Bestand
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Aufgaben und Organisation
Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist der
Beauftragte des Bundes sowohl für den Datenschutz, als auch (seit
Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zum 1. Jan.
2006) für die Informationsfreiheit. Vor Inkrafttreten des Gesetzes
lautete sein Titel Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
(BfD).
Die gesetzliche Grundlage für die
Einrichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) ist in
den §§ 17 und 18 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 27. Jan.
1977 (BGBl. I S. 201) enthalten, das am 1. Juli 1977 in Kraft trat.
Das Bundesdatenschutzgesetz wurde mehrfach neugefasst bzw. geändert:
am 20. Dez. 1990 (BGBl. I S. 2954), am 14. Jan. 2003 (BGBl. I S. 66),
am 5. Sept. 2005 (BGBl. I S. 2722) und am 22. Aug. 2006 (BGBl. I S.
1970). Das Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes -
Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch
Errichtung einer obersten Bundesbehörde (BGBl I S. 162) datiert vom
vom 25. Feb. 2015. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 25. Feb. 2015 wurde der rechtliche
Status geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jan. 2016
erhielt der/die BfDI den Status einer obersten Bundesbehörde.
Dienstsitz ist Bonn.
Der/die BfDI berät und
kontrolliert die Daten- und Informationsverarbeitung aller
öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Telekommunikations- bzw.
Postdienstleistungsunternehmen sowie private Unternehmen, die unter
das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen. Der BfDI unterrichtet den
Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche
Datenschutzrelevante Entwicklungen im privatwirtschaftlichen Bereich.
Der BfDI bearbeitet auch Eingaben in Fällen, in denen jemand sich in
seinem Persönlichkeitsrecht oder seinem Recht auf Informationszugang
beeinträchtigt fühlt. Der BfDI wirkt zur Berücksichtigung bzw. zur
Verbesserung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit
insbesondere bei Gesetzgebungsverfahren mit, erstellt Gutachten und
Berichte und spricht Empfehlungen aus.
Der BfDI
ist in nationalen, europäischen und internationalen Gremien,
Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen vertreten, hält Kontakt zu
führenden IT-Anbietern und arbeitet mit Hochschulen und
Forschungseinrichtungen zusammen.
Der/die BfDI
nahm bis zum 31. Dez. 2015 eine verwaltungsorganisatorische
Sonderstellung ein, indem er zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis stand. Auch vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes am 1. Jan. 2016 war er in
seiner Amtsausübung fachlich unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Organisatorisch war er allerdings dem Bundesministerium
des Innern angebunden. Die Dienststelle des Beauftragten war nach § 17
Abs. 5 BDSG a.F. beim BMI eingerichtet worden. Sie war keine
nachgeordnete Behörde, sondern selbständiger Teil des Ministeriums.
Der/die BfDI unterstand folglich bis zum 31. Dez. 2015 der
Rechtsaufsicht der Bundesregierung und der Dienstaufsicht des
Bundesministerium des Innern (§ 22 Abs. 4 und 5 BDSG a.F).
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der
Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten
Bundesbehörde vom 25. Feb. 2015 (BGBl I S. 162) wurde der rechtliche
Status geändert. Der Wortlaut des BDSG entsprach im Wesentlichen den
bisherigen Vorschriften für die Kontrollstellen der Länder, die nach
Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch mit
europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar waren. Der EuGH hat,
insbesondere in den Urteilen vom 9. März 2010 und 16. Oktober 2012
betreffend Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG,
die Anforderungen an die Unabhängigkeit der datenschutzrechtlichen
Kontrollstellen präzisiert. Die Änderung des BDSG sollte diesen
Anforderungen Genüge tun. Zugleich wurde die Datenschutzaufsicht auf
Bundesebene insgesamt gestärkt.
Der/die BfDI
untersteht nunmehr ausschließlich der parlamentarischen und der
gerichtlichen Kontrolle. Er oder sie wird weiterhin vom Deutschen
Bundestag gewählt und leistet den Diensteid vor dem Bundespräsidenten
bzw. der Bundespräsidentin.
Bundesbeauftragte
für den Datenschutz:
13. Feb. 1978 - Prof. Dr.
Hans Peter Bull
16. Mai 1983 - Dr. Reinhold
Baumann
30. Mai 1988 - Dr. Alfred Einwag
18. Juni 1993 - Dr. Joachim Jacob
17. Dez. 2003 - Peter Schaar
4. Februar
2014 - Andrea Voßhoff
Die Dienststelle des BfD
hat folgende Organisation (Stand: 1. Feb. 2000):
Leitender Beamter (zugleich Vertreter des BfD)
Ref. I Grundsatzangelegenheiten, Europa und Internationales,
nicht-öffentlicher Bereich
Ref. II Rechtswesen,
Finanzen, Arbeitsverwaltung, Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger
Dienst
Ref. III Sozialwesen,
Personalwesen
Ref. IV Wirtschaft und Verkehr,
Multimedia, Forschung, Statistik, Archivwesen, Post,
Umweltangelegenheiten
Ref. V Polizei,
Nachrichtendienste
AGr. VI Informationstechnik,
Telekommunikation, Datensicherung
Ref. VII
Allgemeine innere Verwaltung, Strafrecht, Meldewesen, Aufarbeitung der
MfS-Unterlagen
Die Dienststelle des BfDI hat
folgende Organisation (Stand: 3. Aug. 2009):
Ref. I Grundsatzangelegenheiten, nicht-öffentlicher BereichP,
Projektgruppe Informationsfreiheitsgesetz
Ref.
