Bestand
KG Hagen-Dreifaltigkeit, Bestand II (Bestand)
Bestandsbeschreibung: Vorwort In diesem Findbuch sind hauptsächlich die Akten der Dreifaltigkeitsgemeinde - ab Mitte der 1960er Jahre - verzeichnet. Es enthält jedoch auch noch ältere Vorgänge, die nicht mehr in den 1. Bestand aufgenommen werden konnten. Der Bestand II umfasst neben einigen Aktenordnern, die in keinem Aktenplan aufgeführt sind, 34 signierte Aktenorder, für die es einen Registraturplan des Landeskirchenamtes von 1966 gibt. Die Aktensignaturen stimmten jedoch nicht immer mit den Angaben im Registraturplan überein. Manche Akten waren falsch oder ungenau zugeordnet. Ich habe deshalb bei der Neuverzeichnung der Akten das neuere, vom westfälischen Landeskircheamt erstellte Klassifikationsschema angewandt. Die Aktentitel wurden von mir häufig ergänzt oder präzisiert. Kassiert wurde nur Schriftgut nach 1950, darunter Mehrfachausführungen und Kopien von Schriftstücken ohne Zusatzinformationen, alte Rechnungen und Rechnungsbelege, Rundschreiben allgemeiner und belangloser Art, nicht berücksichtigte Bewerbungen, Schriftwechsel und pfarramtliche Bescheinigungen und Zeignisse, Anmeldungen zum kirchlichen Unterricht. Den größten Anteil an diesem 2. Bestand der Gemeindeakten stellen Presbyteriums- und Personalakten, v.a. des Kindergartens. Bei dem Kindergartenpersonal habe ich, der Einfachheit halber, lediglich in Kindergartenleitung und Kindergärtnerinnen differenziert. Der Begriff "Kindergärtnerin" bildet dabei den Sammelbegriff für die unterschiedlichen Ausbildungen und Qualifikationen: Kindergartenhelferin, Kinderpflegerin, Kindergärtnerin. Dieser 2. Aktenbestand schließt zu einem großenTeil die Lücken, die der 1. Bestand noch aufweist. Dies gilt vor allem für Personal- und Presbyteriumsangelegenheiten, bezieht sich jedoch ebenso auf den allgemeinen Zustand und die Entwicklung der Dreifaltigkeitsgemeinde Eppenhausen. Hier sind insbesondere die jährlichen Berichte an die Kreissynode und die Statistiken zu Äußerungen des kirchlichen Lebens zu nennen. Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Datum: 15.03.1996 Unterschrift (Hans Jerusel)
- Bestandssignatur
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FB Hagen-Dreifaltigkeit II
- Kontext
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Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 10. Archive bei kirchlichen Körperschaften >> 10.2. KG Kirchengemeinden >> 10.2.07. Kirchenkreis Hagen >> KG Hagen - Dreifaltigkeit
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- Letzte Aktualisierung
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06.03.2025, 18:28 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand