Archivale

Vorschlag von Artikeln des Kürschner-Handwerks an den Rat

Regest: Marx Nippenburger, Hans Klem, Mathis Mayer, und Martin Baier legen im Namen des Kürschner-Handwerks zur Abstellung von Missbräuchen Artikel vor und bitten um deren Bestätigung.
1.) Vom Liderlohn +) den Stickwerkern ++)
3 Heller von einem Schirling (= ?).
1 Pfund Heller von einem 100 hellisch Schirling.
10 ß vom 100 Nirnberger.
8 ß von grossen Sälender von 100.
8 ß von hie gefallenen Lammfellen von 100.
7 ß vom 100 Stichfell und Kitzfell, Teschenfell (?)
8 ß vom 100 Leypziger Lammfell.
5 ß vom 100 Klepf +++).
Welcher Meister mehr zu Lohn gäbe oder Schenke verhiesse, der gebe zu Pen (= Strafe) der gemeinen Zunft 10 ß Heller.
2.) Der Bereiter Lohn von Lohnfellen.
Von 1 Schirling 5 Kreuzer zu bereiten (auf dem Rand: 1 Batzen)
Von 1 Lammfell 9 Pfennig zu bereiten (am Rand: 6 Pfennig).
Von 1 Kitzfell 8 Pfennig zu bereiten (am Rand: 1 ß).
Von 1 Kropf ++++) 6 Pfennig zu bereiten (am Rand: 4 Pfennig).
Von 1 Fuchs 11 Pfennig zu bereiten (am Rand: 9 Pfennig).
(am Rand: Marder (?) 6 Pfennig,
Iltis 4 Pfennig
Hase 3 Pfennig).
3.) Der Gesellen Lohn.
Einem Gesellen, der mit der Nadel arbeitet, eine Woche 2 1/2 Batzen oder einem Tafelmeister (= ?) 3 Batzen. Welcher einem Gesellen mehr gäbe oder schenkte, der gibt der Zunft zu Pen 5 ß Heller.
4.) Wenn die Gesellen mehr Feiertage machten in der Woche als einen guten Montag, der soll und muss die ganze Woche feiern. Welcher Meister ihm dieselbige Woche zu arbeiten gäbe, der gibt der Zunft zu Pen 10 ß Heller.
5.) Wenn ein Bürger oder Gast über 50 Felle her gen Reuttlingen bringen würde und würden an einen oder mehr Meister verkauft, so sollen es diese Meister dem gemeinen Handwerk anzeigen. Welcher Meister einen Teil begehrt, dem sollen sie ihn geben. Doch so die Meister die solche +++++) Felle gekauft hätten, mögen sie von einem oder mehr Bürgschaft begehren, daran sie verniegt (= womit sie zufrieden) sind. Welcher das nicht anzeigte, der gibt der Zunft zu jedem Mal 10 ß Heller und soll dennoch die Felle mit dem gemeinen Handwerk teilen.
6.) Welcher Meister das Handwerk treibt, der soll mit den Meistern am gemeinen Standgeld anliegen (= sich beteiligen) und geben nach Erkenntnis der Meister. Welcher das nicht tun wollte, der gibt 5 ß Heller der Zunft zu Pen.
(am Rand: dazu er ...?)
7.) Wenn hier oder auf den Jahrmärkten im Land gelost wird, soll ein jeder in dem Los, da er hingeselt (= ?), stehen und bleiben. Welcher ungelost aushängt oder vor dem Losen verkauft und wenn einer oder mehr jemand zu seinem Stand oder Los riefe oder dass er ihm abkaufte, so er von seinem Stand gegangen (dazu unleserliche Ergänzung auf dem Rand), der gibt der Zunft zu Pen 10 ß Heller.
8.) Wenn ein Bürger in unserer Stadt unsere Ware, das ++++++) unserem Handwerk zugehörig ist, kaufen würde und wenn ein Kürschner zu solchem Kauf käme, so mag derselbe solche Ware um den Kaufpfennig, um den sie verkauft ist, an sich lösen.
Auf solches samt den Artikeln und Strafen hat ein ehrbar Handwerk alles auf einen ehrsamen Rat gesetzt zu mindern oder zu mehren.
Untertänige und Gehorsame gemeinlich des Kürschner-Handwerks.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite:
Welcher Meister Pelze einem andern Meister abzauft 7), der soll die kaufen für sein eigen Gut und nicht auf Wiedergeben bei Strafe von 10 ß Heller.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3823
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: +) = Arbeitslohn oder Lohn des Liderers = des Kürschnergesellen, der nur zum Lideren = Gerben gebraucht wird?
++) Fischer: Schw. WB: stückwerken = nach dem Stück arbeiten und bezahlt werden
+++) Fischer: Schw. WB: Klapf = Borte unten am Weiberrock
++++) Fischer: Schw. WB: Kropf = Halsstück
+++++) die solche = diese?
++++++) Schreibfehler statt "die"
7) Schreibfehler statt "abkauft"
Die Randnotizen sind von der Hand des M. Benedikt Gretzinger I, vermutlich vom Rat beschlossene Ergänzungen. Ob der vorliegende Text nun die endgültige Ordnung ist, ist nicht vermerkt.

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Kürschner
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
wahrscheinlich 1556 (ohne Datum)

Weitere Objektseiten
Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • wahrscheinlich 1556 (ohne Datum)

Ähnliche Objekte (12)