Amtliche Publikation | Einblattdruck | Verordnung
Straff, So auff die Contrabandirer, und Einschwärtzer deß verbottenen frembd- wol auch maist verdorbenen Tabacks, wormit der gemaine Mann betrogen wird, gesetzet- und zu jedermanns Gewahrnung sowohl monathlich vor denen Gotts-Häusern zuverrueffen, als aller Orthen offentlich anzuschlagen genädigist befolchen worden ist : München den 1. Sept. Anno 1732.
- Alternative title
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1732-09-01
Zollordnung Tabakverordnung Strafrecht
Strafe welche auf Kontrabandierer Schmuggler Einschwärzer Einschmuggler des verbotenen frembden fremden ausländischen wohl meist Tabaks womit gemeine gesetzt ausgesetzt Gewarnung Warnung monatlich den Gottes-Häusern Kirchen zu verrufen auszurufen Orten überall öffentlich gnädigst befohlen September
- Location
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Kloeckeliana 79#Beibd.6
- VD18
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VD18 14932253
- Extent
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1 Bogen
- Language
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Deutsch
- Notes
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Kopftitel
Format: 61 x 41,5 cm. - Satzspiegel: ca. 53 x 33,5 cm
Leicht abweichende Satzspiegel bei den einzelnen Exemplaren
Die Exemplare bestehen aus jeweils 2 aneinandergeklebten Teilen. Dadurch kommt es außerdem zu Verschiebungen im Satzspiegel
Ausstellungsdatum: München, 1732, 1. September
Ausst.: Baur, Johann Adam?
- Keyword
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Erlasse und Verordnungen / Weltliche Obrigkeit / Handel; Erlasse und Verordnungen / Weltliche Obrigkeit / Justiz und Polizeiwesen
- Event
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Veröffentlichung
- (where)
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[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
- (who)
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[Verlag nicht ermittelbar]
- (when)
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[1732]
- Contributor
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Bayern
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00097547-8
- Last update
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16.04.2025, 8:37 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Einblattdruck
- Amtliche Publikation
- Verordnung
Associated
- Bayern
- [Verlag nicht ermittelbar]
Time of origin
- [1732]
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Straff, So auf die Contranbandirer, und Einschwärtzer des verbottenen frembd- wohl auch meist verdorbenen Tabacks, wormit der gemeine Mann betrogen wird, gesetzet, und zu jedermanns Gewahrnung sowohl monatlich vor denen Gotts-Häusern zu verruffen, als aller Orten öffentlich anzuschlagen genädigst befohlen worden ist : München den 1. Septemb. Anno 1732. erneuert den 4. April 1736.