beteiligte

Entstanden

  • 1556

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