Johann Jacob Moser, Königlich-Dänischer Etats-Rath, von der Landeshoheit in Gnaden-Sachen : Nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen, wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehrern, und eigener Erfahrung; Mit beygefügter Nachricht von allen dahin einschlagenden öffentlichen und wichtigen neuesten Staats-Geschäfften, so dann denen besten, oder doch neuesten, und in ihrer Art einigen, Schrifften davon
- Alternative title
-
Von der Landeshoheit in Gnaden-Sachen
Reichsgesetzen deutschen Staatsgeschäften Schriften
- Location
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 J.publ.g. 785#Beibd.1
- VD18
-
VD18 12000035
- Dimensions
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4°
- Extent
-
4 ungezählte Seiten, 87 Seiten, 1 ungezählte Seite
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Rückseite des Titelblatts unbedruckt
- Bibliographic citation
-
Neues teutsches Staatsrecht / Johann Jacob Moser ; 16,7
Johann Jacob Moser, Königlich-Dänischer Etats-Rath, von der Landeshoheit im Weltlichen ; 7.
- Event
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Veröffentlichung
- (where)
-
Franckfurt und Leipzig
- (who)
-
[Verlag nicht ermittelbar]
- (when)
-
1773.
- Creator
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10516300-4
- Last update
-
16.04.2025, 8:39 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Associated
- Moser, Johann Jacob
- [Verlag nicht ermittelbar]
Time of origin
- 1773.
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Johann Jacob Moser, Königlich-Dänischer Etats-Rath, von denen Kayserlichen Regierungs-Rechten und Pflichten : Nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen, wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehrern und eigener Erfahrung; mit beygefügter Nachricht von allen dahin einschlagenden öffentlichen und wichtigen neuesten Staats-Geschäfften, sodann denen besten, oder doch neuesten, und in ihrer Art einigen, Schrifften davon, Zweyter Theil
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Johann Jacob Moser, Königlich-Dänischer Etats-Rath, von der Landeshoheit in Cameral-Sachen : Nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen, wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehrern, und eigener Erfahrung; Mit beygefügter Nachricht von allen dahin einschlagenden öffentlichen und wichtigen neuesten Staats-Geschäfften, so dann denen besten, oder doch neuesten, und in ihrer Art einigen, Schrifften davon
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