Bestand
Amt Blomberg (Bestand)
Landes- und Hoheitssachen, Militär 1836-1871 (4); Amts- und Dorfangelegenheiten 1657-1879 (46); Bevölkerung, Juden 1829-1879 (50); Kirche und Schule 1767-1879 (38); Gesundheitswesen 1746-1876 (9); Grundstücksverkäufe, Ablösungen, Kataster 1750-1879 (1350); Wirtschaft 1820-1875 (6); Straßen- und Wasserbau 1829-1879 (42); Justizpflege, Hypotheken, Depositen 1652, 1669-1879 (110).
Bestandsgeschichte: Erst allmähliche Abgrenzung der einzelnen Amtsbezirke gegeneinander; innere Organisation der Ämter als untere Instanz der landesherrlichen Verwaltung mit Zuständigkeit für Verwaltungs- und Justizaufgaben zurückgehend auf eine Verordnung des Grafen Simon V. vom 29. September 1535; mit der Trennung von Justiz und Verwaltung 1879 Ablösung der Ämter durch die Verwaltungsämter bzw. die Amtsgerichte (vgl. L 109 und D 23). -
Bildung des Amtes Blomberg 1535 weitgehend abgeschlossen; 1613-1709 Paragialamt der Linie Lippe-Brake, seit 1748 Paragialamt der Linie Schaumburg-Lippe; durch Austrägalentscheid von 1838 Hoheit im Amt Blomberg an die Regierung zu Detmold (vgl. L 95 I); Nebeneinander einer schaumburg-lippischen Amtsverwaltung und des lippischen Hoheitskommissars; 1879 aufgelöst.
Form und Inhalt: Der Bestand L 108 Blomberg umfasst die Akten des Amtes Blomberg mit Schwerpunkt 18. und 19. Jahrhundert.
Zur Amtsgeschichte:
Das Testament Simons VI. zur Lippe von 1597 wies das Amt Blomberg der Linie Lippe-Brake als erbherrliches Paragialamt zu. Von 1613 (Tod Simons VI.) bis zum Aussterben der Linie 1709 flossen alle Einnahmen aus diesem Amt an den Erbherrn. Graf Friedrich Adolf zur Lippe beanspruchte 1709 das Amt für die regierende Linie in Detmold. Auf Klage der noch bestehenden erbherrlichen Linien wurde es 1737 (Reichshofraterkenntnis) der Linie Lippe-Alverdissen zugesprochen. Als 1777 diese Linie in Schaumburg folgte, bestand die Gefahr der gänzlichen Entfremdung des Amtes. Die Reichsgerichte wurden mit dieser Frage befasst. Jedoch erst, als Schaumburg und Lippe Mitglieder des Rheinbundes wurden, wurde das Problem erneut akut. Den Rheinbundfürsten war die Souveränität in ihren Besitzungen zuerkannt worden; gleichzeitig hatten sie gegenseitig aller Rechte auf Besitzungen der anderen Bundesmitglieder zu entsagen. Daraus leitete Schaumburg den Anspruch auf die Landeshoheit im Amt Blomberg ab. Am 5.7.1812 kam es zu einer interimistischen Abgrenzung der beiderseitigen Rechte bis zu einer endgültigen Entscheidung durch ein Schiedsgericht (siehe Akte L 77 A Nr. 6622). Ab 1818 beschäftigte sich der Bundestag mit dieser Frage. Am 22.12.1838 sprach das Großherzoglich-Badische Oberhofgericht in Mannheim, an das der Streit 1830 zur austrägalgerichtlichen Entscheidung überwiesen war, der Linie Lippe in Detmold die volle Souveränität über das Amt zu. Die Besitzergreifung geschah durch Patent vom 12.3.1839 (siehe Lippische Landesverordnungen Bd. 8, S. 436-438).
Den Erbherren blieben Patrimonial-, Patronats- und grundherrliche Rechte belassen, die allerdings in der Folgezeit im Einzelnen definiert und festgelegt wurden.
