Archivale

Forderungen, Pfändung; Appellation

Enthält: Maximilian Brewer beschwert sich über ein ihm zuwiderlaufendes ("gravatorial") Dekret des Kerpener Gerichts vom 10.11.1722. Darin wurde eine Zwangsvollstreckung gegen ihn verhängt und durchgeführt, obwohl er innerhalb der gesetzten Frist Einspruch erhoben hatte. Er bittet daher um Eröffnung des Appellationsprozesses. In seinem Schreiben an den Appellationskommissar Fabritius teilt er die entsprechenden Dokumente, auf die er sein Gesuch gründet, mit: den Gerichtsbeschluss vom 10.11. und die Beschwerdeschrift ("Schedula provocationis, appellationis et protestationis"), die er am 21.11., mit Heinrich Mertes und Johann Hopp aus Köln als Zeugen, dem Notar Herman Coenen in Köln zur Bestätigung und Aufnahme der Rechtsmittel ("Requisitio") vorlegte, samt Protokoll darüber. Dem allem nach dreht sich der Streit um Forderungen, die Schwager und Schwägerin Johannes und Margaretha Mausbach an ihn richten. Sie gründet auf einem Vergleich, den sie etliche Monate zuvor miteinander geschlossen hatten. Wegen Unstimmigkeiten darüber ging man vor Gericht. Brewer hatte zwar am 3.3. versprochen, der Schwägerin die 100 Tlr zu bezahlen. Sein Versprechen löste er aber nicht ein. Vielmehr protestierte er noch einmal am 6.10. schriftlich gegen den Vergleich und die Forderungen. Er erkenne den Vertrag nicht an, weil er bei dessen Abschluss betrunken gemacht ("etwa berauschet induciret"), somit übervorteilt worden sei ("ultra dimidium laediret"), und weil seine Frau niemals ihre Zustimmung dazu gegeben habe. Darüber hinaus habe sein Schwiegervater den Vergleich nicht eingehalten und die Mobilien und Effekten, die ihm (Brewer) zugeteilt worden seien, verkauft und das Geld bei sich behalten. Der Vertrag sei daher für "null und nichtig" zu erklären. Noch weniger lasse sich ein Rechtsanspruch daraus ableiten. Dennoch beschließt das Gericht gegen ihn. Es befiehlt dem Gerichtsboten, das Geld bei Maximilian Brewer einzuholen und die Pfänder (Pferd und Kuh) in den Pfandstall zu bringen, bei Widerstand gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Geschworenen. So geschieht es. Maximilian Brewer appelliert dagegen beim Appellationskommissar H. G. Fabritius. Die Appellation wird angenommen. 1725, als das Verfahren vor der Vollstreckung steht, beschwert sich die Gegenpartei Brewers, jetzt die Erben Margarethe Mausbachs, dass er (wohl als Maßnahme gegen die Vollstreckung) die Pfändungsgüter: die gereiten Güter und die Effekten [d. h. Geld und Mobilien] nämlich, weggebracht habe, und zwar ins kurkölnische (um sie dem Zugriff des Gerichtsvollziehers zu entziehen). Die Erben Mausbachs bitten daher, gemäß der Rechts- und Exekutionsordnung nun statt gegen die Mobilien gegen die Immobilien Brewers zu vollstrecken. Fabritius befiehlt erneut die Zahlung der 100 Tlr samt 83 Gulden 8 Albus Gerichtskosten, vorbehaltlich einer Strafe für die Entfernung der Gelder und des Viehs ins Kurkölnische.

Reference number
GerKer, 737
Extent
Schriftstücke: 2

Context
Schöffengericht Kerpen >> 7 Prozesse anderer Gerichte >> 7.3 Prozesse der Appellationsinstanz unter Beteiligung des Schöffengerichts
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff subject
Appellation
Notare - Herman Coenen
Pfändung
Vergleich
Zwangsvollstreckung
Indexentry person
Brewer, Maximilian
Coenen, Herman, Notar in Köln
Fabritius, Appellationskommisar
Hopp, Johann, aus Köln
Mausbach - Margarethe
Mausbach - Johannes
Mertes, Henrich, aus Köln

Date of creation
1722 - 1725

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Last update
17.09.2025, 3:24 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1722 - 1725

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