Bestand | Urkunden
Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945 (Bestand)
Einführung: 1. Die föderalistische Verfassung der Bundesrepublik Deutschland regelt z.T. von sich aus und durch die darauf aufbauenden Gesetze die Zusammenarbeit der Länder untereinander wie die der Länder mit dem Bund. Soweit dies nicht geschieht, werden gemeinsame Angelegenheiten unter anderem mittels Staatsverträgen erledigt. Die Bundesländer können Staatsverträge auch mit auswärtigen Partnern abschließen, insbesondere auf kulturellem Gebiet. Schließlich regelt dieses Instrument die Beziehungen des Staates zu selbstständigen Rechtspersönlichkeiten (Juristische Personen etc.). Es werden jedoch auch "Abkommen", "Verwaltungsabkommen", "Vereinbarungen", "Übereinkommen" u.ä. zwischen den Beteiligten geschlossen, deren staatsrechtliche Einordnung nicht in allen Fällen genau geklärt ist. 2. Dem Ministerpräsidenten obliegt nach Art. 47 Abs. 3 BV die Vertretung des Staates nach außen; er schließt nach Art. 72 Abs. 2 BV nach vorheriger Zustimmung des Landtags Staatsverträge etc. zu allen Materien ab, die verfassungsmäßig in die Zuständigkeit des bayerischen Gesetzgebers oder der bayerischen Exekutive fallen (1). Die Bayerische Staatskanzlei als die dem Ministerpräsidenten zugeordnete Behörde ist für die Vorbereitung und Registratur der Staatsverträge etc. sowie jener Dokumente zuständig, die mit dem Zustandekommen eines Vertrags regelmäßig verbunden sind oder verbunden sein können (Zustimmungsbeschlüsse des Landtags, Ratifikationen, Bekanntmachungen, Vollmachten, Noten u.ä.). Die Staatskanzlei und in ihrem Auftrag auch andere Zentralbehörden geben die Urkunden an das zuständige Bayerische Hauptstaatsarchiv zur endgültigen Verwahrung ab. 3. Die Bearbeitung der abgegebenen Staatsverträge etc., die dem Bestand Bayern-Urkunden angereiht wurden, begann 1965 in der ehemaligen Abteilung "Geheimes Staatsarchiv" des Bayerischen Hauptstaatsarchivs. Infolge der Abgabepraxis der Staatskanzlei war es jedoch nicht möglich, die einzeln regestierten und mit einer selbstständigen Nummer versehenen Urkunden in eine Reihe zu bringen, bei der Signatur und zeitlicher Anfall übereingestimmt hätten; ebenso wenig konnten sachlich zusammengehörige Dokumente in einer Folge ausgeführt werden. Dem so entstandenen Nummernrepertorium (4001ff.) wurde daher zur leichteren Orientierung ein paralleles Findbuch zur Seite gestellt, das bei gleicher Signatur die Staatsverträge etc. nach Vertragspartnern und innerhalb derselben chronologisch ordnete. 4. Die Abgabe der Dokumente durch die Staatskanzlei ist seit einigen Jahren verbessert. Eine größere Aussonderung von Vertragsdokumenten im März 1979 wurde daher zum Anlass genommen, die Repertorisierung in der Form zu modifizieren, dass zumindest die sachlich zusammengehörigen Dokumente im Findbuch unmittelbar nacheinander erscheinen. Bei den neu eingekommenen Urkunden erhält zu diesem Zweck ein Staatsvertrag etc. die jeweils nächste fortlaufende Hauptnummer. Danach folgen in möglichst chronologischer Reihe die zum Vertrag gehörigen Dokumente; ihre Signatur setzt sich aus der Hauptnummer verbunden mit einem kleinen lateinischen Buchstaben zusammen (vgl. z.B. 4227 - 4227c). Bei Urkunden zu Verträgen, denen Bayern lediglich zustimmen muss - also nicht selbst Vertragspartner ist und kein Vertragsoriginal erhält - werden nur derart kombinierte Signaturen vergeben. Doppel- und Mehrfachexemplare einer Urkunde erhalten dieselbe Signatur verbunden mit römischen Zahlen. Das in gleicher Weise verbesserte Repertorium nach Vertragspartnern wird weitergeführt. Die Dokumente sind hier nun in neun Hauptgruppen erfasst: 1. Verträge der deutschen Länder vor 1949; Verträge mit den Alliierten