Archivale
Tätlichkeiten nach einem Diebstahlvorwurf
Enthält: Christin Wolff beschuldigt Mergen Wilten des Diebstahls von Bohnen aus ihrem Garten. Zur Rede gestellt, habe Mergen, statt ihr den Inhalt der Schüssel, die sie trug, zu eröffnen, sie mit einem Messer angegriffen und schwer am Arm verletzt, ’daß auch mit ihrer Handarbeit furters nicht mehr vortkommen könne’. Man solle, abgesehen davon, dass solches nach geistlichen und weltlichen Rechten verboten und die Beklagte dafür zu bestrafen sei, ihr zunächst einen Arzt bestellen und ihr Unterhalt bis zu ihrer Rekonvaleszenz und Schadensersatz verschaffen. Die Beklagte streitet den Diebstahl ab, nicht jedoch die Tätlichkeit, mit der sie sich gegen die ’Iniurien’, d. h. die Beleidigungen, die mit dem Diebstahlvorwurf gefallen sein sollen, gewehrt habe, und erhebt Gegenklage. Die Beleidigungen wiederum gibt die Klägerin nicht zu. Sie fordert die nähere Untersuchung der Vorgänge. Schultheiß und Schöffen gehen darauf aber zunächst nicht ein, sondern verurteilen die Beklagte wegen der Tätlichkeit und Verletzung (’daß Beklagtinne mit dem gethanen Schnit undt Verletzungh deß Arms zu viel undt Unrecht gethan habe’). Sie soll daher der Klägerin ein Schmerzensgeld und Abfindung zahlen, eine Injurienklage den Parteien vorbehaltend (’die vorgeschobene iniurium actio hinc inde Partheyen reservierendt’). Gerichtsprotokoll vom 18.9.1685 über den Vortrag der Klage. Ein Vermerk der Wiedervorlage am 11.3.1687 deutet darauf hin, dass der Streit über die Injurien angestrengt wurde.
- Archivaliensignatur
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Ge, 890
- Kontext
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Gericht >> 4.2 Körperverletzung
- Bestand
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Gericht
- Laufzeit
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1685, 1687
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
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30.04.2025, 14:27 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1685, 1687