Quelle
Joh. Nepom. Antons, Freyherrn v. Reisach, auf Kirchdorf, Holzheim und Callmünz; wirkl. Regierungsraths zu Neuburg Historisch-Topographische Beschreibung des Herzogthums Neuburg
- Weitere Titel
-
Historisch-Topographische Beschreibung des Herzogthums Neuburg
Herzogtums
- Standort
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Bavar. 1507 a
- VD18
-
VD18 14799456
- Maße
-
4°
- Umfang
-
1 ungezähltes Blatt Tafel, 8 ungezählte Seiten, 202 Seiten, 5 ungezählte Seiten
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
1 Illustration
Die Illustration ist ein Frontispiz
Rückseite des Titelblatts unbedruckt
- Schlagwort
-
Geschichte 1780
Topografie
Name
Pfalz-Neuburg
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
Regensburg
- (wer)
-
im Verlag bey Johann Leopold Montag
- (wann)
-
1780.
- Beteiligte Personen und Organisationen
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10334936-9
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:52 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Quelle
Beteiligte
- Reisach, Johann Nepomuk Anton von
- Montag, Johann Leopold
- im Verlag bey Johann Leopold Montag
Entstanden
- 1780.
Ähnliche Objekte (12)

Joh. Nepom. Antons, Freyherrn, v. Reisach, auf Kirchdorf, Holzheim und Callmünz; wirkl. Regierungsraths zu Neuburg Anzeige der in dem Herzogthum Neuburg entlegenen Klöstern, Herrschaften, Hofmärkten und adelichen Sitzen, dann deren Innhabern, wie auch Städt- und Märkten, mit beygesetzten Bißthümern, Pfarreyen und Gerichten

Joh. Nepom. Antons, Freyherrn, v. Reisach, auf Kirchdorf, Holzheim und Callmünz; wirkl. Regierungsraths zu Neuburg Anzeige der in dem Herzogthum Neuburg entlegenen Klöstern, Herrschaften, Hofmärkten und adelichen Sitzen, dann deren Innhabern, wie auch Städt- und Märkten, mit beygesetzten Bißthümern, Pfarreyen und Gerichten

Joh. Nepom. Antons, Freyherrn, v. Reisach, auf Kirchdorf, Holzheim und Callmünz; wirkl. Regierungsraths zu Neuburg Anzeige der in dem Herzogthum Neuburg entlegenen Klöstern, Herrschaften, Hofmärkten und adelichen Sitzen, dann deren Innhabern, wie auch Städt- und Märkten, mit beygesetzten Bißthümern, Pfarreyen und Gerichten
