Urkunden
Meyer Jude von Kronbergk und Bote des Königs Rupprecht, stellt der Stadt Nürnberg und den Juden daselbst Quittung aus über die halbe Judensteuer und den guldin oppferpfennig. Siegler: Johans Kircheim, kgl. Hofschreiber, Hans von Enslingen.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden 837
- Former reference number
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86/1
- Material
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Perg.
- Language of the material
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ger
- Further information
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Besiegelung/Beglaubigung: Urk mit 2 anh. Siegel.
Überlieferung: Ausfertigung
Originaldatierung: Der geben ist am montag vor sant Niclas tag 1407.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1407
Monat: Dezember
Tag: 5
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden >> Lade 8: Kaiserliche und königliche Anweisungen und Quittungen über die Judensteuer 1346-1437
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden
- Indexentry person
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Kircheim, Johannes, kgl. Hofschreiber
Enslingen, Johann von
Meyr (Meyer) Jude
Rupprecht, König
- Indexentry place
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Cronberg, Jude von
Nürnberg, Juden
Nürnberg, Judensteuer
- Date of creation
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1407 Dezember 5
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:54 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1407 Dezember 5
Other Objects (12)

König Ruprecht setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und die Stadt Nuremberg Macht haben, nach eigenem Gutdünken Juden und Jüdinnen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schirmen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; 2.) dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die kgl. Kammer zu leisten habe; 3.) dass weiter der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder noch gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen hätte, fürderhin niemanden verschreiben oder vergeben wolle; 4.) dass endlich, wenn von der Juden einem Eigen oder Erbe in der Stadt anfiele, dies durch je einen von Könige und von Rate Bestellten innerhalb Jahresfrist an Nürnberger Bürger oder Bürgerinnen verkauft und den Erlös zur Hälfte der Stadt und zur Hälfte der kgl. Kammer übergeben werden möge. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht setzt der "guldin muenze" halben eine neue Ordnung, dahin lautend: dass jeder Gulden 22 1/2 Grad an dem Striche habe; dass ferner künftighin jeglicher Münzmeister seines Herren Zeichen und Wappen auf die neugemünzten Gulden schlagen möge; dass die alten Gulden, die an Strich und Gewicht so gut wie die neuen wären, auch in Zukunft für voll genommen, die geringen aber nach hrem wahren Werte geschätzt werden sollen; dass niemand die "guldin muencze" auslesen und erseygen möge; dass endlich in den freien und des Reichs-Städten vom Rate und der Gemeinde ehrbare und redliche Leute behufs Überwachung des Verkehrs mit der Guldenmünze gesetzt werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