Der Hoheitskommissar:
Die Verwaltung des erbherrlichen Amtes Blomberg - von Schaumburg weiter als Oberamt Blomberg bezeichnet, von Lippe jedoch nur als Amt angesprochen - blieb auch nach dem Austrägalurteil von 1838 in der Hand erbherrlicher Beamter. Lippe setzte jedoch einen Hoheitskommissar ein zur Wahrung der landesherrlichen Rechte und zur Ordnung der verwickelten Verhältnisse (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 8). Hoheitskommissare waren von Anfang an die Amtmänner in Schieder (siehe Akte L 77 A Nr. 1023).
Der Hoheitskommissar hielt wöchentliche, später monatliche (an Gerichtstagen) Sitzungen in einem im Rathaus Blomberg angemieteten Zimmer ab. Zu seinen Aufgaben gehörte in erster Linie die Besorgung des Konskriptionsgeschäftes. Ausgenommen von der Konskription waren nur die erbherrlichen Domanial- und Verwaltungsbeamten, die aus Schaumburg kamen (siehe Akte L 77 A Nr. 975). Die nach § 9 der Landesverfassung vom 3.7.1861 (siehe Lippische Landesverordnungen Bd. 13, S. 24) gebildete Kommission zur Untersuchung der Reklamationen gegen die Versetzung zur Distriktsreserve machte allerdings die Beiordnung des jeweiligen ersten erbherrlichen Beamten notwendig.
Eng mit dieser Aufgabe verbunden war die Ausstellung von Reisepässen für die "zahlreiche außer Landes" auf Arbeit "gehende junge Mannschaft" (siehe Akte L 77 A Nr. 6681).
Ferner hatte der Hoheitskommissar gutachtliche Berichte an die Regierung in Detmold zu erstellen, die das von den Erbherren dem Landesherrn zugestandene Begnadigungsrecht betrafen (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 8).
Die Erhebung der direkten Steuern, wie Kontribution und Brandkassenbeiträge, wurde sehr bald an erbherrliche Beamte delegiert, die dafür eine Remuneration aus der Landeskasse erhielten.
1866 berichtete der damalige Hoheitskommissar an die Regierung in Detmold, dass die schaumburg-lippische Regierung wie auch die Patrimonialbeamten die Überzeugung gewonnen hätten, dass "sie die im Lande bestehenden höheren Behörden als ihre Vorgesetzten ansehen [...] und deren Verfügungen Folge leisteten".
Gerichtsbarkeit:
Neben dem Feldmarkgogericht, das auch 1839 in erbherrlicher Hand blieb, dem aber der Hoheitskommissar beigeordnet war, wurde ein peinliches oder Kriminalgericht zur gesamten Hand mit monatlichen Gerichtstagen eingerichtet. Als Direktor des Gerichtes fungierte der Hoheitskommissar. Ihm beigeordnet war der erste erbherrliche Justizbeamte. Letzterer hatte auch einen Aktuar zu bestellen. Das Verfahren entsprach den Hausgesetzen von 1614, 1616 und 1655, in denen auch die Gebietskompetenz auf das Paragialamt - ausgenommen das Gebiet der adeligen Güter - beschränkt war als locus delicti. Die Voruntersuchung hatte dieses Gericht in der gleichen Weise durchzuführen wie bei vergleichbaren anderen lippischen Kriminalgerichten erster Instanz, wie zum Beispiel Lemgo.
Die gesamten Verwaltungskosten trug der Erbherr, der dafür auch den fructus jurisdictionis erhielt (siehe Lippische Landesverordnungen Bd. 8, S. 525-528 vom 2.2.1841). Der Bestand Kriminalgericht Blomberg ist daher im Staatsarchiv Bückeburg zu erwarten. Diese erbherrlichen Rechte erlöschen mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze.
