Akten

Appellationis Auseinandersetzung um Vormundschaft

Kläger: (2) Friedrich Wilhelm Leopold von Horn, Geheimer Ratspräsident in Mecklenburg-Schwerin, seit 1698 Graf und kaiserlicher Kammerherr in Wien

Beklagter: Oberstleutnant C.D. von Rotermund und Leutnant Joahim Rickmann von der Lancken als Vormünder der Töchter des Kl.s

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: Heinrich Bolte (A), Dr. Friedrich Anthon (P)

Fallbeschreibung: Das Pommersche Hofgericht hat die Bekl. als nahe Anverwandte der Töchter des Kl.s zu deren Vormündern eingesetzt, da ihr Vater in Wien zum Katholizismus konvertiert ist. Der Kl. appelliert dagegen, da er noch am Leben ist, die Bekl. sich die Verwaltung der Güter seiner Töchter anmaßen, diese in ihrer persönlichen Freiheit beschneiden, seinen guten Namen beschädigen und ungerechtfertigte Kosten verursachen. Das Tribunal fordert am 09.11.1697 die Akten der Vorinstanz an. Am 23.11. appelliert der Kl. gegen ein weiteres Mandat des Hofgerichts an den Hofmeister Kalbow, nichts von den Einkünften aus Broock und Boldekow an Dritte, sondern nur an die Bekl. als Vormünder der Töchter von Horns auszuzahlen und bittet um dessen Aufhebung. Am 29.11. verteidigen die Bekl. das Vorgehen des Tribunals zum Schutz der Töchter des Kl.s und bitten als Verwandte um die Bestätigung der Mandate. Am 20.12.1697 warnt v.d. Lancken davor, daß der Kl. seine älteste Tochter nach Schwerin unter mecklenburgische Herrschaft und dazu bringen wolle, zum Katholizismus überzutreten und bittet um ein mandat an den Kl., dies zu unterlassen. Am selben Tag weist das Tribunal Major Peterswaldt und dessen Frau, bei denen die Töchter des Kl.s leben, an, alles in status quo zu belassen und die Damen weder der einen noch der anderen Seite auszuliefern. Am 25.01.1698 bittet Dr. Gerdes um Fristverlängerung zur Vorlage der Akten der Vorinstanz, die ihm am 28.01. gewährt wird. Am 22.02. zeigt der Kl. dem Tribunalskollegium an, vom Kaiser in den Grafenstand erhoben worden zu sein. Am selben Tag bittet Dr. Gerdes erneut um Fristverlängerung, ein Bescheid des Tribunals ist nicht erhalten. Am 08.03.1698 legt der Kl. gegen das Mandat vom 20.12.1697 restitutio in integrum ein und erinnert an die Bestimmungen des Westfälischen Friedens sowie an das wesentlich tolerantere Vorgehen des Kaisers, das er auch auf seine Töchter anzuwenden bittet. Am 26.03. berichten die Bekl., daß der Kl. die Leiche seiner Frau nach Schwerin transportieren lassen hat, um sie dort zu bestatten, obwohl die Familiengrabstätte in Pommern ist und bitten um ein Protektorium für die Töchter. Das Tribunal lehnt letzteres am 08.07 als och zur Zeit überflüssig" ab. Am 09.05. bitten die Parteien um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 08.07. auf den 13.09. ansetzt. Am 22.09. erklärt der Kl., seine verstorbene Frau am 11.10. in Schwerin bestatten lassen zu wollen. Da sein Schwager, der Major Peterswald, nicht zulassen will, daß seine Töchter daran teilnehmen, erbittet der Kl. die Hilfe des Tribunals. Das Tribunal fordert die Bekl. am 23.09. zur umgehenden Reaktion au. Am 03.10. bitten die Bekl., die Töchter nicht teilnehmen zu lassen. Am 04.10.1698 lehnt das Tribunal den Antrag des Kl.s ab. Am 23.01.1699 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 24.04.1699 urteilt das Tribunal, daß dem Kl. seine Töchter auszuliefern seien, es sei denn, diese wollten das nicht, was die Bekl. innerhalb von 6 Wochen zu beweisen hätten. Außerdem stellt es den Bekl. fei, einen Litiskurator für die Töchter zu beantragen und erneuert in der Zwischenzeit seinen Auftrag an Major von Peterswaldt. Am 05.06. kündigen die Bekl. an, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu wollen, bitten aber zunächst um Fristverlängerung, die sie am 06.06. erhalten. Am 17.06. legt der Kl. eine Deductio nullitatis gegen den Teil des Urteils ein, der es seinen Töchtern freistellt, ob sie zum Vater kommen wollen und es den Bekl. überläßt, um Bestellung eines Litiskurators zu bitten. Er besteht auf seinem Recht als Vater und bittet um umgehende Auslieferung seiner Töchter. Das Tribunal nimmt dies am am 19.06. zur Erwägung an. Am 19.07. bitten die Bekl. erneut um Fristverlängerung, die sie am 11.07. erhalten. Am 18.09. präsentieren die Bekl. den Dr. jur. Georg Pansow als Litiskurator und erbitten seine Bestätigung, die das Tribunal am 19.09. erläßt. Am 18.12.1699 ergreift der Kl. auch dagegen die Deductio nullitatis, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, die er am 08.01.1700 erhält. Am 02.01. beschwert sich der Kl., daß er wegen seiner Beschwerde gegen das Tribunalsurteil noch nicht beschieden worden sei, das Gericht aber trotzdem einen Vormund für seine Töchter bestellt habe. Am 09.03.1700 bestätigt das Tribunal sein Urteil.

Instanzenzug: 1. Pommersches Hofgericht 1697 2. Tribunal 1697 3. Tribunal 1698

Prozessbeilagen: (7) Mandate des Pommerschen Hofgerichts vom 03.08. und 01.09.1697; vom Wiener Notar Goswin Schaff aufgenommene Appellationen vom 08. und 11.10.1697; Auszug aus dem Testament der Ehefrau des Kl.s vom 19.01.1694; Schreiben des C.D. v. Rotermund auf Boldevitz an Friedrich Kalbow, Hofmeister zu Broock vom 27.08.1697; Schreiben des Kl.s an Hofmeister Kalbow; Auszug aus Schreiben des Kl.s an eine seiner Töchter vom 24.07.1697; Auszug aus dem Testament des Kl.s vom 19.01.1694; Schreiben des Kl.s an seine ältere Tochter vom 10.11.1697; von Tribunalsbote Hans Andreas Hartwig ausgestellte Übergabequittung für Tribunalsmandate vom 14. und 18.12.1697; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Anthon vom 02.01.1698 und des Kl.s für Dr. Gerdes vom 26.03.1698; Rationes decidendi des Hofgerichts; Schreiben des Kl.s an Dr. Gerdes vom 03.06.1699

Archivaliensignatur
(1) 0401
Alt-/Vorsignatur
Rep. 29, Nr. 531

Kontext
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.08. 1. Kläger H
Bestand
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal

Laufzeit
(1694-1697) 05.11.1697-09.03.1700

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Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:04 MESZ

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Objekttyp

  • Gerichtsakten

Entstanden

  • (1694-1697) 05.11.1697-09.03.1700

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