Bestand

Landtag (Bestand)

Geschichte: Versammlungen der Stände sind bereits seit dem 14. Jahrhundert im Zusammenhang mit der Bewilligung von Steuern nachweisbar. Ihre feste Formierung als eine selbständige Körperschaft erfolgte 1438. Das Recht der Entscheidung über Umfang, Art und oft auch Verwendung der Steuergelder ermöglichte dem Landtag eine erhebliche Einflussnahme auf die innere und äußere Politik des Landes, abhängig vom jeweiligen Kräfteverhältnis zwischen Ständen und Landesherrn. Daneben wurden die Stände unter anderem beratend zur Mitwirkung bei Regierungsakten, wie der Ordnung der kirchlichen Verhältnisse, der Errichtung und Verbesserung der Landesbehörden oder der Gesetzgebung herangezogen. Die Landtage setzten sich zusammen aus Vertretern der geistlichen Institutionen (nach der Reformation Vertretern der Domkapitel und Universitäten), Grafen und Herren (1. Kurie), der Ritterschaft (2. Kurie) und der Städte (3. Kurie). Mit Inkraftsetzung der Verfassung vom 1831 trat an die Stelle der ständischen Vertsammlung der aus gewählten Abgeordneten bestehende Landtag mit zwei Kammern.

Weitere Angaben siehe 1. Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum / Königreich Sachsen bis 1831

Inhalt: Akten der Landtage, Ausschusstage, Deputationstage und freiwilligen Zusammenkünfte.- Kopialbuch landesherrlicher Reversalien.- Landtagsprotokolle und Ausschusstagsprotokolle des Erbmarschalls und des Engeren und Weiteren Ausschusses der Ritterschaft.- Vollmachten der Kreisstände.- Genehmigungsreverse der vor Ende der Beratungen entlassenen Mitglieder.- Kreisdirektorium.- Auslösungen.- Rechnungen für Ritterpferde, Heerfahrtswagen, Präsentgelder und Donativgelder.- Erbmarschallamt der Grafen von Löser.- Erbhuldigung für Kurfürst Friedrich August III. von Sachsen.- Archiv und Repertorien der Landstände.- Akten und Stammtafeln für die ständischen Ahnenproben.

Ausführliche Einleitung: Versammlungen der Stände sind bereits seit dem 14. Jahrhundert im Zusammenhang mit der Bewilligung von Steuern nachweisbar. Ihre feste Formierung als selbständige Körperschaft erfolgte 1438. Das Recht der Entscheidung über Umfang, Art und oft auch Verwendung der Steuergelder ermöglichte dem Landtag eine erhebliche Einflussnahme auf die innere und äußere Politik des Landes, abhängig vom jeweiligen Kräfteverhältnis zwischen Ständen und Landesherrn. Daneben wurden die Stände beratend zur Mitwirkung bei Regierungsakten, wie der Ordnung der kirchlichen Verhältnisse, der Errichtung und Verbesserung der Landesbehörden oder der Gesetzgebung herangezogen. Die Landtage setzten sich zusammen aus Vertretern der geistlichen Institutionen (nach der Reformation Vertretern der Domkapitel und Universitäten), Grafen und Herren (1. Kurie), der Ritterschaft (2. Kurie) und der Städte (3. Kurie). Der Versammlungsort der Landstände wechselte (Dresden, Leipzig, Meißen, Torgau und andere Orte), bis seit 1631 Dresden alleiniger Tagungsort wurde. Mit Inkraftsetzung der Verfassung vom 1831 trat an die Stelle der ständischen Versammlung der aus gewählten Abgeordneten bestehende Landtag mit zwei Kammern.
Das landständische Archiv, dessen Bestände bis in das 15. Jahrhundert zurückreichen, befand sich in Verwahrung der Erbmarschälle aus der Adelsfamilie Löser, in Zeiten der Vormundschaft auch bei anderen Personen. Es wechselte demnach vielfach seinen Aufbewahrungsort. Seit den 1590er-Jahren lagerte es im Schloss Pretzsch und wurde 1640 nach Dresden verbracht, fand dort aber erst 1776 im neugebauten Landhaus einen dauerhaften Verwahrort. Zuletzt war es in dem 1907 fertiggestellten Ständehaus untergebracht. Verwaltet wurde es seit 1763 durch den Obersteuerarchivar, später den Landtagsarchivar. Ein Teil der älteren Akten wurde bereits 1865 an das Hauptstaatsarchiv abgegeben und gelangte in verschiedene Bestände (besonders in den Bestand 10024 Geheimer Rat), der Rest wurde 1937 und 1943 übernommen.
Das Vorhandensein zahlreicher adliger Stammbäume im Bestand hängt damit zusammen, dass die Landtagsfähigkeit des Adels durch eine Ahnenprobe erwiesen werden musste. Das geschah durch Vorlage von Stammbäumen, die ein dazu verpflichteter Genealoge des Oberhofmarschallamtes zu prüfen hatte. Erst nachdem diese Ahnenprobe vollzogen war, konnte der jeweilige Antragsteller an den allgemeinen Landes- und Ausschussversammlungen teilnehmen. Die auf diese Weise bei den Landständen zusammengekommenen Stammbäume wurden nach der Verfassungsreform von 1830/31, die zur Aufhebung der altständischen Repräsentativkörperschaften geführt hatte, 1834 vom Landtagsarchivar Carl Gottlob Voigt verzeichnet und - offenbar aus Zweckmäßigkeitserwägungen - an das Oberhofmarschallamt abgegeben. Dort wurden sie zusammen mit den beim Oberhofmarschallamt selbst ergangenen Ahnentafeln in Spezialinventaren intensiv erschlossen und gelangten mit dessen gesamten Bestand 1921 an das damalige Hauptstaatsarchiv. 1968 wurde das zunächst nur als Abgabeliste gedachte, 1834 von Voigt gefertigte Verzeichnis wieder aufgefunden, aus dem klar hervorging, dass die Ahnentafeln der kursächsischen Ritterschaft zum Zwecke des Erwerbs der Landtagsfähigkeit bei den Landständen selbst ergangen und zu den Akten genommen waren. Sie wurden daher aus dem Bestand 10006 Oberhofmarschallamt herausgelöst und wieder dem Bestand 10015 Landtag zugeordnet. Die Namen der in Stammbäumen genannten Adligen sind nochmals in der Gesamtübersicht über die Ahnentafeln des Oberhofmarschallamts enthalten (10006 Oberhofmarschallamt, L, Nr. 6 d), deren 1. Sektion sie bis 1968 bildeten.

Bestandssignatur
Sächsisches Staatsarchiv, 10015
Umfang
52,55 (nur lfm)

Kontext
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 01. Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum / Königreich Sachsen bis 1831 >> 01.04 Repräsentativkörperschaften

Bestandslaufzeit
1428 - 1859

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Rechteinformation
Es gilt die Sächsische Archivbenutzungsverordnung vom 8. September 2022 (SächsGVBl. S. 526).
Letzte Aktualisierung
27.11.2023, 08:58 MEZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1428 - 1859

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