Urkunde

Spruch (ußsprache) des Ritters Emicho v. Bürresheim (Bürncz-) und Konrad Kolbes v. Boppard, Schiedsleuten Graf Johanns v. Katzenelnbogen, in den S...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

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Formal description
Gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft K., Landessachen (Streitigkeiten mit denen v. Kronberg), in ihren ersten Teilen moderbeschädigt
Notes
Die Antwort Graf Johanns auf die von Ritter Johann v. Kronberg gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, wie sie hier in jedem Falle wiederholt ist, datiert vom Jahre 1405 s. d. Da sie in den vorliegenden Spruch eingearbeitet ist, ist sie a. a. 1405 nicht auch schon gebracht worden, um eine Wiederholung zu vermeiden. Überliefert in gleichzeitiger Kopie wie oben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1406 feria Sexta post diem Pasche

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Spruch (ußsprache) des Ritters Emicho v. Bürresheim (Bürncz-) und Konrad Kolbes v. Boppard, Schiedsleuten Graf Johanns v. Katzenelnbogen, in den Streitigkeiten, zwischen Graf Johann v. Katzenelnbogen und Ritter Johann v. Kronberg d. Ä. auf Grund der ergangenen Ansprüche und Antworten. 1. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 1]. - Antwort des Grafen.: Johann ist aus Mutwillen sein Feind geworden. Darauf hat er Frank v. Kronberg öffentlich aufgesagt. Dieser antwortete darauf, dass er und sein Neffe, Sohn des verstorbenen Walter, Eschborn und Höchstadt (Hexstad) [von Johann] in Pfandbesitz hätten. Der Graf entgegnete, da ihm Frank [als Mann] verpflichtet sei, dürfe er nicht für das Gut seines Feindes (Johann) eintreten, da ihn Johann wider Ehre und Recht bekriege, denn dieser habe das Angebot des Grafen auf gütlichen Austrag ihrer Streitigkeiten abgelehnt. Spruch: Beweist der Graf durch Zeugen, dass Johann einen gütlichen Austrag abgelehnt hat, ist ihm der Graf nichts schuldig; 2. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 2]. Antwort des Grafen: Rüsselsheim war nach Ausweis der Urkunde in seinem Mannbuche Lehen Graf Wilhelms und danach Graf Eberhards v. Katzenelnbogen. Es ergibt sich auch daraus, dass Hartmut v. Kronberg vorzeiten seine Frau Adelheid, Tochter Graf Heinrichs v. Nassau, mit Zustimmung seines Bruders, des Ritters Hartmann v. Kronberg, seines Ganerben, auf das Dorf Rüsselsheim bewittumt hat, und beide Brüder zu dieser Vergabung die Einwilligung Graf Wilhelms als Lehnsherren eingeholt haben (Vgl. Nrr. 1139, 1151). Ferner hat Herr Johann dem Grafen Wilhelm in seiner Lehnsanzeige mitgeteilt, das Dorf Rüsselsheim von ihm zu Lehen zu haben (Vgl. Nr. 1520). Johann hat dieses Lehen unangefochten besessen, bis es zu einer Verfeindung mit dem Vater des Grafen kam, weil Johann diesem das Dorf Kloppenheim verbrannt hatte. Im Verlauf dieser Streitigkeiten sagte Johann dem Schwiegervater des Grafen seine Eide auf, womit er aller Lehen, es sei Morgengabe oder Wittum gewesen, rechtens verlustig gegangen ist. Spruch: Beweist der Graf, dass Rüsselsheim mit Zubehör von den Grafen Wilhelm und Eberhard v. Katzenelnbogen lehnbar war, und beweist er durch schriftliches oder mündliches Zeugnis ferner, dass Johann dem Grafen Eberhard seinen Eid aufgesagt hat, dann schuldet der Graf Johann v. Kronberg nichts. Beweist Johann, dass Rüsselsheim nicht Lehen gewesen ist und er seinen Eid nicht aufgesagt hat, dann soll ihn der Graf wieder zu dem Dorfe kommen lassen. Was die urkundliche Zustimmung Graf Eberhards zur Verwendung von Rüsselsheim als Morgengabe betrifft, so haben die beiden Schiedsleute diese Urkunde nicht gesehen, lassen sie aber für beide Parteien unangefochten in Kraft; 3. Johann fordert vom Grafen: Selbst wenn dieser in den vorherigen Punkten sein Recht erweisen sollte, so müssen laut einer besiegelten Sühneurkunde (Vgl. Nr. 2086) doch alle aufgegebenen Lehen wieder verliehen werden. Er hat demgemäß seine Lehen zurückgefordert, wie zahlreichen Rittern und Edelknechten wohl bekannt ist, hat aber das ihm rechtmäßig Zustehende nicht zurückerlangen können. Da diese Sühne von Seiten Graf Diethers verhandelt und besiegelt worden ist und Graf Johann als Erbe seines Vaters und Schwiegervaters auch das Dorf Rüsselsheim mit anderen Schlössern, Landen und Leuten und Lehen geerbt hat, so ist Graf Johann verpflichtet, ihm Rüsselsheim wiederzugeben. Antwort des Grafen: Da den Grafen Eberhard der Krieg nichts anging, konnte Graf Diether in der Sühne nicht bestimmen, dass jener Johann bestimmte Güter zurückzugeben habe. Außerdem hat Johann Rüsselsheim nicht in der vorgeschriebenen Zeit zurückgefordert und damit die Frist versäumt, so dass er ihm wegen Rüsselsheim nichts schuldig zu sein glaubt. Spruch: Erweist Johann durch Vorlage des Sühnebriefes, dass ihm Graf Diether zugestanden hat, dass er von Graf Eberhard seine Lehen zurückerhalten solle, und erweist Johann ferner, dass er dieses Lehen binnen Jahresfrist rechtmäßig gefordert, aber nicht erhalten hat, muss Graf Johann Rüsselsheim zurückgeben und ersetzen, was er inzwischen davon eingenommen hat. Erbringt Johann diesen Beweis nicht, hat er keine Ansprüche an den Grafen; 4. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 3]. Antwort des Grafen: Herchenrode ist Lehen Graf Eberhards, welches die Ganerben Henne Bach d. Ä., Heinrich v. Eulbach, Konrad v. Eulbach und Werner Kalb vom Grafen zu Lehen tragen. Da Johann dem Grafen Eberhard seine Eide aufgesagt hat, ist er des Lehens verlustig gegangen, so dass Graf Johann berechtigt war, es anderweitig zu verleihen. Spruch: Beweist der Graf durch die Ganerben, dass das Dorf Herchenrode Lehen ist, und erweist er urkundlich oder durch Zeugen, dass Johann dem Grafen Eberhard seine Eide aufgesagt hat, so hat der Graf keine Verpflichtungen ihm gegenüber. Beweist umgekehrt Johann, dass dieses Dorf Eigen und nicht Lehen ist und er dem Grafen Eberhard seine Eide nicht aufgesagt hat, dann soll ihn der Graf wieder zu dem Dorfe kommen lassen; 5. Johann fordert vom Grafen auch in diesem Falle die Anwendung der oben genannten Sühneurkunde mit gleicher Begründung, worauf der Graf in gleicher Weise antwortet. Spruch [sinngemäß wie unter Punkt 3]; 6. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 4]. Antwort des Grafen: Hermann v. Rodenstein hat keinen Frieden oder Stillstand zwischen ihnen vermittelt, sondern nur den Teilnehmern an der Tagung zu dem Schiedstage zu Frankfurt oder Mainz auf dem Hin- und Rückweg Sicherheit zugesagt. Spruch: Erklärt Hermann v. Rodenstein, einen Frieden oder gütlichen Stillstand zwischen Johann und dem Grafen angesagt zu haben, dann muss der Graf den Schaden ersetzen, den er während dieser Zeit Johann zugefügt hat. Erklärt Hermann, dass dieses nicht der Fall war, hat Johann keine Ansprüche an den Grafen; 7. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 5]. Antwort des Grafen: Da Rüsselsheim an Graf Eberhard zurückgefallen und von diesem an ihn gekommen ist, sind die dortigen Einwohner, die sich des Gerichtes, des Wassers und der Weide dortselbst bedienen, dem Grafen zu Beede und Diensten verpflichtet. Erweist Johann, dass er in Rüsselsheim Hörige aus altem, eigenem Besitz hat, denen der Graf untersagt hat, ihrem Herrn die Leibesbeede zu entrichten, will dieser den Schaden ersetzen. Spruch: Erbringt Johann diesen Beweis, ist der Graf zum Schadensersatz verpflichtet; 8. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 6]. Antwort des Grafen: Johann und die Seinigen haben das Vieh der Eigenleute des Königs, des Hans Schenk v. Erbach, Johanns v. Frankenstein, des Hans .v. Tann, Diether Kämmerers, des Grafen und der anderen Ganerben von Tannenberg von den Feldern des gräflichen Gerichtes Seeheim gewaltsam weggetrieben, ohne es vorher vom Grafen oder seinen Amtleuten abgefordert zu haben, obwohl dieser dortselbst oberster Vogt und Herr über Hals und Haupt, Wasser und Weide ist. Als Johann darauf gezwungen wurde, den Ganerben v. Tannenberg ihr Vieh wiederzugeben, blieb den Seinigen so wenig, dass sie auch dieses stehen ließen und ohne Vieh wieder wegritten. Hätte Johann rechtmäßig gepfändet, würde es ihm der Graf nicht verwehrt haben. Spruch: Hat Johann seine rückständigen Zinse und Gülten nach Gewohnheit des Gerichtes und der Zent rechtmäßig und nur von seinen Schuldnern eingepfändet, dann muss ihm der Graf die Pfänder, die er ihm vorenthalten hat, wieder ersetzen; 9. