Text

Ist jemand in G., dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsbedürftig geworden und tritt er dann als Familienmitglied in Haushalt und Wohnung der Familie zu F. ein, so geht trotz fortgesetzter Hilfsbedürftigkeit die endgültige Fürsorgepflicht von dem Bezirksfürsorgeverbände G. auf den Bezirksfürsorgeverband F. über. Urteil. [Fürsorgewesen]

Ist jemand in G., dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsbedürftig geworden und tritt er dann als Familienmitglied in Haushalt und Wohnung der Familie zu F. ein, so geht trotz fortgesetzter Hilfsbedürftigkeit die endgültige Fürsorgepflicht von dem Bezirksfürsorgeverbände G. auf den Bezirksfürsorgeverband F. über. Urteil. [Fürsorgewesen]

Digitalisierung: Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen

Namensnennung 3.0 Deutschland

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Deutsche Zeitschrift für Wohlfahrtspflege ; 1

Erschienen
1925-04 - 1926-03

Geliefert über
Förderung
Senatsverwaltung für Kultur und Europa – Abteilung Kultur
Letzte Aktualisierung
08.09.2025, 11:10 MESZ

Datenpartner

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Objekttyp

  • Text

Entstanden

  • 1925-04 - 1926-03

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