Archivale
Urfehde Nr. 87
Regest: Peter Staud der junge, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er im Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen um Wohlverschulden (= wie er verdiente) gelegen ist, weil er sich abermals mit Völlerei und Zutrinken (= Drauflostrinken) schandlich und lästerlich übersehen (= vergangen) hat. Darauf hat er dann seine liebe Hausfrau, von ihr unverursacht und unverdient, ganz besinnungslosen, wütenden Gemüts ohne Rücksicht auf die Frucht, die sie unter dem Herzen getragen hat und noch trägt, urplipflingen (= urplötzlich) und in einem Grimm erwischt und in den Galgbrunnen (= Ziehbrunnen), der im Hof von seines Vaters Haus steht, werfen wollen. Damit hat er sich nicht ersättigen lassen (= zufrieden gegeben), sondern wenige Tage darnach, als er abermals voll Weins und unbesinnt (= nicht bei Sinnen) war, mit viel Frevel- und Schelmworten ganz zornig gegen seine Hausfrau geredet, er wolle ihr einmal eine Letze (= Andenken, Geschenk) lassen, dass ihr das Herz im Leib bluten müsse. Er habe auch den weissen Gaul gekauft, um darauf nach Ungarn zu reiten. Und wenn sein Vater am Weg auf ihn stosse, wolle er mit ihm abrechnen. Zum dritten hat er vorher und nachher mit Schlagen und Raufen gegen sie und jetzt zuletzt gegen seine Magd ganz schandlich gehandelt. Darum wäre er mit merklicher Straf an Ehre, Leib und Gut mit Recht zu strafen, wie auch die Herren von Reutlingen als Obrigkeit tun wollten. Aber auf Bitten seiner lieben Hausfrau und anderer guten Freunde haben sie von der fürgenommenen (= beabsichtigten) Straf abgesehen und ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, gegen jedermann, besonders gegen seine liebe Hausfrau und ihre Ehehalten (= Dienstboten), wegen der Sachen ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Wenn er gegen jemand eine Forderung hätte, soll er sie bei dessen ordentlicher Obrigkeit vorbringen und es bei der Entscheidung bleiben lassen und ihr nachkommen. Bei seinem jetzigen Eid verspricht er, künftig, solang er lebt, die Völlerei und Trunkenheit abzustellen, keinen gemessenen, versprochenen, bestimmten noch benannten Wein selber zu trinken noch andere zu Reutlingen oder anderswo dazu zu reizen noch sich durch Winken, Stupfen oder Reden und andere Gebärden zum Zutrinken bewegen zu lassen. Bei seinem jetzigen Eid will er künftig gegen seine Hausfrau und das Hausgesind sich so beweisen, wie einem Biedermann wohl ansteht. Wenn er Eid und Urfehde nicht hielte, so soll er heissen und sein ein meineidiger, treuloser, eidbrüchiger, schädlicher, zum Tod verurteilter Mann, den die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7163
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Bernhart Besenfeld zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel beschädigt
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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1527 September 17
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1527 September 17