Urkunde

Spruch des Ritters Emicho v. Bürresheim (Burntz-) und des Konrad Kolbe von Boppard, Schiedsleuten des Grafen Johann v. Katzenelnbogen, in den Stre...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

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Reference number
169
Formal description
Gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft K., Landessachen (Streitigkeiten mit denen v. Kronberg)
Notes
Die Antwort Ritter Johanns v. Kronberg auf die von Graf Johann v. Katzenelnbogen gegen ihn erhobenen Beschuldigungen datiert von 1405 März 4 (feria yuarta ante dominicam Invocavit). Da sie von Punkt zu Punkt in den vorliegenden Spruch eingearbeitet worden ist, ist sie zum genannten Datum nicht auch schon gebracht worden, um eine Wiederholung zu vermeiden. Überliefert in gleichzeitiger Kopie wie oben
Further information
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1406 feria sexta post diem Pasche

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Spruch des Ritters Emicho v. Bürresheim (Burntz-) und des Konrad Kolbe von Boppard, Schiedsleuten des Grafen Johann v. Katzenelnbogen, in den Streitigkeiten zwischen Graf Johann v. Katzenelnbogen und Ritter Johann v. Kronberg d. Ä. auf Grund der schriftlich ergangenen Ansprüche und Antworten: 1. Der Graf beschuldigt Johann, zu Kronberg und in seinen Dörfern und Gerichten die Feinde des Grafen Henne v. Bellersheim, Henne v. Vilbel und Kix mit ihren Helfern behaust und aufgenommen zu haben, die ihm großen Schaden zufügten, woran auch Johanns Diener und Knechte Peter Hesche und Risch beteiligt waren, ohne dass er sich gegenüber dem Grafen verwahrt hatte. Sein Schaden beträgt 1.000 Gulden, deren Ersatz er fordert. Henne v. Bellersheim und Kix haben den gräflichen Hörigen Schuhmann gefangen genommen, was ihm einen Schaden von zehn Gulden verursachte. Sie haben ferner den gräflichen Hörigen Henne von Heimbach und dessen Bruder Friedrich vier Ochsen genommen, die diese mit 14 1/2 Gulden wieder einlösten. Henne von Reubach nahmen sie zwei Pferde, die dieser mit acht Gulden einlöste. Henne v. Vilbel und Kix nahmen dem gräflichen Amtmann zu Schwalbach, Gieselbrecht v. Schönborn, vier Pferde im Werte von 40 Gulden und seinem Hörigen Ernst ein Pferd im Werte von zehn Gulden. Der Graf fordert von Johann Schadensersatz, weil ihm diese Verluste aus Johanns Schlössern, Dörfern und Gerichten zugefügt worden sind. Den gräflichen Hörigen zu Rüsselsheim wurden unter Mitwirkung von Johanns Dienern ihre Pferde genommen und nach Kronberg gebracht, als der Graf und die Seinigen unbesorgt vor ihm waren, und zwar Wortwin von Hochhausen fünf, Waßmut vier, Katharina Becker eins, Werner Hobemann drei, Hermann von Raunheim (Ruwen-) zwei, Wißichin eins und dem Grafen selbst sechs Pferde. Henne v. Bellersheim und Henne v. Vilbel haben den gräflichen Hörigen zu Gräfenhausen gleichfalls die Pferde genommen und nach Kronberg gebracht, die mussten mit 33 Pfund wieder eingelöst werden. Den gräflichen Hörigen zu Rüsselsheim nahmen sie 14 Kühe, wobei Johanns Knechte beteiligt gewesen sein sollen. Henne v. Bellersheim nahm den gräflichen Hörigen zu Astheim Huff und , Jeckel Jocken sechs Pferde und brachte sie nach Kronberg; sie mussten mit 19 1/2 Gulden eingelöst werden. Dem gräflichen Hörigen zu Arheilgen Klaus Bürger wurden auf der Reichsstraße zwei Pferde genommen und nach Kronberg verbracht. Den Hörigen zu Gundernhausen wurden bei Nacht und Nebel sechs Pferde genommen, die auch nach Kronberg gekommen sein sollen. Drei Bäckern von Nieder-Ramstadt wurde ihr Geld und drei Pferde bei Dieburg abgenommen, die auch nach Kronberg gekommen sein sollen. Antwort Johanns: Der Graf tut ihm Unrecht. Er besitzt mit seinen Ganerben das Schloss Kronberg gemeinschaftlich, hat aber gleichwohl den ihm bekannten Feinden des Grafen Henne v. Vilbel, Henne v. Bellersheim und Kixschen gesagt, sie sollten das, was sie dem Grafen wegnehmen würden, nicht nach Kronberg bringen, da er sie damit nicht aufnehmen würde. Demgemäß hat er seinem Pförtner zu Kronberg befohlen, die Genannten nicht einzulassen, wenn sie solche Beute einbringen wollten. Er hofft, dass das gehalten worden ist. Hätte zudem jemand die Genannten in seinen Gerichten wegen dieser Schäden angesprochen, hätte er ihnen zu ihrem Recht verholfen. Die 14 Kühe aber hat er seinen eigenen Hörigen zu Rüsselsheim weggenommen, weil sie ihren Verpflichtungen nicht genügt haben. Spruch: Diejenigen Schäden, welche dem Grafen nachweislich von Kronberg aus zugefügt worden sind, ehe