- Standort
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Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- ISBN
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9783862062492
- Maße
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26 cm
- Umfang
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176 S.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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überw. Ill.
Literaturangaben. - Ausstellungskatalog
- Ereignis
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Veröffentlichung
- (wo)
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Bönen
- (wer)
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Kettler
- (wann)
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2013
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Inhaltsverzeichnis
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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11.06.2025, 13:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Ausstellungskatalog
Beteiligte
- Fischer, Lili
- Rommé, Barbara
- Stadtmuseum Münster
- Stadt Münster
- Kettler
Entstanden
- 2013
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Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen am 24. Juli 1642 für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem Hans Wilhelm Krieg und dessen Ehefrau, deren Erben oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von 6 Reichstaler, zahlbar in termino Sancti Jacobi ab dem Jahr 1642 aus den Einkünften des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 100 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Rückseitig Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute an die Konventsjungfern des Klosters Rengering eine jährliche Rente in Höhe von derdehalven bzw. 2 1/3 Rheinischen Goldgulden, zahlbar aus den Einnahmen des Gruethauses zu Münster, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 50 Rheinischen Goldgulden verkauft haben. Es folgen Ausführungen zur Schadloshaltung und Loskündigung. Siegelankündigung des Ausstellers. in profesto visitationis beatae Marie virginis
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen am 11. April 1626 für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem Mitbürger Frien und dessen Ehefrau Christine Meier, deren Erben und Anerben oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von 5 Reichstaler, zahlbar in termino Paschae ab dem Jahr 1627 aus den Einkünften des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 100 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). am abend des Heiligen Osterfests. Rückseitig Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen am 7. November 1643 für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute der Äbtissin Maria Ploennies, der Priorin Catharina Vagedes, der Kornschreiberin Walburg Hülsberg und sämtlichen Konventualinnen des Klosters Vinneberg, deren Nachkommen oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von 30 Reichstaler, zahlbar in termino Ascensionis Domini ab dem Jahr 1644 aus den Einkünften des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 500 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Rückseitig Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen für sich und ihre Nachkommen, dass sie dem Frater Georg Philippi, Präsident, Lucas Luken, Prokurator, und Sylvester Roßmoller sowie sämtlichen Konventualen des Klosters Bethlehem zu Schwilbroch Stifts Münster, deren Sukzessoren und Nachkommen oder dem Inhaber dieses Briefes eine jährliche Rente in Höhe von 10 Reichstaler in gangbaren Gulden und Silbermünzen, zahlbar jährlich in termino St. Jacobi Apostoli ab 1660 aus den Einnahmen des Gruethauses zu Münster, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 200 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zur Schadloshaltung, zur Loskündigung, zum Gerichtsstand und zum Unterpfand. Ankündigung des Stadtsiegels und der Unterschrift des städtischen Sekretärs Bernhard Hollandt. Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit der Rentverschreibung
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem Henrich Rennebrinck, jetziger Vikar des Altars St. Stephani Maioris Eccelesiae, dessen Sukzessoren und Nachkommen oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von achtehalben (7 1/2) Reichstaler, zahlbar in termino St. Jacobi ab dem Jahr 1648 aus den Einnahmen des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von anderthalbhundert (150) Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen am 16. Mai 1637 für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem Dietrich Körting, Aldermann, und Martin Ketteler als Vormünder der Söhne der verstorbenen Eheleute Dietrich Ketteler und Anne Cluiten, deren Erben oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von 18 Reichstaler, zahlbar in termino Cantate den 10. Mai ab dem Jahr 1638 aus den Einkünften des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 300 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Darunter Vermerk des Heinrich Hardenack vom 2. August 1653, dass entgegen der im Rentbrief verschriebenen jährlichen Pension nunmehr 15 Reichstaler Zinsen bezahlt werden sollen. Rückseitig Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen für sich und ihre Nachkommen, dass sie dem Konvent des Schwesternhauses Niesing, genannt Mariental, binnen Münster, deren Nachkommen oder dem Inhaber dieses Briefes eine jährliche Rente in Höhe von 20 Reichstaler in goldenen und silbernen Münzen, zahlbar jährlich aus den Einnahmen des Gruethauses binnen Münster in termino St. Laurentii ab 1662, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 420 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zur Schadloshaltung, zur Loskündigung und zum Gerichtsstand. Ankündigung des Stadtsiegels und der Unterschrift des städtischen Sekretärs Bernhard Hollandt. Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit der Rentverschreibung. Notariatsinstrument einer Protestation vom 15. März 1660, laut der die Bürgermeister und der Rat der Stadt Münster entschlossen seien, die Fortifikation unweit von der St. Servati-Pforte erweitern zu wollen und dafür den Garten des Klosters Niesing benötigen. Dies könne nur mit gebührender Anzeige und Zustimmung des Klosters vereinbart werden. Designation des Bernhard Modersohn, Pater des Klosters Niesing, vom 25. Debruar 1662 über die vom Kloster Niesing aus dem Gruethaus der Stadt Münster von 1655 bis 1662 zu fordernden Pensionen
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen am 8. September 1636 für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem David Mollen, Vikar und Bursario Vicariorum des alten Doms, dessen Nachkommen oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von 6 Reichstaler, zahlbar in termino Nativitatie B. Mariae Virginis ab dem Jahr 1637 aus den Einkünften des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 300 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Rückseitig Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments