Text
Handtbüchlein/ Oder Compendium. Darinnen Sum[m]arie/ vnd auffs kürtzest/ gleich als in einem Register/ alle vnnd jede des Heiligen Römischen Reichs Abschied/ Ordnungen vn[d] Constitutiones, von dem ersten Röm. Keyser an/ biß auff jetzt regirende Rö. Key. Maiestat/ Herren Rudolphen den andern/ ... zusammen gezogen ...
- Weitere Titel
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Handtbüchlein, Oder Compendium, Darinnen Summarie, und auffs kürtzest, gleich als in einem Register, alle unnd jede des Heiligen Römischen Reichs Abschied, Ordnungen und Constitutiones, von dem ersten Röm. Keyser an, biß auff jetzt regirende Rö. Key. Maiestat, Herren Rudolphen den Andern ... zusammen gezogen ...
Handbüchlein Kompendium darin auf's kürzest Kaiser bis auf regierende Majestät Herrn zusammengezogen
- Standort
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Bamberg, Staatsbibliothek -- Bip.Jus.q.31#1
- VD16
-
VD16 M 4996
- Umfang
-
[10] Bl., 103, 67, [1] Bl.
- Ausgabe
-
Itzundt aber auffs neuw vbersehen vnd compliert
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Gedruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz/ durch Henricum Breem/ Anno M.D.XCV.
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
Meyntz
- (wer)
-
Brehm
- (wann)
-
1595
- Urheber
- Beteiligte Personen und Organisationen
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11430505-0
- Letzte Aktualisierung
- 27.11.2025, 08:47 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Text
Beteiligte
Entstanden
- 1595
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Jag- vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- vnd Fürstlicher Landt auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vn[d] widerhauwung der Wäld vnd Gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zu halten, vnd in besser form anzurichten : Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, ...
Jag- vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- vnd Fürstlicher Landt auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vn[d] widerhauwung der Wäld vnd Gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zu halten, vnd in besser form anzurichten : Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, ...
Jag- vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- vnd Fürstlicher Landt auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vn[d] widerhauwung der Wäld vnd Gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zu halten, vnd in besser form anzurichten : Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, ...
Jag- vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- vnd Fürstlicher Landt auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vn[d] widerhauwung der Wäld vnd Gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zu halten, vnd in besser form anzurichten : Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, ...
Jag- vnnd Forstrecht, Das ist: Underricht Chur: vnd Fürstlicher Lande, auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten Gebiet von verhawung vnd widerhawung der Wälde vnd Gehöltz, Auch den Wildbanen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeynen Rechten gebrauch vnd gelegenheit in guter Ordnung zu halten, vnd in besser Form anzurichten : Weiter seind hierzu kommen etliche gute Consilia ...
Jag- vnnd Forstrecht, Das ist: Underricht Chur: vnd Fürstlicher Lande, auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten Gebiet von verhawung vnd widerhawung der Wälde vnd Gehöltz, Auch den Wildbanen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeynen Rechten gebrauch vnd gelegenheit in guter Ordnung zu halten, vnd in besser Form anzurichten : Weiter seind hierzu kommen etliche gute Consilia ...
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