Urkunden

In dem Streite zwischen Graf Ludwig zu Stolberg, Konigstein, Roschefort u. Wertheim u. den Gebrüdern Graf Conradt, Heinrich u. Georg zu Castel betreffs des Dorfes Remlingen mit Zubehör entscheiden die edlen Christoffel Landschad, der Veldenzer Pfalz Hofmeister, Melchior von Graenrodt, Vitztum zu Aschaffenburg u. Philips von Gemmingen Amtmann zu Neu Castel an obigem Datum u. Ort (Rathaus) wie folgt: 1. ["Einräumung des halben Dorfes Remblingen samt der Erbhuldingung" am Rand] Der Herr zu Konigstein klagt, er habe das halbe Dorf Remlingen durch einen Vergleich von den Gebrüdern Eberhardt u. Valentin, Grafen zu Erpach u. Preuberg erblich an sich gebracht. Als er aber von den Untertanen die Huldigung entgegen nehmen wollte, sei das durch Eingreifen der Herrn von Castel verweigert worden. Dagegen klagten die Castel, der Konigstein habe vorher verlauten lassen, er werde sie in einigen Stücken, die sie bisher in Besitz und Gebrauch hatten, angreifen. Deshalb hätten sie vor Erledigung der Punkte die Huldigung und den Eintritt in die Gemeinschaft verhindert. Urteil: Die Castel müssen dem Herrn von Konigstein halb Remlingen mit den Gerechtigkeiten und Nutzungen einräumen, wie es die Erpach halten, u. die Huldigung gestatten. 2. [Jagen:] Konigstein läßt erklären, er habe den hohen Wildbann als kaiserliches Regal in der ganzen Grafschaft Wertheim, also auch in Remlingen. Die Castel machen als wertheimische Miterben für die Remlinger Mark darauf Anspruch. Urteil: Das kleine Weidwerk haben in Remlingen beide Herrschten; ihre Amtsleute dürfen auch Krammetvögel, Lerchen u. a. fangen und Vogelherde halten. In der Abwesenheit der Herrschaften dürfen die Amtsleute u. Keller kein anderes Weidwerk treiben; doch können die Herrschaften auch in ihrer Abwesenheit durch ihre "Windthatzer", Weidleute u. das Hofgesinde hetzen u. jagen lassen. Das hohe Wild gehört nur dem von Konigstein, die Castel sollen es aus seinen Ständen nicht vertreiben. 3. [Cent:] Konigstein verlangt die alleinige Zenthoheit in Remlingen, die Castel verlangen als Wertheimer Miterben entsprechend ihrem Erbe ein Sechstel davon. Urteil: Konigstein bewilligt, daß die Castel Mitzentherrn sein in Remlingen, Underaltertheim u. Billingshausen. In der übrigen Zent ist Konigstein allein Zentherr. Die Zent ist zu hegen im Namen des römischen Königs, des Bischofs zu Wurtzburg, des Grafen zu Wertheim u. der Grafen zu Castel für das Dorf Remlingen, Unteraltertheim u. Billingshausen. Gelingt es dem Castel auch das Sechstel der Zent gerichtlich zu behaupten, so soll ihnen damit nichts benommen sein. Bis dahin müssen sie sich mit dem halben Anteil an der Zenthoheit der 3 Dörfer begnügen. In Underaltertheim u. Billingshausen hat aber Königstein nur die Zentgerichtsbarkeit. Verlieren die Castel den Prozeß ums Sechstel der Zent, so verlieren sie damit auch den Anteil der Zenthoheit an den 3 Dörfern, Die Wurtzburger Gerechtigkeit soll unberührt bleiben. 