Tektonik

01.07 Behörden und Einrichtungen des Heiligen Römischen Reichs

Mit dem Reichsvikariat für die Lande sächsischen Rechts stand dem Kurfürsten-Herzog von Sachsen neben der Kurwürde und dem Erzamt des Reichsmarschalls eine weitere Funktion im Gefüge der Reichsverfassung dauerhaft zu. Die Aktenüberlieferung, die im 18. Jahrhunderts aus der periodischen Wahrnehmung des Reichsvikariats durch den sächsischen Kurfürsten entstand, steht selbständig neben der Überlieferung der landesherrlich-kursächsischen Regierungsbehörden. Dazu treten Akten, die bei der Wahrnehmung kommissarischer Aufgaben in kaiserlichem Auftrag anfielen. Die Beständegruppe umfasst weiterhin Prozessakten der beiden höchsten Gerichte des Alten Reichs, die bei Auflösung des Reichskammergericht in Wetzlar und aufgrund von Abgaben aus der Wiener Reichshofratsregistratur im 19. Jahrhunderts an das Königreich Sachsen gelangten.

Kontext
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 01. Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum / Königreich Sachsen bis 1831

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Letzte Aktualisierung
27.11.2023, 08:58 MEZ

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