Urkunde

Hedwig, Ehefrau des Emmerich von Diez und Tochter des Hansß von Hoenberg (Hoenbergk) hat von Hans und seinem Sohn Joachim von Hoenberg eine Versch...

Archivaliensignatur
Hessisches Hauptstaatsarchiv, 1008 a, 111
Formalbeschreibung
Ausfertigung Papier, mit 3 aufgedrückten Siegeln unter einer gemeinsamen Papierdecke und drei Unterschriften. 1 Abdruck eines Siegelringes, im Schild mit Schindeln betreuten Schild ein schräggestellter Rautenbalken Helm mit einer Helmzier von 3 Rauten zwischen zwei Rauten belegten Flügeln. 2 Abdruck eines Siegelrings Schild sechsmal schräggeteilt 3 Abdruck eines Siegelrings
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: den 6. Septembris des 1619 Jhars

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hedwig, Ehefrau des Emmerich von Diez und Tochter des Hansß von Hoenberg (Hoenbergk) hat von Hans und seinem Sohn Joachim von Hoenberg eine Verschreibung über 15 Malter jährliche Kornrente auf den Hof zu Niederahlbach (Nieder Albaeh) erhalten. Als Sicherheit für diese Rente wurde der Hof zu Niederahlbach mit seinem Zubehör verpfändet. Als der Hof in andere Hände kam, blieb er mit dieser Rente belastet, doch wurde vereinbart, dass die Rente mit 300 Gulden abgelöst und dieses Geld auf den Hof eingetragen werden sollte. Die 15 Malter Korn wurden bis zum Jahr 1575 von den Besitzern des Hofes - zuletzt von dem verstorbenen Cuno von Reifenberg (Reiffenbergk) - an die Hoenbergisehen Erben Wilhelm von Langenbach, Amtmann zu Dillenburg (Dillenbergh), und seine Frau Juliane, geborene von Hoenberg, beide verstorben, geliefert . Als der Hof an Chuno von Reifenbergs natürliche Kinder überging, haben diese die Zahlung verweigert und bei denen von Holdinghausen (Holdinghhau8en) Währschaft gesucht. Daher haben Wilhelm von Langenbach und später seine beiden Söhne Philips und Otth Herman und nach Otth Hermans Tod Philipp von Langenbach Amtmann zu Dillenburg mit einer Klage gegen die reifenbergschen Erben und Inhaber des Hofes Niederahlbach an die Nassau-dillenburgische Kanzlei gewandt und nach dem Tod des Grafen Johann VI. zu Nassau (Naßaw) Katzenelnbogen (Catzenelnbogen) an das Amt Diez (Dietzs), da der Hof Niederahlbach in der Grafschaft Diez liegt. Durch Urteil vom 14 . Juli 1610 wurde denen von Langenbach der Hof Niederahlbach als Unterpfand für die ihnen zugesprochene Kornrente sowie für die rückständige Rente und die entstandenen Kosten zugewiesen. Der Einspruch der reifenbergischen Erben beim Reichs-Kammergericht Speyer wurde abgewiesen und das Urteil von 1610 am 6 . September 1616 bestätigt. Da die Beklagten sich dem Urteil nicht beugten, sollten sie auf Ansuchen derer von Langenbach und des kaiserlichen Fiskals in Strafe genommen und die Reichsacht über sie verhängt werden. Um dem zuvor zu kommen, hat sich Marsilius Reifenberg zu Niederahlbach, der den größten Teil des Hofes innehat, an den Amtmann Philips von Langenbach gewandt und diesen selbst und durch Vermittler gebeten, von seinen Forderungen etwas nachzulassen und ihn nicht von dem Hof zu vertreiben. Daraufhin haben sich beide Parteien auf die Zahlung von 1800 Rädergulden, den Gulden zu 24 Albus gerechnet, geeinigt. Hans Georg von Holdinghausen hat versprochen, 800 Gulden von dieser Summe zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht oder ungenügend, ist Marsilius Reifenberg mit dem Hof Ahlbach regresspflichtig. Die restlichen 1000 Gulden will Marsiliue Reifenberg entweder bar vor dem Martinstag des Jahres 1620 zu Hadamar bezahlen in landläufiger Reichsmünze, die dann nach dem herrschaftlichen Münzedikt gültig sein wird oder - falls dies nicht möglich ist - jährlich 6 Gulden an den von Langenbach bezahlen. Dieser hat zu dem Vergleich seine Zustimmung gegeben mit dem Vorbehalt, dass ihm die Kündigung des zu Martini 1620 nicht bezahlten Kapitals jederzeit möglich sein soll und Marsiliuss Reifenberg ihm die noch ausstehende Schuld mit den Zinsen bezahlen soll, wenn sie ihm ein Vierteljahr vor Martini aufgekündigt wird. Zahlen Marsilius Reifenberg oder seine Erben nicht wie vereinbart, sind der getroffene Vergleich und die Schuldminderung nichtig und alle durch die erwähnten Urteile festgesetzten Ansprüche derer von Langenbach an den Hof Ahlbach treten wieder in Kraft. Jedes Einspruchsrecht derer Reifenberg soll dagegen nichtig sein. Dies hat Marsilius von Reifenberg für sich und seine Erben vor dem Amtmann der Grafschaft Diez beeidet. Philipp von Langenbach überträgt seinem Schuldner und dessen Erben seine durch Urteil festgesetzten rechtlichen Ansprüche mit den erwähnten Vorbehalten, damit dieser aufgrund der Urteile seine Forderungen an seine Miterben stellen kann. Jede der beiden Perteien erhält eine Urkunde über den Vergleich.

Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Philipp von Langenbach, Marsilius Reiffenbergh Gräwlich Nassaw Catzenelenbogischer Amptmann der Grawschafft Dietzs, Martinus Naurath

Vermerke (Urkunde): Siegler: Es siegeln und unterschreiben Philips von Langenbach, Marsilius Reifenberg und Martinus Naurath, Notar und Amtmann zu Diez, der als Vermittler tätig war und zu dessen Amtsbereich der Hof zu Ahlbach gehört.

Kontext
Nachlass Jacob Friedrich Eberhard >> Urkunden des Hofes Faulbach und der damit verbundenen Besitzstücke >> 10 1601-1625
Bestand
1008 a Nachlass Jacob Friedrich Eberhard

Laufzeit
1620-09-06

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Letzte Aktualisierung
01.03.2023, 13:58 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1620-09-06

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