Urkunden
König Rupprecht befiehlt der Stadt Nürnberg die halbe Judensteuer und den Juden daselbst den guldin pfennig seinem Bevollmächtigten, dem Meyer Juden von Cronberg zu übergeben.
- Archivaliensignatur
-
Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden 831
- Alt-/Vorsignatur
-
86/1
- Material
-
Perg.
- Sprache der Unterlagen
-
ger
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Besiegelung/Beglaubigung: mit anh. Siegel. (die Hälfte).
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Heidelberg
Vermerke: Kanzleivermerk: Ad mandatum domini regis Johannes Kircheim.
Originaldatierung: Geben zu Heidelberg 1405 an sant Niclas abend.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1405
Monat: Dezember
Tag: 5
- Kontext
-
Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden >> Lade 8: Kaiserliche und königliche Anweisungen und Quittungen über die Judensteuer 1346-1437
- Bestand
-
Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden
- Indexbegriff Person
-
Meyr (Meyer) Jude
Rupprecht, König
- Indexbegriff Ort
-
Cronberg, Jude von
Heidelberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Goldener Opferpfennig
Nürnberg, Juden
Nürnberg, Judensteuer
- Laufzeit
-
1405 Dezember 5
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:51 MESZ
Datenpartner
Staatsarchiv Nürnberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1405 Dezember 5
Ähnliche Objekte (12)

König Ruprecht setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und die Stadt Nuremberg Macht haben, nach eigenem Gutdünken Juden und Jüdinnen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schirmen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; 2.) dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die kgl. Kammer zu leisten habe; 3.) dass weiter der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder noch gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen hätte, fürderhin niemanden verschreiben oder vergeben wolle; 4.) dass endlich, wenn von der Juden einem Eigen oder Erbe in der Stadt anfiele, dies durch je einen von Könige und von Rate Bestellten innerhalb Jahresfrist an Nürnberger Bürger oder Bürgerinnen verkauft und den Erlös zur Hälfte der Stadt und zur Hälfte der kgl. Kammer übergeben werden möge. - Siegler: der Aussteller.