4. [Pfarrbestellung:] Die Castel verlangen entsprechend ihrem halben Teil an Remlingen alternative die Pfarrverleihung in Remlingen. Konigstein weißt darauf hin, daß Collator der Pfarre laut Urkunden der Chor zu Wertheim sei. Diesem wird die Collatur neuerdings bestätigt u. die beiden Herrschaften werden angewiesen, die Einkünfte der Pfarrei nicht zu schmälern. [Beiliegend ein Zettel, auf welchem steht: Hat sich doch Castel auch aller geistlichen Lehenschaften in Bischof Friderichs Vertrag de anno 1559 item in ihren Verzicht u. Cession de anno 1564 durchaus verzihen u. begeben!] 5. [Frühmesser:] Die Castel klagen, die Grafen zu Wertheim hätten für einen Frühmesser in Remlingen eine Stiftung gemacht, so daß in der Pfarre wöchentlich 2 Frühmessen gelesen wurden, ehe die Leute an die Arbeit gingen. Konigstein habe die Gefälle zu seinem Nutzen eingezogen. Dagegen Königstein, die Frühmessen seien ins Schloß gestiftet u. nicht in die Pfarrkirche. Die alten Grafen von Wertheim hätten sie bereits mit dem Chor in Wertheim vereinigt. Mit dem Schloß hätten aber die Castel nichts zu schaffen, darum auch nicht mit der Frühmesse. Urteil: Was vor Königssteins Zeiten geschehen sei, soll bestehen bleiben. 6. [Scheuern, Keller, Hofreiten, Äcker, Wiesen u. Gärten außer dem Schloß:] Königstein klagt, etliche Scheuern, Keller u. "Hofreiten" vorm Schloß sein durch die Grafen von Wertheim zum Schloß gekauft worden u. darum ihm zuständig. Dagegen die Castel, sie hätten sich schon mit den Erpach in diesem Besitz geteilt. Urteil: Die Scheuer an der äußersten Schloßbrücke erhält Königstein, jene vorm Dorf beim Garten der Castel erhalten diese. Die Äcker, Wiesen u. Gärten etc, die Wertheim zuvor innehatte u. außerhalb des Schloßgrabens liegen, Fuldisches Lehn oder Eigentum, sollen gleichmäßig abgeteilt werden. Die Gärten aber, die Königstein gekauft u. neu gemacht hat, soll Castell ihm zugestehen. 7. [Kleinodien der Kirchen:] die Castel klagen, Kelche, Monstranzen u. sonstigen Kirchenkleinodien seien aus der Pfarrkirche von Remlingen nach Wertheim verbracht worden. Königstein weiß davon nichts, es muß vor seiner Zeit geschehen sein, hat gegen die Rückgabe nichts einzuwenden. Urteil: Königstein muß die Kleinodien wieder nach Remlingen kommen lassen. 8. [200 fl. aus der Pfarrkirche entlehnt:] Gegen die Klage der Castel, Graf Jorge von Wertheim habe vor Jahren 200 fl. aus der Pfarrkirche zu Remlingen entlehnt u. eine Pension dafür verschrieben, Schuldsumme u. Zinsen seien noch zu zahlen, entgegnet Königstein, die Kirche habe das auf andere Weise längst bekommen. Die Zahlung wird Königstein erlassen. 9. [Noch 200 fl.:] Die Kastel klagen, von der Pfarrkirche zu Remlingen seien noch 200 fl. entlehnt u. für Wertheim verwendet worden. Dagegen machte Königstein geltend, in der Herrschaft Wertheim seien besondere "Kirchenbaumeister" bestellt, die für ihr Amt vereidigt sind. Nun haben aber diese "Kirchenpfleger" die obige Summe amtshalber empfangen u. bei anderen baufälligen Kirchen verbaut. Urteil: Königstein ist die Rückerstattung nicht schuldig. 10. [1000 fl. auf Remlingen u. Lengfurt aufgenommen:] Die Kastel klagen, die Grafen von Wertheim hätten auf Remlingen u. Lengfurt vom Wurtzburger Kapitel 1000 fl. aufgenommen; während halb Remlingen doch ihnen gehöre. Königstein meint, Castel sollte diese Schuldenlast zu halben Teil mittragen, nachdem Königstein mit den Chorgefällen Castel weit mehr bietet, als der Schaden durch Aufhebung der Nutzungen betrage. Urteil: Königstein muß die Ansprüche des Kapitels auf Remlingen tilgen. 