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nummer 2457 Punkt 7]. Antwort des Grafen: Davon weiß er nichts. Erweist Johann durch besiegelte Urkunde, dass ihm der Graf und niemand anders die genannte Gülte schuldet, will er sie ihm ersetzen. Was den 33jährigen Rückstand betrifft, so weiß der Graf davon nichts und fordert daher von Johann den Beweis auf die tote Hand dafür. Erbringt er diesen, will ihm der Graf die Rückstände vergüten. Spruch: Johann soll den vom Graf geforderten doppelten Beweis erbringen. Vermag er das, muss ihm der Graf den Schaden ersetzen; 10. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 8]. Antwort des Grafen: Er bestreitet, dass Johann dieses Lehen binnen Jahresfrist wieder angefordert hat. Da sein Vater verstorben ist, fordert er von Johann den Beweis auf die tote Hand, dass er dieses Lehen rechtzeitig gemutet hat. Erbringt er ihn, will er ihm das Lehen wiedergeben. Spruch: Johann wird dieser Beweis auferlegt. Kann er ihn nicht erbringen, ist der Graf nicht verpflichtet, ihm das Lehen zu verabfolgen; 11. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 9]. Antwort des Grafen: Davon weiß der Graf nichts und ebensowenig davon, dass Johann dieses Pferd jemals vom Grafen Diether zurückgefordert hat. Da dieser verstorben ist, fordert er von Johann den Beweis auf die tote Hand, dass er mit Graf Diether in dessen Diensten zu einem Hofe nach Heidelberg geritten ist. Erbringt er diesen Beweis, will ihm der Graf das Pferd ersetzen. Spruch: Johann wird dieser Beweis auferlegt. Führt er ihn, muss ihm der Graf das Pferd vergüten; 12. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 10]. Antwort des Grafen: Er weiß von solchen Forderungen an seinen verstorbenen Vater oder an seine verstorbene Mutter nichts. Da beide tot sind, fordert er von Johann den Beweis auf die tote Hand, dass des Grafen Mutter Johanns Frau aufgefordert hat, in ihren Diensten mit nach Heidelberg zu fahren, und dass die genannten Kleinode auf ihr Geheiß in das Dorf Auerbach geführt worden sind. Erbringt er diesen Beweis, wird der Graf ihren damaligen Wert ersetzen. Spruch: [sinngemäß wie unter Punkt 11]; 13. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 11]. Antwort des Grafen: Wenn Johann den Beweis für diese Beschuldigung erbringt, wird er ihm den Schaden ersetzen. Spruch: [sinngemäß wie unter Punkt 11]; 14. Johann beschuldigt den Grafen [wie in Nr. 2457 Punkt 12]. Antwort des Grafen: Da Johann weder die Namen der Täter noch den Ort dieser Vorfälle nennt, ist eine Beantwortung nicht möglich. Spruch: Johann ist berechtigt, die Täter gerichtlich anzusprechen. Sitzen sie in den Gerichten des Grafen, soll ihm dieser sein Recht werden lassen. Die beiden Schiedsleute beeiden, dass sie ein besseres Recht nicht sprechen können, und stellen es der Entscheidung des Obermannes anheim, Tag und Ort zu bestimmen, an dem die den Parteien auferlegten Beweise zu erbringen sind. Demgemäß übergeben sie ihren Spruch dem Obermann Ritter Hans v. Hirschhorn zur weiteren Veranlassung

Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der beiden Aussteller

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2509

Context
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Holding
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Date of creation
1406 April 16

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Last update
10.09.2024, 8:31 AM CEST

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  • Urkunde

Time of origin

  • 1406 April 16

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