- Alternative title
-
Adi [...] Anno 17[...] Franckfurter Wexel Cours in Moneta a uso
Amsterdam in Banco Pcto ...
Frankfurter Wechselkurs
- Location
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. VIII,10 i
- Dimensions
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Satzspiegel 15 x 8 cm und 17 x 7,5 cm
- Extent
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1 Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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[...] = Freiraum für hss. Einträge
Erscheinungsjahr ermittelt aus hs. Datierung
- Keyword
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Münzordnungen und Münzverrufe
- Event
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Veröffentlichung
- (where)
-
[S.l.]
- (when)
-
[1749]
- Contributor
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Kremling, Johann
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00097956-5
- Last update
-
16.04.2025, 8:46 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Einblattdruck
Associated
- Kremling, Johann
Time of origin
- [1749]
Other Objects (12)
![Friderich, Von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck ... Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Wir finden Uns bewogen, einen authentische Erklärung der in Unserer Wechsel-Gerichts-Ordnung Cap. IV. § 34., 35., 36 und Cap. V. § 7. befindlichen Stellen dahin zu ertheilen, und allergnädigst zu verordnen, daß der Wechsel-Protest in keinem Falle, weder bey eigenen - noch bey traffirten Wechel-Briefen, die gesezliche Wechsel-Verjährung unterbreche, daß der Protest bey eigenen Wechseln nur alsdann anwendbar - und von Wirkung sey, wenn solche förmlich indossirt worden, und der Wechsel-Innhaber den Regreß nach Wechsel-Recht gegen den Indossanten zu erhalten behehre: daß aber die gesezliche Verjährung der Wechselkraft bey beyderley Gattungen von Wechsel-Briefen, der Wechsel-Schuldner sey abwesend oder nicht, dadurch unterbrochen werden könne, wenn der Wechsel-Innhaber vor Verfluß der Verjährungs-Zeit ... : [Stuttgart, ... den 28. August 1806]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/573d51b6-d317-4fcb-8c8a-02f31898425d/full/!306,450/0/default.jpg)
Friderich, Von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck ... Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Wir finden Uns bewogen, einen authentische Erklärung der in Unserer Wechsel-Gerichts-Ordnung Cap. IV. § 34., 35., 36 und Cap. V. § 7. befindlichen Stellen dahin zu ertheilen, und allergnädigst zu verordnen, daß der Wechsel-Protest in keinem Falle, weder bey eigenen - noch bey traffirten Wechel-Briefen, die gesezliche Wechsel-Verjährung unterbreche, daß der Protest bey eigenen Wechseln nur alsdann anwendbar - und von Wirkung sey, wenn solche förmlich indossirt worden, und der Wechsel-Innhaber den Regreß nach Wechsel-Recht gegen den Indossanten zu erhalten behehre: daß aber die gesezliche Verjährung der Wechselkraft bey beyderley Gattungen von Wechsel-Briefen, der Wechsel-Schuldner sey abwesend oder nicht, dadurch unterbrochen werden könne, wenn der Wechsel-Innhaber vor Verfluß der Verjährungs-Zeit ... : [Stuttgart, ... den 28. August 1806]

Von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp Pfaltz-Graff bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern ... fügen hiermit jedermänniglichen zu wissen; Nachdeme Wir einige Zeit her wahrgenohmen, welchergestalten verschiedene geringe Bürgers- und Handwercks- auch Baurs-Leuthe, und andere Persohnen, denen nicht einmahl der Unterschied einen förmlichen Wechsel-Brieff zu schreiben oder ein Handschrifft von sich zu geben, vielweniger die Strenge des Wechsel-Rechtens bekannt ist, noch auch bey Ausstellung des Wechsels dessen verständiget, dannoch Wechsel-Brieffe ohngedacht der erfolgender Execution bey ausbleibender Zahlung ... von sich zu geben ... : Mannheim den 6. Septembris 1729.
![Von Gottes Gnaden, Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Erzschatzmeister und Churfürst, in Bayern ... Unsern gnädigsten Gruß zuvor! Liebe Getreue! Da Uns höchstmißfälligst zu vernehmen vorgekommen ist, welcher gestalten, nachdem in der Franckfurter Zeitung gelesen worden seyn solle, wie Wir in Unserem Herzogthum Sultzbach einsweilen gnädigst erlaubet hätten, daß das Geld auf einige Zeit im Handel, und Wandel auf den alten Fuß begeben werden könte ... : [Düsseldorf den 17. Augusti 1765.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2e618c25-b853-47a5-b0a0-cabf858d6b9d/full/!306,450/0/default.jpg)