II Rechtswesen, Finanzen, Arbeitsverwaltung, Innere Verwaltung (z.B.
Ausländerrecht), Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger Dienst
Ref. III Sozialwesen, Mitarbeiterdatenschutz
Ref. IV Wirtschaft, Gesundheitswesen, Verkehr,
Postdienste, Statistik
Ref. V Polizei,
Nachrichtendienste, Generalbundesanwalt
Ref.VI
Technologischer Datenschutz, Informationstechnik,
Datensicherheit
Ref. VII Europäische und
internationale Angelegenheiten, Strafrecht, Aufarbeitung der
Stasi-Unterlagen, Innere Verwaltung
Ref. VIII
Telekommunikations-, Tele- und Mediendienste, Projektgruppe
Elektronische Gesundheitskarte (PG eGK)
Bestandsbeschreibung:
Archivische Bearbeitung und Bewertung
Der
Beauftragte wird zumeist in laufende Prozesse, häufig auch
behördenübergreifend, eingebunden. In der Regel handelt es sich um
Stellungnahmen aus der Sicht des Datenschutzes. Diese sind im
Schriftgut der federführenden Stelle zu erwarten. Die Archivwürdigkeit
der beim BfDI entstehenden Überlieferung wird neben dem
Federführungsprinzip von der Qualität und Intensität der Bearbeitung
durch den BfDI abhängig gemacht. Abgeschlossene Vorgänge mit
deutlicher Handschrift des BfDI wurden als archivwürdig
eingestuft.
Die Petentakten sind weitgehend
kassabel, zumal grundsätzliche Entscheidungen der Sachakte als Kopie
beigefügt oder dort weiterbearbeitet werden. Außerdem werden alle
wichtigen Entwicklungen in Tätigkeitsberichten dargestellt, die der
Bundesbeauftragte alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag vorlegt. Die
Abgabelisten der Petentenakten wurden nach Anfragen von Personen der
Zeitgeschichte, Mandatsträgern oder anderen hohen Funktionäre sowie
Institutionen oder Vereinen überprüft. Die betreffenden Vorgänge
wurden einer inhaltlichen Wertung unterzogen und auf eine kleine
beispielhafte Überlieferung von wenigen bedeutsamen Einzelfällen
reduziert. Dem Beauftragten wurde die Genehmigung zur Vernichtung der
Petentenakten - zumindest was die typischen Fälle anbelangt - erteilt.
Die besonderen Fälle sollen durch die Bearbeiter gekennzeichnet und
ans Bundesarchiv abgegeben werden.
Inhaltliche Charakterisierung:
Neben den Sachakten wird eine Auswahl von typischen und besonderen
Petentenakten (Eingaben) überliefert.Die Sachakten des BfDI beinhalten
vor allem Unterlagen, die aus der Beratung und Kontrolle von
Bundesbehörden, andere öffentliche Stellen des Bundes,
Telekommunikations- und Postdienstunternehmen aufgrund des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Postgesetzes (PostG) sowie
private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
fallen, erwachsen sind. Im Bestand finden sich außerdem Unterlagen zum
Erlass sowie zur Umsetzung bzw. Anwendung grundsätzlicher Regelungen
im Bereich des Datenschutzes, z.B. Unterlagen zur Umsetzung der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutzrichtlinie); zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetz;
zur Regelung der Bestellung sowie Aufgaben und Befugnisse von
behördlichen Datenschutzbeauftragten. Daneben finden sich
Gremienunterlagen im Bestand, z.B. Konferenz der Beauftragten für den
Datenschutz des Bundes und der Länder, Datenschutz-Fachtagung (DAFTA)
der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) in
Köln, "Düsseldorfer Kreis, Arbeitskreis "Technische und
organisatorische Datenschutzfragen" des BfD und der Landesbeauftragten
für den Datenschutz
Zitierweise: BArch B
347/...
- Reference number of holding
-
Bundesarchiv, BArch B 347
- Extent
-
2842 Aufbewahrungseinheiten; 17,5 laufende Meter
- Language of the material
-
deutsch
- Context
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Bundesrepublik Deutschland mit westalliierten Besatzungszonen (1945 ff) >> Bundesrepublik Deutschland (1949 ff) >> Inneres
- Related materials
-
Amtliche Druckschriften: Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, 1979 ff.
Was bringt das Datenschutzgesetz? Eine Information für den Bürger, 1978.
Der Bürger und seine Daten. Eine Information zum Datenschutz, 1979.
Bürgerfibel Datenschutz. Eine Information zum Datenschutzgesetz.
Der/die BfDI gibt verschiedene Schriftenreihen heraus:
BfDI-Info
Datenschutz kompakt
Begleitend zu unseren Veranstaltungen veröffentlichtlich BfDI in seinen Tagungsbänden Reden und Vorträge zu ausgewählten datenschutzrechtlichen Themen.
Literatur: Entscheidungssammlung zum Datenschutzrecht. Hrsg. und bearb. von Peter Lichtenberg und Sebastian Gilcher, Neuwied 1993 (Lose-Blatt-Ausgabe).
Frank A. Koch, Bürgerhandbuch Datenschutz. Wer sammelt die Daten, wie schützt sich der Bürger?, Reinbek bei Hamburg 1981.
Spiros Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, Baden-Baden 1978.
- Date of creation of holding
-
1978-
- Other object pages
- Provenance
-
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), 1978-
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Zugangsbeschränkungen
-
Besondere Benutzungsbedingungen: Petentakten: Personenbezogene Daten enthalten.
- Last update
-
16.01.2024, 8:43 AM CET
Data provider
Bundesarchiv. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1978-