Urkunde
Giso von Haun, Sohn des verstorbenen Giso, bekundet, dass er Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, gelobt hat, den Burgfrieden von Haun [Burgh...
- Archivaliensignatur
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1189
- Formalbeschreibung
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Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
- Bemerkungen
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Vgl. auch Nr. 1156.
Zuerst ist für eine mögliche Verpfändung nur von der Burg Haun die Rede, weiter unten auch von der Stadt.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... uff Sambstag nach assumpcionis Marie anno Domini millesimoquadringentesimooctoagesimotercio
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Giso von Haun, Sohn des verstorbenen Giso, bekundet, dass er Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, gelobt hat, den Burgfrieden von Haun [Burghaun], so, wie er auch seinen Vettern und Brüdern in der nachfolgenden Urkunde verschrieben worden ist, zu halten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1477 Juli 11: Die Brüder und Vettern Heinrich, Georg (Jorge), Wilhelm, Wilhelm, Johann (Hans) und Philipp der Jüngere von Haun bekunden, dass ihre Vorfahren Burg und Stadt Haun samt Zubehör vom Kloster Fulda zu Lehen gehabt, die Urkundenaussteller dies anteilig geerbt haben und Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, sie in dieses Lehen eingesetzt hat. Zukünftig soll der jeweils Älteste des Geschlechts von Haun, sofern er einen Teil an der Burg Haun innehat, Burg und Stadt Haun vom Abt von Fulda zu Lehen empfangen. Eide und Gelübde über die Lehenschaft hingegen soll jeder der von Haun für sich selbst leisten und darüber einen Revers ausstellen. Heinrich (Heintz) von Haun, derzeit der Älteste der von Haun, bekundet daher, dass er für sich und seine Vettern vom Abt von Fulda in die Lehen von Burg und Stadt Haun eingesetzt worden ist. Alle von Haun bekunden, dem Abt von Fulda ewig treu zu sein und das Erblehen immer vom Fuldaer Abt zu empfangen. Sobald ihre zukünftigen Ganerben das Alter von 15 Jahren erreichen, sollen auch diese dem Abt von Fulda den Treueid leisten und Reverse darüber ausstellen. Sollte dies einer der von Haun nicht tun, wollen die anderen ihm keinen Burgfrieden gewähren und ihn die Burg nicht benutzen lassen, bis er seinen Eid geleistet und einen Revers darüber ausgestellt hat. Burg und Stadt Haun sollen dem Abt und Kloster Fulda ewig Offenhaus sein. Sollten die von Haun gezwungen sein, einen Teil der Burg [und Stadt] oder deren Zubehör zu verpfänden oder erblich zu verkaufen, werden sie diesen Teil zuerst ihren Ganerben und danach dem Abt und dem Kloster Fulda anbieten. Sollte niemand diesen Teil wollen, dürfen sie es an andere Untertanen des Klosters verleihen oder verkaufen. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung aller Ganerben und des Abtes von Fulda möglich. Der Lehnsnehmer oder Käufer soll dies in jedem Fall vom Abt von Fulda empfangen, diesem die Treue schwören und darüber einen Revers ausstellen. Die von Haun erklären, den Abt nicht zu bedrängen. Sollte der Lehnsnehmer oder Käufer dem Abt oder dem Kloster Fulda oder den von Haun etwas schulden und keine Kompensation (ußrichtung) leisten, wollen ihn die von Haun an ihrem Teil der Burg Haun pfänden. Siegelankündigung von Heinrich, Georg, Wilhelm, Wilhelm, Johann und Philipp von Haun. (... der geben ist am Fritage nach sant Kilians tagk nach Cristi unßeres lieben Herrn geburt viertzehenhundert und im sieben und siebentzigisten iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Giso von Haun
- Kontext
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1481-1490
- Bestand
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Laufzeit
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1483 August 16
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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01.06.2025, 09:57 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1483 August 16