Steuerwesen:
Das Austrägalurteil von 1838 wies Detmold rückwirkend ab 5.10.1831 zunächst die Hälfte der Judenschutzgelder zu. Die Teilungskommission von 1789 (Abgrenzung der Ämter Schieder und Blomberg) hatte sich damals bemüht, die Rent- und Domanialgefälle wie auch die Regalitätsgefälle und Kontributionshöhe der beiden Ämter zu ermitteln, um sie dann gleich zu teilen. Die Rentkammer Bückeburg, die als Kammerkasse wie auch als Obersteuerbehörde für das Amt Blomberg anzusprechen war, hatte den Begriff der Kontribution als eine vom Grundherrn kontraktlich stipulierte Geldrente angesehen, während die Regierung in Detmold Kontribution als eine von der Staatsbehörde an den Staat auf Liegenschaften auferlegte Abgabe definierte (siehe Akte L 77 A Nr. 6688). Wieder akut wurden diese unterschiedlichen Auffassungen in den schwierigen Verhandlungen zwischen Lippe und Schaumburg nach Erlass der lippischen Verordnung über die Trennung von Staatshaushalt vom Domanialhaushalt vom 24.6.1868 und auf Grund der vom Norddeutschen Bund erlassenen Gewerbeordnung vom 21.6.1869, der Lippe am 7.9.1869 beitrat. Schaumburg stellte in den Verhandlungen von 1869 bis 1870 zunächst Entschädigungsansprüche, in Hauptsache für das nun fortfallende Konzessionsregal (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 11). Am 23.1.1877 kam es jedoch zum Vergleich (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 14) in Form des am 17.9.1877 zwischen beiden Fürstentümern geschlossenen Staatsvertrages (siehe Lippische Landesverordnungen Bd. 17, S. 133-135), wonach der erbherrliche Paragialbesitz in gleicher Weise besteuert wurde wie der landesherrliche Besitz in den übrigen Landesteilen. In den Genuss der Kontribution war seit 1748 (Stadthagener Vergleich) der Erbherr gekommen und nur eine Aversionalsumme an den Landesherrn abgeführt worden. Seit 1839 überwachte der Hoheitskommissar die Hebung der Landessteuern, die durch die Bauerrichter - remuneriert aus der Landkasse - eingezogen wurden. Dazu musste ein neues Kataster angelegt werden, womit 1844 begonnen wurde. Die Hebung der Klassensteuer und die Führung der Schulgeldhebelisten - Ausfluss des Patronatsrechts des Erbherrn über Kirchen und Schulen - war ohnehin den erbherrlichen Beamten übertragen worden. Da zur Hebung der Kontribution und der Brandkassengelder sehr häufig vom Amt geführte Grundsteuerkataster benutzt werden mussten, wurde die Besorgung auch dieser Geschäfte sehr bald an die erbherrlichen Beamten delegiert.
Nach der Verwaltungs- und Justizreform von 1879 wurden die erbherrlichen Rechte auf die eines adligen Grundbesitzers reduziert.
Das Blomberger Paragium 1839 bis 1879:
Durch Urteil des badischen Oberhofgerichts als Austrägalgericht vom 22.12.1838 (Prozessschriften 4d 22a) wurde Lippe die Souveränität über das erbherrliche Amt Blomberg endgültig zugesprochen. Lippe setzte daraufhin einen Hoheitskommissar ein. Die Verwaltung des Amts verblieb dagegen in der Hand eines von Schaumburg-Lippe eingesetzten Beamten. Das Amt bezeichnete sich auch weiterhin als "Fürstlich Schaumburg-Lippisches Oberamt Blomberg". Die Detmolder Regierung richtete ihre Reskripte allerdings immer nur an das "Amt Blomberg".
Über die Aufgaben des Hoheitskommissars heißt es in einem Bericht vom 23.1.1866 (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 8):
1839 wurde es für notwendig erachtet, einen Hoheitskommissar zur "Wahrung der landesherrlichen Rechte" einzusetzen, da "verwickelte Angelegenheiten" in Blomberg zu ordnen waren. Aber die "Verhältnisse haben sich inzwischen wesentlich geändert, indem das Amt Blomberg den Verfügungen der Regierung und der übrigen Landesbehörden willig Folge leistet und durch eine musterhafte Geschäftsführung sogar vor vielen anderen Ämtern sich auszeichnet". Die Amtsgeschäfte des Hoheitskommissars "beschränken sich jetzt darauf, dass vom ihm monatliche Sitzungen [...] zu Blomberg abgehalten werden, in welchen jedoch regelmäßig keine Geschäfte zu erledigen sind, dass sodann das Conscriptionswesen im Amte Blomberg von ihm besorgt, also die Loosung der Conscribirten geleitet wird [...]. Außerdem ist der Hoheitscommissarius das vorsitzende Mitglied des für das Amt Blomberg bestehenden Criminalgerichts".
Dem Hoheitskommissar war ein Aktuar beigegeben. Hoheitskommissare waren die Amtmänner von Schieder. Das gute Verhältnis kommt auch darin zum Ausdruck, dass dem Amtsrat Böhmer zu Blomberg später auch die Besorgung der Militärgeschäfte übertragen wurde. Nach einem Bericht vom 25.11.1872 (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 8) geschah dies offenbar, um Böhmer "eine Remuneration von lippischer Seite" zuzuwenden. Amtsrat Böhmer starb 1872. Sein Nachfolger wurde der bisherige Amtsassessor Heinrichs. Lippe stimmte damit einem Vorschlag von Bückeburg zu, nachdem Heinrichs auch das zweite juristische Examen abgelegt hatte (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 10). Heinrichs wurde am 13.3.1873 auf den Fürsten Leopold III. zur Lippe als Landesherrn vereidigt, "unbeschadet der dem [...] Fürsten zu Schaumburg-Lippe als [...] Dienstherrn angelobten Diensttreue" (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 10).
Heinrichs starb bereits 1877. Mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte wurde daraufhin der Syndicus Hunnäus kommissarisch beauftragt (siehe Akte L 77 A Fach 54 Nr. 5 [jetzt: L 77 A Nr. 972]).
Schwierige Verhandlungen zwischen Lippe und Schaumburg-Lippe wurden notwendig auf Grund der lippischen Verordnung über die Trennung des Staatshaushalts von Domanialhaushalt vom 24.6.1868 und auf Grund der vom Norddeutschen Bund erlassenen Gewerbeordnung vom 21.6.1869, für Lippe übernommen durch Verordnungen vom 7.9.1869. Über die durch diese Gesetze in Bezug auf das Blomberger Paragium auftretenden Probleme äußerte sich die Regierung in einem Bericht an das Kabinettsministerium vom 3.8.1869 (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 11) folgendermaßen:
Der erbherrliche Besitz im Amt Blomberg "gehört zu dem Fürstlichen Haus- und Fideicommis-Vermögen [...]. Nur die Verwaltung und Nutzung ist der erbherrlichen Nebenlinie Schaumburg-Lippe abgetreten, wogegen von derselben die damit verbundenen Lasten, also die Besoldung der angestellten Beamten und die mit der Verwaltung der Gerichtsbarkeit verbundenen Ausgaben, getragen werden müssen, der Grundbesitz aber steuerfrei ist". Eine Übereinkunft, wie sie mit dem Landesherrn durch die Verordnung über die Trennung des Staatshaushalts vom Domanialhaushalt abgeschlossen werden konnte, wird von Bückeburg bisher noch abgelehnt. "Es würde also jetzt durch die Gesetzgebung einzuschreiten sein, um die in der Landesverwaltung eingetretenen Veränderungen auf das Amt Blomberg auszudehnen [...]. Zu dem Ende erscheint es notwendig, zunächst die Patrimonialgerichtsbarkeit aufzuheben und die damit verbundenen Lasten auf das Land zu übernehmen, wogegen dann auch die Steuerfreiheit der zu dem Domanium gehörenden Besitzungen gesetzlich aufgehoben werden könnte". Es erscheint aber bedenklich, ein Gesetz über die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit - das sich auch auf Iggenhausen erstrecken müsste - in dem Augenblick zu erlassen, "in welchem ein für den Norddeutschen Bund zu erlassendes allgemeines Prozeßgesetz [...] beraten und vielleicht bald schon zum Abschluß gebracht wird. In dieser Sachlage ist die Regierung des unvorgreiflichen Dafürhaltens, daß in Beziehung auf die Verwaltung des Amtes Blomberg der bestehende Zustand vorläufig unverändert beibehalten werden müsse".
Eine wesentliche Änderung lässt sich allerdings nicht hinausschieben. In Folge der für den Norddeutschen Bund erlassenen Gewerbeordnung "erlischt das dem Fürsten von Schaumburg-Lippe im Amt Blomberg zustehende Concessionsregal [...]. Die Vorschriften, die über die Ausführung jener Gewerbe-Ordnung zu erlassen sind, werden also auch in jenem Amte zur Ausführung kommen müssen, ebenso wird sich das gleichzeitig zu erlassende Gewerbesteuergesetz auf dasselbe erstrecken, und es kann abgewartet werden, inwieweit von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung demnächst Entschädigungsansprüche wegen der dadurch entgehenden Einnahmen geltend gemacht werden".
Die Verhandlungen, die dann 1869 bis 1870 über diese Entschädigungsforderungen geführt wurden, brachten zunächst keine Einigung und wurden daher vertagt (siehe Akte L 75 V Abt. 9 Nr. 11). Erst am 23. Januar 1877 kam ein Vergleich (siehe L 75 V Abt. 9 Nr. 14) "wegen Heranziehung des im hiesigen Lande belegenen Paragial-Grundbesitzes der erbherrlichen Nebenlinie des Fürstlichen Hauses zu den für den Staat und für die Gemeinden zu erhebenden Steuern usw." zustande, in dem der Fürst von Schaumburg-Lippe einen großen Teil seiner Forderungen fallen ließ, "ohne als Gegenleistung dafür die Übernahme der Justizpflege im Amte Blomberg auf Kosten der Fürstlich Lippischen Landkasse vor der Ausführung der die Patrimonial-Gerichtsbarkeit aufhebenden Reichs-Justizgesetze in Anspruch zu nehmen". In den Gesetzten über die Bildung der Amtsgerichte und Verwaltungsämter in Lippe von 1879 ist dann von besonderen Rechten Schaumburg-Lippes nicht mehr die Rede.
Detmold, im November 1979
gez. Sagebiel
Ergänzungen aus dem Findbuch L 101 C I (Lippische Salbücher):
B. 14. Amt Blomberg
1613-1709 Paragialamt der Nebenliste Lippe-Brake, 1709-1737 zur Grafschaft Lippe-Detmold, 1737-1839 zur Grafschaft Schaumburg-Lippe, 1839 wieder zurück an das Fürstentum Lippe(-Detmold).- Bauerschaften bis 1789: Belle, Billerbeck, Cappel, Großenmarpe, Herrentrup, Höntrup, Istrup, Kleinenmarpe, Maspe, Mossenberg-Wöhren, Reelkirchen, Siebenhöfen, Tintrup, Wellentrup und Wöbbel sowie die Vogtei Donop mit Altendonop, Dalborn und Donop. - 1789 Rückgabe einiger Bauerschaften an Lippe-Detmold (Siehe B.15. Amt Schieder). - Bauerschaften seit 1789: Altendonop, Cappel, Dalborn, Donop, Eschenbruch (vorher Amt Schieder), Großenmarpe, Istrup, Kleinenmarpe, Maspe, Mossenberg-Wöhren.
- Bestandssignatur
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L 108 Blomberg
- Umfang
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111 Kartons = 1661 Archivbände 1652-1879. - Findbuch: L 108 Blomberg.
- Sprache der Unterlagen
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German
- Kontext
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Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.1. Land Lippe (bis 1947) >> 1.1.2. Verwaltung, Justiz >> 1.1.2.2. Allgemeine und innere Verwaltung >> 1.1.2.2.5. Ämter
- Verwandte Bestände und Literatur
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Kittel, Erich / Stöwer, Herbert / Sundergeld, Karl, Die älteren lippischen Landesgesetze und Ordnungen, in: Lippische Mitteilungen, 26 (1957), S. 48-78; Stöwer, Herbert, Die lippische Kommunalverfassung, in: Archivpflege in Westfalen und Lippe Nr. 8, Juli 1976, S. 3-14; Klein, Thomas / Hubatsch, Walter (Hg.), Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte, Band 16, Marburg 1981, S. 207ff.; Jeserich, Kurt G. A. / Pohl, Hans / Unruh, Georg-Christoph von (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Band 1-6, Stuttgart 1983-1988, Band 2, S. 757.
- Bestandslaufzeit
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1652-1879
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- Letzte Aktualisierung
-
23.06.2025, 08:11 MESZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1652-1879