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Ist jemand in G., dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsbedürftig geworden und tritt er dann als Familienmitglied in Haushalt und Wohnung der Familie zu F. ein, so geht trotz fortgesetzter Hilfsbedürftigkeit die endgültige Fürsorgepflicht von dem Bezirksfürsorgeverbände G. auf den Bezirksfürsorgeverband F. über. Urteil. [Fürsorgewesen]

Ist jemand in G., dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsbedürftig geworden und tritt er dann als Familienmitglied in Haushalt und Wohnung der Familie zu F. ein, so geht trotz fortgesetzter Hilfsbedürftigkeit die endgültige Fürsorgepflicht von dem Bezirksfürsorgeverbände G. auf den Bezirksfürsorgeverband F. über. Urteil. [Fürsorgewesen]

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Deutsch

Bibliographic citation
Deutsche Zeitschrift für Wohlfahrtspflege ; 1

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1925-04 - 1926-03

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08.09.2025, 11:10 AM CEST

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  • 1925-04 - 1926-03

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