Bestand
Amtsgericht Bremen - Zivilsachen (Bestand)
Bestandsgeschichte: Zu den Zivilsachen gehören Arreste, Aufgebots- und Verschollenheitssachen einschließlich Todeserklärung, einstweilige Verfügungen, Klagen mit einem Streitwert von bis 5.000 €, Landwirtschaftssachen, Wohnungseigentumssachen und Verteilungsverfahren nach § 119 Bundesbaugesetz. Derzeit befinden sich in diesem Bestand nur Todeserklärungen (Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz).
In der Regel wird der Tod eines Menschen vom Standesamt bescheinigt (Sterbeurkunde). Die Sterbeurkunde wird grundsätzlich für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, aber auch für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen benötigt. Bei verschollenen Personen kann der Tod nicht nachgewiesen und somit keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Mit fortdauernder Zeit der Verschollenheit wächst jedoch die Vermutung des Todes. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Todeserklärung beantragt werden. Mit der Todeserklärung wird vermutet, dass der Betreffende zu dem darin bezeichneten Zeitpunkt verstorben ist. Da die Todeserklärung die Sterbeurkunde ersetzt, kann das Nachlassverfahren beginnen und ein Erbschein beantragt werden.
Bestandsgeschichte: Aufgrund verschiedener Ereignisse (z.B. Krieg, Schiffsuntergang, Flugzeugabsturz oder Naturkatastrophen) können Menschen verschollen sein. In einem Aufgebotsverfahren kann eine verschollene Person für tot erklärt werden. Das Verfahren der Todeserklärung bestimmt sich nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG). Darüber hinaus ist für Verschollenheitsfälle aus Anlass des Krieges 1939 bis 1945 das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (VerschÄndG) zu beachten. Außerdem richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Verschollen ist danach, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er oder sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Für die Streitigkeiten bei Todeserklärungen wird in Deutschland das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 48 Abs. 1 FamFG, § 13 VerschG) angewendet.
- Bestandssignatur
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4.75/12
- Kontext
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Staatsarchiv Bremen (Archivtektonik) >> Gliederung >> 4. Staatliche Stellen und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen >> 4.3. Verfassung, Recht und Justiz
- Bestandslaufzeit
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1880-1992
- Weitere Objektseiten
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- Letzte Aktualisierung
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30.06.2025, 11:55 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1880-1992