Monografie | Verordnung
Fürstliche Sachsen-Weimarische Verordnung, Wie es wegen des Wechsel-Rechts gehalten werden soll : [So geschehen Weimar zur Wilhelms-Burg den 18. Julii 1726.]
- Standort
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- Umfang
-
[8] Bl. ; 4°
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 11634383
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Erschienen
-
Weimar : Mumbach , 1726 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:50 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Verordnung ; Monografie
Beteiligte
Entstanden
- Weimar : Mumbach , 1726 -
Ähnliche Objekte (12)

Information, Welcher Gestalt auf Hoch-Fürstlichen gnädigsten Befehl Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelm Ernsts/ Hertzogs zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ ... Vor Sich/ und Dero freundl. gel. Herrn Vetter/ Herrn Ernst Augusten/ Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ ... Jn Dero gesamten Weimarischen Fürstenthum und Landen, es mit Singen, Predigen, und andern Christlichen Ceremonien bey dem angeordneten Evangelischen Jubel-Fest gehalten werden soll.

Pro Informatione in Sachen der verwittibten Hofräthin, Aemilien Dorotheen Mackin, zu Eisenach entgegen des regierenden Herrn Herzogs zu Sachsen Weimar und Eisenach Hochfürstl. Durchlaucht sodann Dero Fürstliche Renth-Cammer zu Eisenach, wie auch die Landschaft des Fürstenthums Jena, eine vermeintliche Schuld-Forderung von 7000 Rthlr. betreffend : mit Beylagen a Num. 1. usque 25.
