Urkunde
Peter Schmid von Nürtingen, Bürger zu Wiesensteig, wegen Ungehorsams gegen die württembergischen Amtleute daselbst, auch weil er ausgetreten ist und sich unter anderen Schirm gestellt hat und in das Gefängnis gekommen ist, schwört bei seiner Entlassung Urfehde.
- Reference number
-
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Nr 4167 = WR 4167
- Former reference number
-
Kanzlei
Urfehden
Stadt u. Amt Stuttgart
B. 282
- Further information
-
Aussteller: Schmid, Peter
Überlieferungsart: Ausfertigung
- Context
-
Württembergische Regesten >> Kanzlei >> Urfehden >> Urfehden: Stadt u. Amt Stuttgart
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Württembergische Regesten
- Indexentry person
-
Schmid, Peter
- Date of creation
-
1500 April 29
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
- 21.11.2025, 3:19 PM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1500 April 29
Other Objects (12)
Peter Schmid von Murr, gef. zu Marbach wegen des Verdachts, einer armen Frau zu Murr Geld gestohlen zu haben - er war schon vor Jahren wegen Diebstahls gef. -, auf Fürbitten und gegen das Versprechen, mit Frau und Kindern unverzüglich aus dem Fürstentum Württemberg zu ziehen und seine Atzung zu bezahlen, freigelassen und weiterer Strafen enthoben, schwört U.
Peter Schmid von Unterlenningen, wegen etlicher Vergehen einige Zeit im Gefängnis des Grafen Ulrich von Württemberg gelegen, jedoch gegen eine Bürgschaft von 100 fl freigelassen, schwört U. und verpflichtet sich, Ansprüche gegen de obengenannten Grafen und die Angehörigen der Herrschaft nur an den für diese zuständigen Gerichten geltend zu machen. Bürgen: sein Vater Hans Schmid, sein Schwager Peter Schnider, beide von Unterlenningen, und sein Vetter Paul Muchßell, B. zu Göppingen, mit der Verpflichtung, den Peter Schmid den Amtleuten, wann und wo es von diesen gewünscht wird, zum weiteren Verhör zu übergeben, sich selbst jedoch auf Anforderung innerhalb einer Frist von 8 Tagen zu stellen.