11. [Zoll:] Die Castel klagen, Königstein beanspruche für sich allein den Zoll zu Remlingen, das doch zum halben Teil ihnen gehöre. Entweder müßten sie den halben Teil des Zolls erhalten, oder Königstein müsse den Zoll außerhalb des gemeinschaftlichen Gebietes einnehmen. Königstein verweist auf sein in der Herrschaft Wertheim haftendes Zollregal. Urteil: Der Zoll verbleibt Wertheim - Königstein. Jedoch darf es die Herrschaft Castel u. ihre Untertanne mit Neuerungen nicht beschweren. 12. [40 Morgen Ackers:] Zu Castel beansprucht von Königstein 40 Morgen Acker als fuldisches Lehen, wogegen Königstein mit dem Lehnbrief dartut, daß diese 40 Morgen Wirtzburgisches Lehn seien u. ihm allein zustehen. Das Urteil bestätigt die 40 Morgen für Königstein. 13. [Ilmische Güter:] Königstein beansprucht von Castel die Ilmischen Güter, die er laut vorgelegter Urkunde gekauft hat. Urteil: Die Ilmischen Güter gehören Königstein. 14. [Bossenhoff:] Die Castel beanspruchen die Hälfte vom Bossenhoff. Königstein beweist urkundlich, daß er den Hof von den Bossen gekauft habe u. klagt, daß ihn die Castel 5 Morgen Wiesen in der Holzkircher Gemarkung vorenthalten. Urteil: Der Bossenhof u. die Wiesen werden zu gleichen Teilen unter beide Herrschaften geteilt. 15. [Holzmuhl:] Königstein verlangt den 3. Gang in der Holzmühle, nachdem mit den Adeligen von Gebsattel ein Vergleich darüber erfolgt sei. Urteil: den Castel verbleibt wie bisher die Hälfte der Holzmühlen. 16. [Hainzehend:] Königstein klagt, daß Castel den Hainz Hainzehend allein einziehe. Urteil: Der "Hainzehend" kann von beiden Herrschaften gemeinschaftlich erhoben oder abgeteilt werden. 17. Königstein soll die Castel am vorgenommen Bau nicht behindern, wie das auch von Erpach geschehen. Alle künftigen Streitigkeiten werden einem Schiedsgericht übertragen. 18. [Briefliche Urkunden:] Königstein muß alle auf die Gemeinherrschaft bezügl. Urkunden, Register und Urbar zu gemeinsamen Gebrauch herausgeben; jede Herrschaft soll davon Kopien erhalten. Desgleichen muß Königstein die Urkunden, Register u. Urbare über beide Altertheim, Billingshausen und Gossmanssdorff, sowie die Bewilligungsbriefe u. "Eigenmachung" dieser Dörfer vom Bischof u. Kapitel zu Wirtzburg an Castel ausliefern. 19. Die Castel müssen die "Cession" des würzburgischen Vertrags" in bester Form ausfertigen u. mit den Hauptverträgen Königstein übergeben.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 42a
Umfang
6 Folien
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellungsort: Remlingen

Siegler: die Grafen und die Schiedsleute

Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 1 Siegel hängt noch, 4 liegen bei, 2 fehlen

Kontext
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 3. 1500-1599
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)

Laufzeit
1564 Oktober 25 (Gesch. u. geb. zu Remlingen 25 Octobris 1564)

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Letzte Aktualisierung
26.03.2024, 09:03 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1564 Oktober 25 (Gesch. u. geb. zu Remlingen 25 Octobris 1564)

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