Johann Feind des Grafen wurde, muss Johann vergüten. Wird dem Grafen das Dorf Rüsselsheim rechtlich zuerkannt, maß Johann alle Kühe und Pferde, die von dort weggenommen worden sind, ersetzen; 2. Der Graf beschuldigt Johann, dass er, obwohl auf dem Tage zu Mainz vereinbart wurde, bis zum Friedensschluss alle Gefangenen ungeschatzt zu lassen, die gräflichen Hörigen Kunz Bender von Nauheim um zwölf Gulden, 14 gleinen, Henne Otto und Henne Kuhhirte um 17 Gulden und ein Paar Waffenhandschuhe (wapenhentschü) und Henne Salmann um zwölf Gulden und zwei schwarze gleinen geschatzt hat. Antwort Johanns: Er hat sich gemäß der Übereinkunft (anlaißbrieffe) verhalten und hofft deshalb, dem Grafen nichts schuldig zu sein. Spruch: Hat Johann entgegen dem durch die königlichen Beauftragten zu Mainz vermittelten Frieden (fridden und anlaße) die Gefangenen geschatzt, dann maß er den durch den Grafen nachzuweisenden Schaden ersetzen.; 3. Der Graf beschuldigt Johann, den Hof zu Rohrheim bei Gernsheim, der von seinen Vorfahren und ihm lehnsrührig ist und von seinem Vater seiner Schwester anläßlich einer Teilung zu Eigen wurde, als verhehltes Lehen entfremdet zu haben. Der Schaden beträgt 1.000 Gulden, deren Ersatz er fordert. Antwort Johanns: Er besitzt den Hof nicht und hofft, dass sein Vater den Hof als verhehltes Lehen nicht entfremdet hat, da dieser ein Ehrenmann (bidderman) gewesen ist, der niemandem etwas zu Unrecht entfremdet hat. Da sein Vater seit 30 Jahren tot ist, und Johann seit dieser Zeit wegen dieses Hofes nicht angesprochen worden ist, fordert er deswegen vom Grafen den Beweis auf die tote Hand. Spruch: Erweist der Graf, dass der Hof zu Rohrheim Lehen ist, dann muss Johann das, was er von dort ohne Belehnung (mit unentphangenher hant) eingenommen hat, dem Grafen ersetzen und dessen Eigentum daran anerkennen; 4. Der Graf beschuldigt Johann, dass dessen einstiger Hauptmann zu Tannenberg Ulrich v. Sweden in einer Fehde dem Hörigen Graf Eberhards v. Katzenelnbogen, Rucker v. Frankenhausen, eine Scheuer zu Frankenhausen mit Frucht, Futter und Heu verbrannt hat, obwohl er in dieser Sache nicht Feind Graf Eberhards war. Er fordert Ersatz eines Verlustes von 100 Gulden Johann antwortet, dass ihn der Graf zu Unrecht beschuldigt. Spruch: Erweist Johann, dass Ulrich zur Zeit, als er sein Hauptmann zu Tannenberg war, Rucker diesen Schaden nicht zugefügt hat, hat der Graf keine Ansprüche an ihn. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, muss er dem Grafen den Schaden ersetzen.; 5. Der Graf beschuldigt Johann, seinen Hörigen in Zent und Gericht Seeheim unrechtmäßig ihr Vieh genommen zu haben. Antwort Johanns: Die Seinigen haben wegen rückständiger Gülte zu Seeheim, von dem ihm ein Teil gehört, gepfändet, doch sind ihm die Pfänder wider Recht abgenommen worden, weshalb die Rückstände noch heute ausstehen. Er fordert vom Grafen Schadensersatz und glaubt, ihm nichts schuldig zu sein. Spruch: Haben der Graf oder seine Amtleute die Pfänder nach dem Recht des genannten Gerichtes gewonnen, ist der Graf Johann nichts schuldig.; 6. Der Graf beschuldigt Johann, nach all diesen Vorfällen mutwillig sein Feind geworden zu sein und sich seinem Austragsanerbieten entzogen zu haben, wodurch er ihm einen Schaden von mehr als 4.000 Gulden zugefügt hat, deren Ersatz er fordert. Antwort Johanns: Er bestreitet, mutwillig Feind des Grafen geworden zu sein, er war vielmehr um seiner Not willen dazu gezwungen. Er hat dadurch einen Schaden von 8.000 Gulden erlitten, deren Ersatz er fordert. Spruch: Erweist der Graf, dass er durch seine Beauftragten und selber schriftlich Johann um Austrag ihrer Streitigkeiten ersucht und dieser sie abgelehnt hat und darüber Feind des Grafen geworden ist, dann muss Johann den genannten Schaden ersetzen. Die Aussteller beschwören, kein besseres Recht sprechen zu können, und erlegen beiden Parteien auf, an dem von dem Obermann bestimmten Tag und Ort die von ihnen geforderten Beweise zu erbringen. Demgemäß übergeben sie ihren Spruch dem Obermann Ritter Hans v. Hirschhorn unter ihren Siegeln

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2508

Context
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Holding
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Date of creation
1406 April 16

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Last update
10.09.2024, 8:31 AM CEST

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  • Urkunde

Time of origin

  • 1406 April 16

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