Urkunde
Eidesformel für Amand von Buseck, Bischof von Themiscyra, gewählter Bischof [und Abt] von Fulda. Amand gelobt Petrus, der Römischen Kirche, Papst ...
- Reference number
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Hessisches Staatsarchiv Marburg, 2304
- Former reference number
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1752
- Formal description
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Ausfertigung, Pergament, Bleibulle an Hanfschnur (fehlt)
- Notes
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Unter dem Text links: (XII [grossi] V. Mascolus / N. Calisti).
Unter dem Text rechts: (I. Villa [?]).
Über dem Text rechts: (Concordat / H. Latinis pro custos [?]).
Auf der Rückseite von unterschiedlichen Händen: (Forma iuramenti et / pro celsissimo Amando / primo episcopo Fuldensi).
Die Datierung folgt der Urkunde Nr. 2299, in der auf das Eidformular Bezug genommen wird.
Die von der päpstlichen Kanzlei übersandte Eidesformel wurde ohne Faltung einer Plica durch die an Hanfschnur befestigte Bleibulle verschlossen. Darauf weist bereits die Urkunde Nr. 2299 hin (formam quam sub bulla nostra mittimus introclusam).
Vgl. Nr. 2299, 2300, 2301, 2302 und 2303.
- Further information
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Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Eidesformel für Amand von Buseck, Bischof von Themiscyra, gewählter Bischof [und Abt] von Fulda. Amand gelobt Petrus, der Römischen Kirche, Papst Benedikt XIV. und seinen rechtmäßigen Nachfolgern Gehorsam; er will weder mit Rat, Zustimmung oder Tat die Genannten in irgendeiner Form schädigen; er will die Rechte des Papsttums wahren; er wird päpstliche Legaten ehrenvoll empfangen und unterstützen; wenn er Kenntnis von Handlungen gegen den Papst erhält, wird er diesen benachrichtigen; er will alle päpstlichen Gesetze, Entscheidungen, Reservationen, Provisionen und sonstige Verlautbarungen des Papstes mit ganzer Kraft befolgen; er will alle Häretiker, Schismatiker und Rebellen der Kirche nach Möglichkeit verfolgen; Einladungen zu Synoden wird er Folge leisten, wenn er nicht verhindert ist; den Besitz seines Klosters wird er bewahren und nicht verkaufen, verschenken, verpfänden oder als Lehen ausgeben, auch nicht mit Zustimmung des Konvents, es sei denn mit Zustimmung des Papstes; auch das Verbot der Investitur von Jurisdiktionalgütern (investiturarum bonorum iurisdictionalium) an Niederkirchen (ad ecclesias inferiores spectantium) von 1625 (anno Domini millesimo sexcentesimo vigesimo quinto) will der Abt einhalten. Sic me Deus adiuvet et hec sancta Dei evangelia. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
- Context
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1751-1760
- Holding
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Date of creation
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[1752 November 27]
- Other object pages
- Last update
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27.05.2024, 5:44 PM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunde
Time of origin
- [1752 November 27]