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Urgichten der verhafteten Müller

Regest: Die Müller gestehen, dass sie laufend Kernen gestohlen haben. Ulrich Kegel ist vor 6 Jahren aus dem Schweizerland hierher gekommen und in die Metmannsmühle anfangs zu einem Unterknecht angenommen worden. Aus dem Geständnis ergibt sich, dass die Müller sich regelmässig für ihren Hausbrauch aus dem Kasten versorgten, weil sie mit ihrem Lohn nicht auskommen konnten. Weiter: Georg Ritter
Martin Sperlin,
Claus Brieschwein
Michel Schmidt
Hans Müssel
Hans Beckh
Hans Harttlieb,
Die Geständnisse auch dieser Verhafteten werden im einzelnen wiedergegeben.
Hans Nawer und Jacob Merckhlin sind entronnen +).
Urteil: Die 5 armen Männer Ulrich Kegel, Hans Harttlieb, Michel Schmid, Martin Sperlin und Georg Richter haben während ihrer Dienstjahre aus dem verschlossenen Kernkasten der Stadt, jeder in der ihm und seinen Mitgesellen als beeidigten Knechten anvertrauten Mühle, 24 beziehungsweise 16 oder 6 oder 4 Jahre eine namhafte, überaus grosse Summe Kernen gestohlen laut ihrer Urgichten. Hierauf hat der Rat der Reichsstadt Reuttlingen mit Urteil zu Recht erkannt, dass alle fünf zugleich dem Nachrichter in seine Hand gegeben, von ihm zu dem Hochgericht hinausgeführt, dort jeder mit einem Strang vom Leben zum Tod gerichtet, sein Leib der Erde entfremdet und der Luft befohlen werden soll ihnen zu wohlverdienter Straf und anderen zu abscheulichem Exempel - alles nach Kaiser Karls V. und des heiligen Reichs peinlicher Halsordnung.
Mit Rücksicht auf vielfältige Fürbitten und ihre armen Weiber und vielen unschuldigen Kinder hat der Rat das Urteil dahin gemildert, dass die fünf durch den Nachrichter zu dem Untertor hinaus zu der gewöhnlichen Richtstatt geführt, daselbst mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper der Erde befohlen werden soll.
Vollstreckt am Freitag, 18. April (15)89.
Samstag, 19. April (15)89.
Hans Müssel, der 6 Jahr, Claus Brieschwein, der 1 Jahr, und Hans Beckh, der 2 1/4 Jahr in den Mahlmühlen der Stadt beeidigte Knechte gewesen, haben während ihrer Dienstzeit Kernen aus dem Kasten der Stadt gestohlen und das in ihren Urgichten gestanden. Der Rat hat mit Urteil zu Recht erkannt, dass alle 3 durch den Nachrichter am Oberleib entblösst mit Ruten zu dem Metmannstor hinaus bis an die Brücke gehauen werden und dann jeder einen leiblichen Eid schwören solle, sich alsbald aus dem Gebiet der Stadt und ihrer Dörfer wegzubegeben und nie mehr hereinzukommen bei Leibes- und Lebensstraf. Alles nach der peinlichen Halsordnung Kaisers Karl V. und des heiligen Reichs.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7528
Extent
32 S.
Formal description
Beschreibstoff: Pap.; Geheftet
Further information
Bemerkungen: +) vgl. das Schreiben des Jacob von Neuhausen vom 28. April

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 21 Urgichten
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
(15)89 April

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • (15)89 April

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