- Standort
-
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Berlin, Germany -- Yw 4533
- VD 18
-
1194675X
- Umfang
-
[5] Bl., 124 S., [1] Bl., 8°
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
P_Drucke_VD18
VD18 1194675X
- Reihe
-
VD18 digital
- Urheber
-
Schmiedtgen, Johann Gottfried Daniel
- Erschienen
-
Baireuth : Lübeck , 1799
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft
- PURL
- Letzte Aktualisierung
-
22.04.2025, 14:05 MESZ
Datenpartner
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Roman ; Bücheranzeige ; Monografie
Beteiligte
- Schmiedtgen, Johann Gottfried Daniel
Entstanden
- Baireuth : Lübeck , 1799
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![Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der Käyserl. Freyen und des Heil. Römisch. Reichs-Stadt Lubeck/ fügen hiemit jedermänniglich/ absonderlich/ denen/ so in dieser Stadt und dero Gebiete ab- und zugehen/ zu wissen: Demnach uns glaubwürdig referiret worden/ daß ohngeachtet Unsers vorigen und dieses Jahr publicirten Edicts, worin Jederman angewiesen/ sich der grossen Land-Strassen überall zu bedienen/ dennoch Einige sich anderer Neben-Wege gebrauchen/ und dadurch allerhand frembdes Gesinde und Bettler-Volck gar leicht einschleichen kan; Als haben Wir ... vor nöthig eracht/ alle Pässe an dieser Stadt Landwehre mit Wachten zu besetzen ... : [Uhrkundlich unter dieser Stadt Insiegel publiciret/ den 21. Novembr. Anno 1710.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c7cbbcc1-56e1-4232-8378-1bec55076588/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Mandat. Obwoll Ein E. Hochw. Rath dieser Käyserl. Freyen Reichs-Stadt Lubeck Krafft obhabenden Obrigkeitlichen Ambts/ bei diesen sorgsahmen und gefährlichen Zeiten/ alle mögliche ... Anstalten verfüget hat ... die vieler Ohrten leider! grassirende Pestilentialische Seuche von dieser Stadt und deren Gräntzen abzuhalten ... Dadurch ... Wir dieser Ohrten von solcher Seuche biß annoch befreyet geblieben sind ... So hat E. Edl. Hochw. Rath solche Verordnungen jedermänniglichen zur Notitz bringen ... und also kund machen wollen ... daß ein jeglicher ... sothanen Verordnungen auffs genaueste nachzuleben sich angelegen seyn lasse ... : [Publicatum unter dieser Stadt Insiegel/ den 21. Novembr. Anno 1710.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ad944057-c5e8-47af-b4b7-9c9a11720ec1/full/!306,450/0/default.jpg)
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Notification. Wann die Erfahrung gelehret, wasmaßen wegen Bezahlung der hiesigen Ungelder oder Kosten, worinnen die Schiffer durch die Ballast-Böte, womit selbige ihre Schiffe auf der Rheede so weit lichten müssen, ... zeithero verschiedene Irrungen entstanden ... : Actum & publicatum in Senatu Lubecensi d. 12. Septembr. 1770.

Gemeiner Bescheid. Es hat Ein Hochweiser Rath hiemit verordnet, daß wenn hinführo das Remedium Revisionis, oder sonsten ein Remedium wider ein Decretum intimiret wird, welches ad Provocationem von einem Abspruch irgend eines Unter-Gerichts ergangen, ... die vorherigen Absprüche und Urtheile der Unter-Gerichte, ... beygeleget werden sollen : Ita decretum in Senatu d. 9. Decemb. 1772.

Erneuerte Verordnung wider den Vorkauf, der zur Stadt kommenden Lebens-Mittel, und deren sonstige Vertheurung. Wir Bürgermeister und Rath der Kayserlichen und des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Lübeck fügen hiemit zu wissen: ... wasmaßen das so oft und hart verbothene Auf- und Vorkauffen der zur Stadt kommenden Lebens-Mittel, ... fast ungescheuet wieder einzureissen beginne ... : Publicatum Lubecae in Senatu d. 22. Mart. 1749.

Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der ... freyen Stadt Lübeck, fügen hiemit zu wissen: Demnach leider! ... die ... pestilenzialische Seuche sich mehr und mehr verbreiten, ... Als haben Wir, ... Uns genöthiget gesehen, um solches ... Uebel von Unserer guten Stadt ... abzuhalten, sowohl Land- als besonders See-werts vorsorglich diensame Anstalten darwider vorzukehren ... : Actum et decretum in Senatu, publicatumque sub Signeto Civitatis d. 15. Septembris 1770.

Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der Kayserlichen und des heiligen Römischen Reichs freyen Stadt Lübeck fügen hiemit jedermänniglich, ... zu wissen: Demnach Wir, ... zur möglichen Abwendung dieses Landverderblichen Uebels, ... und besonders in dem unterm 15ten September dieses Jahrs verkündigten Edict zwar verordnet, daß alle aus der Fremde ... in diese Stadt ... weder ein- noch durchgelassen werden sollen: So haben Wir dennoch ... nachstehendes annoch weiter zu verfügen vor nöthig erachtet ... : Actum & decretum in Senatu publicatumque sub Sigillo d. 10ten Novbr. 1770.