Militärverwaltungen 2. Verträge, an denen der Bund beteiligt ist 3. Verträge zwischen sämtlichen Bundesländern 4. Verträge mit einzelnen Bundesländern 5. Verträge mit ausländischen Partnern 6. Verträge mit dem Heiligen Stuhl bzw. der Kath. Kirche 7. Verträge mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche 8. Verträge mit Gebietskörperschaften 9. Verträge mit anderen juristischen Personen, mit Personalgesellschaften und natürlichen Personen Den einzelnen Gruppen sind jeweils Verzeichnisse vorgeschaltet, die den Überblick erleichtern sollen und bis zu einem gewissen Grad auch ein Sachregister ersetzen können. Die Verzeichnisse nennen jeweils nur die Verträge selbst, nicht auch die zugehörigen Dokumente; da die Verzeichnisse ständig ergänzt werden müssen, ergibt sich keine reine chronologische Auflistung der zur Gruppe gehörigen Verträge, solange die Abgaben der Staatskanzlei nicht chronologisch erfolgen. 5. Ein Überblick über den Bestand Bayern Urkunden ab 1945 zeigt, dass nach dem bisherigen Anfall der Bund bei einer großen Gruppe von Verträgen beteiligt ist, nicht zuletzt, weil er den finanziellen Aufwand von vereinbarten Maßnahmen mitträgt. Umgekehrt ist Bayern mit Verträgen befasst, die allein der Bund mit ausländischen Staaten abschließt, bei denen jedoch kulturelle Belange berührt werden und Bayern daher - wie die übrigen Länder - zustimmen muss. In einer weiteren, größeren Gruppe von Verträgen, die die Bundesländer unter sich abschließen, zeigt sich die Praxis des föderalistischen Systems, das mittels des Staatsvertrags zu bundesweiten Regelungen auf Gebieten gelangen kann, in denen die Länder autonom sind. Sachlich sind hier vor allem Abmachungen auf dem Mediensektor und auf kulturellem Gebiet zu nennen. Zweiseitige Verträge mit einzelnen Bundesländern sind bisher nur für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz dokumentiert. Während die Palette der Vertragsgegenstände mit dem Nachbarland differenzierter ist, beschränken sich die Verträge mit Rheinland-Pfalz hauptsächlich auf Versicherungs- bzw. Versorgungsvereinbarungen für einzelne Berufsstände. Sieht man vom Vatikan ab, so hat Bayern bislang wenige Verträge mit ausländischen Partnern geschlossen (Österreich). Staatsverträge mit dem Heiligen Stuhl beziehen sich vornehmlich auf das Bayerische Konkordat von 1924, Verträge mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche auf den Vertrag vom 15.11.1924. Die Gruppe 9 führt bisher hauptsächlich Verträge mit Handelsgesellschaften zur Energieversorgung Bayerns. Vereinzelt finden sich im Bestand auch Dokumente, die keinen Vertragscharakter haben oder zu einem Vertragswerk gehören. Dies gilt vor allem für eine Anzahl von Protokollen. München, den 26. Juni 1980 (aktualisiert 2023) Dr. Busley Stefan Thiery Fußnote (1) s. Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 15.5.2018 (GVBl S. 373), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. März 2023 (GVBl. S. 110)
- Bestandssignatur
-
Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945
- Umfang
-
597
- Sprache der Unterlagen
-
Sprache der Unterlagen
- Kontext
-
Bayerisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Beständetektonik des Bayerischen Hauptstaatsarchivs >> 2 Abteilung II: Neuere Bestände >> 2.4 Staatskanzlei >> 2.4.1 Bayern Urkunden >> Bayern Urkunden
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Online-Findmittel
- Provenienz
-
Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945
- Bestandslaufzeit
-
1947-2017
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
03.04.2025, 11:04 MESZ
Datenpartner
Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
- Urkunden
Beteiligte
- Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945
Entstanden
- 1947-2017