Monografie
Fraw Vntrew. Zum Leser. Kumpt her, vnd leßt diß new gedicht, Was Fraw untrew hat zugericht... Gedicht von meinem lieben Herrn. Johan[n] von Morßheym Ritter streng,...
- Weitere Titel
-
Frau Untreu
- VD 16
-
M 6393
- Umfang
-
[20] Bl. ; 4
- Sprache
-
Deutsch
- Urheber
- Erschienen
-
Wormbs : Wagner , 1541
- Geliefert über
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- URN
-
urn:nbn:de:0128-5-178
- Letzte Aktualisierung
-
09.05.2023, 13:36 MESZ
Datenpartner
Stadtbibliothek und Öffentliche Büchereien (42-B) Worms. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Monografie
Beteiligte
Entstanden
- Wormbs : Wagner , 1541
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Johann von Morschheim (Morß-) bekundet, dass er Vogt, Burggraf, Amtmann, Rat und Diener Kurfürst Philipps von der Pfalz war, von ihm gnädig aus seinen Diensten entlassen worden ist, er für seine Dienste, Auslagen und Schäden vom Pfalzgrafen genügsam entschädigt worden ist und darum keine Forderungen mehr stellen wird.
![Kurfürst Philipp von der Pfalz befreit die Gemeinde zu Heppenheim an der Wiese gegen eine jährliche Zahlung von 100 Gulden zu St. Martin [= 11.11.] an den pfalzgräflichen Landschreiber zu Alzey von Bede und Atzung, so wie sie es erbeten hat. Auslöser waren ein Streit zwischen der Gemeinde und dem kurfürstlichen Burggrafen zu Alzey, Johann von Morschheim, sowie das Hilfsgeld, dessen Erhebung der Kurfürst mit den Ständen und Gliedern der Pfalz (mit dapfferm rate der hohen und nydern stende und glider der Pfaltz) beschlossen hatte. Dieses Hilfsgeld wird den Heppenheimern genauso erlassen wie den pfalzgräflichen Leibeigenen zu Heppenheim ihre Leibbede. Andere Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten des Kurfürsten zu Heppenheim sind davon ausgenommen. Dem Burggrafen und allen Amtleuten wird bei Huldverlust die Einhaltung befohlen.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f5db107c-de82-4f18-bd0b-fb08434d37cc/full/!306,450/0/default.jpg)
Kurfürst Philipp von der Pfalz befreit die Gemeinde zu Heppenheim an der Wiese gegen eine jährliche Zahlung von 100 Gulden zu St. Martin [= 11.11.] an den pfalzgräflichen Landschreiber zu Alzey von Bede und Atzung, so wie sie es erbeten hat. Auslöser waren ein Streit zwischen der Gemeinde und dem kurfürstlichen Burggrafen zu Alzey, Johann von Morschheim, sowie das Hilfsgeld, dessen Erhebung der Kurfürst mit den Ständen und Gliedern der Pfalz (mit dapfferm rate der hohen und nydern stende und glider der Pfaltz) beschlossen hatte. Dieses Hilfsgeld wird den Heppenheimern genauso erlassen wie den pfalzgräflichen Leibeigenen zu Heppenheim ihre Leibbede. Andere Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten des Kurfürsten zu Heppenheim sind davon ausgenommen. Dem Burggrafen und allen Amtleuten wird bei Huldverlust die Einhaltung befohlen.
![Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Prior und Konvent der Augustiner zu Alzey einerseits und Johann von Morschheim (Morß-) andererseits lange Zeit Irrungen um die Hälfte des Margarethen-Zehnten zu Nieder-Wiesen (Nidder Wissen) bestanden haben. Mit Zustimmung beider Parteien hat er sie dahin vertragen, dass Johann von Morschheim die strittige Hälfte des Zehnten fortan unbeirrt als Eigengut inhaben soll. Dagegen soll Johann dem Kloster jährlich zwischen den Marienfesten [15.08-08.09.] vom Zehnten 28 Malter Fruchtgülte, jeweils hälftig Korn und Hafer, reichen. Die Gülte soll Johann auf seinen Hof zu Oberwiesen (Wissen) verweisen und versichern, wobei er und seine Erben sie mit 220 Gulden ablösen dürfen. Damit sollen beide Parteien vertragen sein.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/0f70a778-1481-4d15-a5dc-b2d1ac2c1b0a/full/!306,450/0/default.jpg)
Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Prior und Konvent der Augustiner zu Alzey einerseits und Johann von Morschheim (Morß-) andererseits lange Zeit Irrungen um die Hälfte des Margarethen-Zehnten zu Nieder-Wiesen (Nidder Wissen) bestanden haben. Mit Zustimmung beider Parteien hat er sie dahin vertragen, dass Johann von Morschheim die strittige Hälfte des Zehnten fortan unbeirrt als Eigengut inhaben soll. Dagegen soll Johann dem Kloster jährlich zwischen den Marienfesten [15.08-08.09.] vom Zehnten 28 Malter Fruchtgülte, jeweils hälftig Korn und Hafer, reichen. Die Gülte soll Johann auf seinen Hof zu Oberwiesen (Wissen) verweisen und versichern, wobei er und seine Erben sie mit 220 Gulden ablösen dürfen. Damit sollen beide Parteien vertragen sein.

Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Prior und Konvent der Augustiner zu Alzey einerseits und seinem Rat Johann von Morschheim andererseits Irrungen um den Margarethen-Zehnten zu Nieder-Wiesen (sannd Margarethen zehennd zw Nidderwissen) gehalten haben. Zuvor hatte er bereits am 16.05.1498 zu Heidelberg einen Vertrag zwischen den Parteien aufrichten lassen, wonach Johann den Zehnten gänzlich genießen und dem Kloster dafür einen mit 220 Gulden ablösbaren Zins von jährlich 14 Malter Korn und 14 Malter Hafer ausrichten sollte. Nachdem dem Kloster über zwei Jahre die Frucht nicht ausgerichtet worden sei, hat Kurfürst Philipp die Parteien zum heutigen Tag erneut verhört und entschieden: Johann von Morschheim und seine Erben erhalten fortan den strittigen Zehnten als Eigengut. Dagegen richtet dieser dem Kloster 220 Gulden aus, jeweils 50 Gulden zum Weihnachtsfest in den nächsten vier Jahren und abschließend 20 Gulden im fünften Jahr. Johann soll dem Kloster die Summe auf Erbes-Büdesheim versichern, auf die versessene Korngült verzichtet das Kloster dagegen. Beide Parteien haben in den Entscheid eingewilligt, sollen damit gänzlich vertragen sein und erhalten eine Ausfertigung. Der Pfalzgraf will sie darin schirmen, insbesondere, solange die Zahlung der 220 Gulden aussteht.

Johann Hunsrücker (Hundßruckerer) verpflichtet sich gegenüber Kurfürst Philipp von der Pfalz, zehn Jahre lang nichts gegen den Pfalzgrafen oder den Angehörigen der Pfalz zu unternehmen. Zuvor war er zu Wildenburg (Wildenberg) gewesen und hatte mit Fußknechten Schirmverwandte des Kurfürsten beschädigt und beraubt, weshalb er in Gefangenschaft geraten und "billich" gestraft worden ist. Der Kurfürst hat ihm gnädiger Weise im Gegenzug für diese Verpflichtung aus dem Gefängnis entlassen. Johann gelobt, sich nicht für seinen Gefängnisaufenthalt zu rächen oder deshalb Klage zu erheben (effern). Zur Besiegelung bittet er den Junker Johann von Morschheim.

Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er auf Bericht seines Gemersheimer Vogts Johann von Morschheim (Morßheym) dem Jörg Keuffel, Gelzenleichter von Freisbach (Frispach), die Ausübung der Tierkastration (das geltzenheiln) im Amt Germersheim verliehen hat, sofern er das Vieh der dortigen armen Leute "versorgt und nit verwarloßt" und gewöhnliche Entlohnung für seine Dienste nimmt. Der Pfalzgraf weist seine Amtleute, Landschreiber, Vögte, Schultheißen, Dorfmeister, Büttel und Gemeinden im Amt an, Jörg darin zu handhaben, keine anderen Gelzenleichter zuzulassen und Übertreter, die sich zur Ausübung des Handwerks in diesem Bezirk (terminy) anschicken, mit 2 Gulden Strafe zu belegen.
![Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Johann, Wildgraf zu Dhaun und Kyrburg, Rheingraf zum Stein und Graf zu Salm, einerseits und Johann von Morschheim, Vogt zu Germersheim, andererseits Irrungen um die armen Leute zu Wendelsheim gehalten hatten, derentwegen sich beide zum heutigen Tag zu einer gütlichen Verhörung eingefunden haben. Johann von Morschheim hat beansprucht, dass ihm eine über zwei Jahre ausstehende Bede zu Wendelsheim von 15 Malter Korn gereicht oder diese mit 150 Gulden gelöst werde, der Rheingraf hat die Lösung der Korngülte mit 100 Gulden beansprucht. Nachdem beide Seiten ihm die Sache zum Schied anheimgestellt haben, entscheidet Kurfürst Philipp, dass Rheingraf Johann oder seine Erben dem Johann von Morschheim bis zum Osterfest 100 Gulden und bis Mariä Purificatio [02.02.1492] weitere 40 Gulden reichen soll. Johann von Morschheim hat dem Rheingrafen sodann Güter im Wert von 100 Gulden als Erblehen aufzutragen und diesem die Verschreibung über das Lösungsrecht an der Korngülte, die darüber hinaus kraftlos sein soll, zu überreichen. Beide Seiten erhalten eine gleichlautende Ausfertigung dieses Entscheids.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/dea93c06-8aa5-4792-8457-ccdb5b4e7981/full/!306,450/0/default.jpg)